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Informationen zum Dokument  BGer 1B_96/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_96/2016 vom 04.04.2016
 
{T 0/2}
 
1B_96/2016
 
 
Urteil vom 4. April 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, c/o Praxis Dr. Stefanie Niemela,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen B.________ am 11. November 2015 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattete;
 
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 5. Februar 2016 in Anwendung von Art. 310 StPO verfügte, keine Strafuntersuchung zu eröffnen;
 
dass A.________ als Privatkläger gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde einreichte;
 
dass daraufhin die Kantonsgerichtsvizepräsidentin am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 383 StPO (betreffend Sicherheitsleistung durch die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren) verfügte, der Privat-kläger und Beschwerdeführer habe bis am 14. März 2016 eine auf Fr. 1'200.-- festgesetzte Sicherheit für allfällige Kosten zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (s. Art. 383 Abs. 2 StPO);
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März (Postaufgabe: 11. März) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass er das zugrunde liegende kantonale und auch andere Verfahren sowie verschiedene Gerichtsbehörden und Amtsstellen des Kantons Schwyz kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge vorträgt;
 
dass er indes dabei auf die Verfügung selber und die ihr zugrunde liegende strafprozessuale Bestimmung (Art. 383 StPO) nicht eingeht und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
 
 wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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