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Informationen zum Dokument  BGer 6B_908/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_908/2015 vom 31.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_908/2015
 
 
Urteil vom 31. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Y.________ wird vorgeworfen, er habe von Mai 2003 bis August 2006 als Stiftungsrat und Geschäftsführer der BVG-Sammelstiftung A.________ (nachfolgend: BVG-Sammelstiftung) Vorsorgegelder im Umfang vom rund Fr. 33.8 Mio unrechtmässig und zweckwidrig verwendet. Auf Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Zug Y.________ am 30. Juli 2015 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.
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B.
 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er sei der Überzeugung gewesen, dass das Stiftungsvermögen durch entsprechende Guthaben auf Konten bei der Bank D.________ hinreichend abgesichert gewesen sei.
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1.2. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Danach kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Hinsichtlich seines Wissens legt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt, er habe ohne Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 879'500.-- nicht in seinem Interesse erfolgt. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die Frage, im welchem Umfang sich der Beschwerdeführer durch sein strafbares Verhalten direkt oder indirekt selbst bereicherte, keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes hat. Dies sei vielmehr im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz (Urteil, S. 27). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies falsch sein soll. Darauf ist mangels ausreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unterstellung von Vorsorgeeinrichtungen einer Aufsichtsbehörde sei nicht mit der behördlichen Ermächtigung zur Ausübung der Vermögensverwaltung verbunden. Hierfür sei nach Art. 14 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder eine Bewilligung der FINMA erforderlich. Weder der Vorsorgeeinrichtung noch ihm selbst sei eine solche Bewilligung erteilt worden. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB sei daher nicht erfüllt.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der BVG-Sammelstiftung die Stellung einer berufsmässigen Vermögensverwalterin zukomme und deren führende Organe - darunter der Beschwerdeführer - sich diese Qualifikation nach Art. 29 StGB anrechnen lassen müssen (Urteil, S. 30 f.). Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit keinem Wort Stellung. Dass für die Qualifikation als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB eine Bewilligung der FINMA oder der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erforderlich sein soll, ist abwegig. Das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung bezieht sich nach dem Wortlaut von Art. 138 Ziff. 2 StGB auf die Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, nicht aber auf die berufsmässige Vermögensverwaltung. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, er habe sich seit mittlerweile mehr als neun Jahren wohl verhalten. Er sei heute 59 Jahre alt und die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe würde sowohl das Ende seiner Berufstätigkeit als auch Altersarmut bewirken. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verfahren vier Jahre stillgestanden sei und er sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht persönlich bereichert habe. Selbst wenn diese Aspekte keine Beachtung finden sollten, wäre in Anwendung des Grundtatbestandes von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszusprechen, für welche der bedingte Vollzug zu gewähren sei.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
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4.2.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Beschwerdeführer sich nicht unwesentlich geständig zeigte und seine Verantwortung stets anerkannte. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheine eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten als angemessen. Obwohl der Beschwedeführer sich in der Zwischenzeit einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe, müsse die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit im Umfang von acht Monaten strafmindernd berücksichtigt werden. Eine weitere Reduktion von 15 Monaten erfolgte aufgrund einer nicht unerheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass das Verfahren während vier Jahren still stand und insgesamt neun Jahre dauerte.
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Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung sämtliche relevanten Aspekte, ohne das ihr zustehende Ermessen zu sprengen. Daraus, dass der Beschwerdeführer 59 Jahre alt ist und die Verbüssung einer Freiheitsstrafe schwere Folgen nach sich ziehen würde, folgt keine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu beachten wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nicht persönlich bereichert, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und der Bank E.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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