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Informationen zum Dokument  BGer 9C_197/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_197/2016 vom 23.03.2016
 
{T 0/2}
 
9C_197/2016
 
 
Urteil vom 23. März 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sansan Versicherungen AG, Recht, 8081 Zurich Helsana,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Februar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Februar 2016 betreffend Kostenübernahme der Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlungskosten bei Geburtsgebrechen (Prognathia inferior congenita; Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Ziff. 210),
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Eingabe der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
4
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Behandlungsverzögerungen über das 20. Lebensjahr hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf medizinische Gründe (vgl. BGE 130 V 459 E. 1.2 S. 461), sondern auf das Verhalten der Versicherten (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) zurückzuführen sei, weshalb eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausscheide, zumal sich die Beschwerdeführerin mit E. 2.4 des vorinstanzlichen Entscheides nur in appellatorischer Weise befasst, was nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. März 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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