BGer 4A_484/2015 | |||
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BGer 4A_484/2015 vom 01.04.2016 | |
{T 0/2}
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4A_484/2015
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Urteil vom 1. April 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Lüthi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht Rorschach,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 23. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Gestützt auf die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Rorschach vom 10. Februar 2014 machte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) gegen B.B.________ und C.B.________ (Beklagte) beim Kreisgericht Rorschach das Begehren anhängig, die Beklagten seien solidarisch, eventualiter B.B.________ allein und subeventualiter C.B.________ allein, zur Zahlung von Fr. 17'640.20 nebst Zins zu je 5 % auf Fr. 3'240.-- seit 20. Januar 1996, auf Fr. 13'740.-- seit 20. April 1996 und auf Fr. 660.20 seit 1. Januar 1996 zu verpflichten. Das Kreisgericht eröffnete gegen die beiden Beklagten je ein separates Verfahren. Aufgefordert zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'500.-- ersuchte A.________ mit Schreiben vom 27. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Begehren wies der Einzelrichter des Kreisgerichts mit Entscheiden vom 11. April 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Die dagegen beim Kantonsgericht St. Gallen erhobene Beschwerde vom 22. April 2014 hiess der Einzelrichter des Kantonsgerichts gut, hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurück.
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A.b. Zur Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert, liessen sich die Beklagten mit Eingabe vom 30. Juni 2014 vernehmen und beantragten, das Gesuch sei abzuweisen. Die Parteien des Hauptverfahrens, der Kläger am 17. Juli 2014 und die Beklagten am 25. Juli 2014, äusserten sich daraufhin je ein weiteres Mal, und mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte der Kläger zusätzliche Unterlagen ein, woraufhin sich die Beklagten am 26. August 2014 nochmals vernehmen liessen. Mit Entscheiden vom 24. Dezember 2014 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab.
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B. | |
Dagegen erhob der Kläger am 26. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, die Entscheide des Kreisgerichts seien aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung im Klageverfahren gegen die Beklagten vor Kreisgericht Rorschach zu bewilligen, eventualiter seien die Entscheide des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
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Mit Entscheid vom 23. Juli 2015 wies das Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, die Beschwerde sowie das für das kantonsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es beurteilte die in der Hauptsache gestellten Begehren ebenfalls als aussichtslos. In einer Zusatzbegründung führte es aus, die unentgeltliche Rechtspflege wäre vom Kreisgericht auch mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit zu verweigern gewesen. Mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit wies das Kantonsgericht sodann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juli 2015 sei inklusive Kostenentscheid aufzuheben und ihm sei im Verfahren gegen B.B.________ und C.B.________ vor dem Kreisgericht Rorschach die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung.
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Seinem gleichzeitig gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2015 entsprochen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache selbst eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Kreisgericht bzw. über die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was insbesondere der Fall ist, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 4A_151/2013 vom 3. Juni 2013 E. 4.2).
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Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). In der Hauptsache geht es um eine Mietstreitigkeit, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
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Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
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Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2; 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).
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Erwägung 4 | |
In der Hauptsache ist unter anderem umstritten, zwischen wem ein Mietverhältnis bestand und damit im Zusammenhang die Verjährung der Forderungen des Beschwerdeführers. Dieser stützt sich auf einen Mietvertrag vom 21./27. Oktober 1995 mit Mietbeginn am 1. November 1995 für ein Restaurant mit Wirtewohnung an der Strasse X in U.________ zwischen der D.________GmbH als Vermieterin und B.B.________ als Mieter. Die Beklagten im Hauptverfahren verweisen demgegenüber auf einen analogen Mietvertrag, in dem C.B.________ als Mieterin aufgeführt ist, und machen geltend, einzig C.B.________ sei Mieterin. Es ist unbestritten, dass die Forderungen gegenüber C.B.________ verjährt sind, sofern nicht zwischen ihr und B.B.________ eine Solidarschuldnerschaft (Art. 136 Abs. 1 OR) besteht. Die Vorinstanz ging - ohne dass sie dies ausdrücklich feststellte - davon aus, dass allfällige Forderungen gegenüber B.B.________ zufolge Verjährungsunterbrechung jedenfalls nicht offenkundig verjährt wären. Sie erachtete aber die Passivlegitimation von B.B.________ allein oder als Solidarschuldner mit seiner Schwester aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als hinreichend wahrscheinlich, um der Klage ausreichende Erfolgsaussichten zu prognostizieren.
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4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass kurz nach der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 21. bzw. 27. Oktober 1995 durch B.B.________ derselbe Mietvertrag mit C.B.________ geschlossen wurde, indem der Beschwerdeführer auf dem ursprünglichen Vertragsformular den Namen von B.B.________ abdeckte und mit dem Namen von C.B.________ überschrieb. Die so erstellte Vertragskopie wurde von C.B.________ und auch nochmals vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Strittig sei lediglich der Hintergrund dieses Vorgangs.
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Die Beklagten im Hauptverfahren hätten sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, B.B.________ sei aufgrund von befürchteten Einwänden des damaligen Arbeitgebers von C.B.________ zunächst formell als Mieter aufgetreten, wobei aber von Anfang an C.B.________ eigentliche Mieterin gewesen sei. Als sich bei B.B.________ aber nach Abschluss des Mietvertrages Schwierigkeiten mit der weiteren Stipendiengewährung abgezeichnet hätten, sei einvernehmlich unter Aufhebung des mit B.B.________ unterzeichneten Mietvertrages ein neuer Mietvertrag mit gleichem Mietbeginn aber C.B.________ als Mieterin aufgesetzt worden. Diese Darstellung hätten sie durch Indizien untermauern können. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Oberrheintal vom 11. Dezember 1996 und den Entscheid des Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Mai 1997. Als Indizien werden dort genannt, dass B.B.________ im Zusammenhang mit der Erfüllung des Mietvertrages praktisch nicht in Erscheinung getreten sei. Lediglich eine Mietzinsquittung laute auf seinen Namen und diese stamme vom gleichen Datum, an dem er den ursprünglichen Mietvertrag unterzeichnet habe. Sodann würden der Eintrag im Regional-Telefonbuch und der Fragebogen für die Mehrwertsteuer auf C.B.________ lauten. Zudem sei es C.B.________, welche das Restaurant in den gemieteten Räumen betrieben habe.
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Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend dargelegt, wie und warum es zu zwei (bis auf die Namen der Mieterschaft) gleich lautenden Mietverträgen gekommen sei. Er habe einerseits geltend gemacht, es liege allenfalls eine Übertragung des Mietverhältnisses betreffend Geschäftsräume vor, die gemäss Art. 263 OR Solidarschuldnerschaft bewirke. Anderseits und im Widerspruch zu einer Vertragsübertragung habe er argumentiert, er habe C.B.________ zusätzlich in den Mietvertrag eintreten lassen. Gegen eine Mitmieterschaft (gemeinsame Miete) spreche, wie bereits das Kreisgericht ausgeführt habe, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwies, dass diesfalls keine Veranlassung bestanden hätte, B.B.________ auf dem bestehenden Mietvertrag zu überdecken bzw. zu löschen. Vielmehr hätten die Parteien dem Gedanken der Solidarität bzw. der gemeinsamen Miete ganz einfach dadurch Rechnung getragen, dass C.B.________ den bestehenden Mietvertrag zusätzlich unterzeichnet hätte, sie und ihr Bruder also beide auf dem Mietvertrag als Mieter erkennbar gewesen wären. Auch eine Vertragsübertragung gehe aus den beiden Verträgen nicht hervor; Sinn und Zweck von Art. 263 OR wäre hier die Übertragung des Mietvertrages im Rahmen einer Geschäftsübertragung, eine solche erscheine aber noch vor Mietantritt des Vormieters wenig plausibel. Der Beschwerdeführer lege keine Anhaltspunkte für eine Solidarschuldnerschaft dar und es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie er seinen Standpunkt im Hauptverfahren belegen wolle.
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4.2. Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz erhobenen formellen Rügen sind nicht stichhaltig.
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So der Vorwurf einer (willkürlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV), indem sich die Vorinstanz mit seiner Rüge einer falschen Sachverhaltsfeststellung durch das Kreisgericht nicht beschäftigt habe. Es sei um die Feststellung des Kreisgerichts gegangen, er habe nicht behauptet, finanzielle Ansprüche gegen B.B.________ zu haben. Der Anspruch auf Begründung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verlangt, dass in einem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sich stützt. Nicht erforderlich ist indessen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte in ihrer Begründung ausführlich dar, welche Überlegungen sie für die Entscheidfindung anstrengte. Dies ermöglichte eine sachgerechte Anfechtung; einer Auseinandersetzung mit der erwähnten, vom Beschwerdeführer als unzutreffend beanstandeten Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz bedurfte es hierfür nicht.
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Die Vorinstanz soll sodann das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt haben, indem sie den Beklagten des Hauptverfahrens im Rahmen des Verfahrens der unentgeltlichen Rechtspflege Gelegenheit gegeben habe, insgesamt drei Stellungnahmen einzureichen, welchen diese umfangreiche Akten beigelegt hätten. Weiter begründet der Beschwerdeführer die Verfassungsrüge nicht und es ist daher nicht klar, worin er die Verletzung des Fairnessprinzips genau sieht. Damit genügt er den Anforderungen an eine Rüge betreffend Verletzung von Grundrechten (vgl. E. 2 hiervor) nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Soweit er damit allenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend machen wollte, wäre ihm zudem entgegen zu halten, dass gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt (vgl. Ziff. A.b hiervor) er selber auch dreimal Stellung genommen hat.
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4.3. Wie erwähnt stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht gleichbleibend dargelegt, wie und warum es zu zwei (bis auf die Namen der Mieterschaft) gleich lautenden Mietverträgen gekommen sei. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ob er unterschiedliche rechtliche Wertungen vorbringe, sei irrelevant. Seine Aufgabe sei der Tatsachenvortrag, und der sei nie widersprüchlich gewesen.
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Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis) kann nicht die Rede sein. Vorliegend war nicht umstritten, dass zwei bis auf die Namen der Mieterschaft gleich lautende Mietvertragsdokumente bestehen. Die Frage war vielmehr, ob der tatsächliche Vorgang (Abschluss des zweiten Vertrags mit C.B.________) als (konkludente) Aufhebung des ersten Vertrags mit B.B.________, als zu Papier bringen des eigentlich bereits ursprünglich gewollten Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und C.B.________ (siehe Urteil 5C.127/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 2a zur Parteisimulation), als Übertragung des ersten Vertrages gemäss Art. 263 OR oder als Einbezug von C.B.________ in das Mietverhältnis zwischen ihrem Bruder und der Vermieterin zu werten ist. Ziel der Vertragsauslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn dies nicht gelingt, kommt in zweiter Linie eine objektivierte Vertragsauslegung zum Zuge. Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich eine Vertragspartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (Urteile 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3; 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Daher bedarf es sowohl bei der Ermittlung der übereinstimmenden inneren Willen als auch bei einer objektivierten Vertragsauslegung einer Tatsachenbehauptung der Vertragspartei betreffend dessen, was sie selber wollte. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht von einer "lavierenden Sachdarstellung" des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Willen gesprochen. Aus dem Begründungszusammenhang ergibt sich, dass sie auch die Formulierung der nicht gleichbleibenden Darstellung in diesem Sinn meinte; um die rechtliche Wertung geht es dabei entgegen dem Beschwerdeführer nicht.
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4.4. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer, wenn der Mietvertrag mit B.B.________ einvernehmlich aufgelöst worden wäre, hätten die Vertragsparteien dies selbstverständlich schriftlich dokumentiert. Erneut weist er darauf hin, B.B.________ sei unstrittig erster Mieter gewesen und habe den ersten Mietzins bezahlt. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen B.B.________ vorgegangen, was er nicht getan hätte, wenn er kurz zuvor den Vertrag mit B.B.________ aufgehoben hätte. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt unrichtig i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.
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Die Vorinstanz hat dazu aber keine (negativen) Feststellungen getroffen. Vielmehr erwähnt sie sowohl die erste Mietzinszahlung durch B.B.________ als auch das Rechtsöffnungsverfahren im Jahr 1996 wiederholt. Sie ging sodann offensichtlich davon aus, dass der erste Mietvertrag mit B.B.________ nicht schriftlich aufgehoben worden war, ansonsten sich ja alle ihre Überlegungen erübrigt hätten. Trotzdem erachtete sie aber die gegen die Weitergeltung dieses Vertrages sprechenden Argumente als so gewichtig, dass sie ausreichende Prozessaussichten verneinte. Mit diesen Argumenten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es liegt daher keine genügende Rüge vor, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). Davon abgesehen bestünde auch kein Anlass, in die prognostische Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. E. 3 hiervor).
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Erwägung 5 | |
Die Vorinstanz hat zwar die Klage als aussichtslos qualifiziert, jedoch nicht die Beschwerde. Vielmehr verweigerte sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit. In einer Eventualbegründung wies sie darauf hin, das Kreisgericht hätte das Gesuch auch mit Blick darauf abweisen können.
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5.1. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bereits im ersten Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, seine Angabe, er verfüge bei einem Mietzins von Fr. 250.-- nur über eine AHV-Rente von Fr. 906.--, genüge den Anforderungen an die Mitwirkung nicht. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer dann geltend gemacht, er bezahle für seine Wohnung keine Miete, verfüge über kein Vermögen und abgesehen von der AHV-Rente über kein Einkommen. Weitere Belege könnten nur Ausgaben belegen, weshalb er keine solchen einreiche. Die Vorinstanz erachtete die finanziellen Verhältnisse als intransparent, einerseits wegen der unterschiedlichen Angaben zum Mietzins und andererseits wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, weitere Unterlagen (z.B. die Steuerveranlagung) einzureichen.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) und damit zusammenhängend eine Verletzung von Art. 9 sowie 29 Abs. 1 und 3 BV. Er habe sich nie geweigert, weitere Unterlagen einzureichen. Zum Beleg verweist er auf sein Gesuch vom 27. März 2014 sowie seine Eingabe vom 17. Juli 2014 an das Kreisgericht, wo er sich anerboten hatte, Unterlagen nachzureichen, sollte das Gericht solche als notwendig erachten. Steuererklärungen fertige er seit Jahren nicht mehr an und die von der Vorinstanz herangezogene Steuerveranlagung existiere überhaupt nicht. Wenn Unklarheiten bestanden hätten, wären die kantonalen Instanzen verpflichtet gewesen, diese beim Beschwerdeführer abzuklären. Unabhängig davon sei es absurd, wenn die Vorinstanz bei einer AHV-Rente von Fr. 906.-- die Mittellosigkeit wegen angeblich intransparenter Angaben zum Mietzins verneine.
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5.3. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (zum Ganzen Urteil 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im von ihr zitierten Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen, einzureichen seien unter anderem die Steuererklärung oder -veranlagung. Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass jedenfalls die Vorinstanz ohne diese Unterlagen die Mittellosigkeit als nicht nachgewiesen erachtete. Die Vorinstanz war nicht gehalten, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer im zweiten Beschwerdeverfahren nochmals darauf hinzuweisen. Gemäss Art. 177 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG; sGS 811.1) findet eine Ermessensveranlagung statt, wenn der Steuerpflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht nachkommt, also keine Steuererklärung einreicht. Angesichts dieser Regelung konnte sich der Beschwerdeführer nicht mit dem blossen Hinweis begnügen, es existiere keine Veranlagung. Eine Glaubhaftmachung seiner finanziellen Situation hätte zumindest vorausgesetzt, dass er plausibel erklärt, warum in seinem Fall auch keine Ermessensveranlagung durchgeführt worden sein soll. Ohne Veranlagungsverfügung war es der Vorinstanz nicht möglich zu prüfen, ob tatsächlich kein weiteres Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Sie durfte daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigern, ohne dass noch auf ihre weiteren Überlegungen zum Mietzins eingegangen werden muss.
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Erwägung 6 | |
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird der angefochtene Entscheid zwar kritisiert, aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausreichend erfolgversprechend ist und weshalb dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit anzulasten ist. Daher ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; sie erscheint deswegen auch als von Vornherein aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Lüthi
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