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Informationen zum Dokument  BGer 6B_928/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_928/2015 vom 31.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_928/2015
 
 
Urteil vom 31. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
BVG-Sammelstiftung A.________ in Liq.,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
2. Bank E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
 
3. F.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch das Konkursamt Zug,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einziehung, Beschlagnahme und Verwertung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2013 sprach das Obergericht des Kantons Zug am 30. Juli 2015 Y.________ und X.________ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie Z.________ der mehrfachen Gehilfenschaft dazu schuldig. Ausserdem hob das Obergericht die Beschlagnahme des Verwertungserlöses einer Liegenschaft in G.________ (Position 13), von sechs Parkplätzen in G.________ (Position 14) sowie eines Grundstücks in H.________ (Position 15) teilweise auf.
1
 
B.
 
Die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, aus den Beschlagnahmepositionen 13, 14 und 15 seien ihr Fr. 2.3 Mio. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zuzusprechen.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
3
Die Vorinstanz zitiert ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014, wonach Y.________ und X.________ verpflichtet worden seien, der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung Fr. 30 Mio. zu bezahlen (Urteil, S. 58). Dies trifft nicht zu. Gemäss dem erwähnten Urteil steht diese Forderung nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem Sicherheitsfonds BVG zu (Akten Vorinstanz, OG GD 7/6/1). Dem Urteil des Bundesgerichts, welches auf Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erging, ist zu entnehmen, dass der Sicherheitsfonds BVG Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von Fr. 33 Mio. erbracht hat. Die Beschwerdeführerin habe dann sämtliche Ansprüche, die diese gegen die beklagten Personen (darunter Y.________, X.________ und Z.________) zu haben glaubte, an den Sicherheitsfonds BVG abgetreten. Letzterer sei zudem in Anwendung von Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdeführerin eingetreten (Urteil 9C_227/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2.3 und 3).
4
 
Erwägung 2
 
Nachdem der Sicherheitsfonds BVG Leistungen erbrachte und sich sämtliche Verwantwortlichkeitsansprüche abtreten liess, ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin noch als Geschädigte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Die Beschwerdeführerin legt auch in keiner Weise dar, inwiefern ihr diese Eigenschaft noch zukommen soll. Die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht auch keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung.
5
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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