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Informationen zum Dokument  BGer 1C_93/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_93/2016 vom 30.03.2016
 
{T 1/2}
 
1C_93/2016
 
 
Verfügung vom 30. März 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Isabelle Schwander,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirk Schwyz,
 
Brüöl 7, Postfach 60, 6431 Schwyz,
 
handelnd durch den Bezirksrat Schwyz,
 
Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 Hopfräben,
 
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid vom 22. Februar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
 
 
In Erwägung,
 
dass Isabelle Schwander mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2016 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in Sachen Stimmrechtsbeschwerde gegen die Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 erhoben hat;
 
dass Isabelle Schwander ihre Beschwerde vom 23. Februar 2016 mit Schreiben vom 24. März 2016 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirk Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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