BGer 8C_46/2016 | |||
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BGer 8C_46/2016 vom 05.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_46/2016
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Urteil vom 5. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezieht für sich und ihre in den Jahren 2007 und 2010 geborenen Kinder seit mehreren Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 14. Januar 2015 informierte sie die Gemeinde B.________ über eine geplante Wohngemeinschaft mit einer Kollegin und erkundigte sich über Mietzinslimiten. A.________ zog in der Folge auf den 1. März 2015 mit ihren Kindern und einer Wohnpartnerin in ein 61 /2-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von Fr. 2'100.-. Mit Verfügung vom 22. April 2015 teilte die Gemeinde B.________ der Sozialhilfeempfängerin mit, es werde ein Mietkostenanteil im Betrage von Fr. 1125.- übernommen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland bestätigte dies auf Verwaltungsbeschwerde hin mit Entscheid vom 3. August 2015. Zudem wies es ein Gesuch um unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vollumfänglich ab. Es verneinte auch einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren (Entscheid vom 10. Dezember 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen:
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"Es sei der kantonale Entscheid vom 10. Dezember 2015 aufzuheben;
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die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab April 2015 einen Mietzins von Fr. 1'500.- zu bezahlen; eventualiter sei der genannte Mietzins bis zum Zeitpunkt von sechs Monaten nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils zu bezahlen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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es sei ihr für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'510.35 und für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt eine solche von Fr. 3'395.35 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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eventualiter sei das vorinstanzlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
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Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).
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1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).
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2. Materiell streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist der Umfang der von der Sozialhilfe zu übernehmenden Wohnkosten. Uneinigkeit herrscht darüber, ob der Beschwerdeführerin diesbezüglich ab dem 1. April 2015 monatlich Fr. 1'125.- oder Fr. 1500.- auszurichten sind.
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3.
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3.1. Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht eine Wohngemeinschaft festgestellt, weshalb Miet- und Nebenkosten nach Pro-Kopf-Anteilen zu berechnen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Wohnungswechsels erkundigt. Die Würdigung der über den Gesprächsinhalt angefertigten Aktennotiz lasse einzig den Schluss zu, dass die Sozialhilfebezügerin über die Mietzinslimiten eines Vierpersonenhaushaltes im Betrag von Fr. 1'500.- im Monat informiert und mit den entsprechenden Richtlinien vertraut gemacht worden sei. Eine Zusicherung für die Bezahlung von Fr. 1'500.-/Monat könne daraus nicht entnommen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte über eine unrichtige behördliche Auskunft beziehungsweise eine pflichtwidrig unterlassene Auskunft der Behörde.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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Insbesondere ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Denn für eine Korrektur nach Art. 105 Abs. 2 BGG reicht es nicht aus, dass der vorinstanzliche Sachverhalt als falsch bezeichnet wird, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern dieser willkürlich resp. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden ist (vgl. E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen - namentlich zur Beweiswürdigung - in Verletzung einer bundesrechtlichen Norm angewendet hätte.
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Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen darüber informiert, dass für einen Vierpersonenhaushalt maximal ein Mietzins von Fr. 1'500.- akzeptiert würde. Sie konnte damit nicht in guten Treuen annehmen, dass diese Limite auch gelte, wenn nur drei Personen, die dort leben, von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ein widersprüchliches oder dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechendes Handeln seitens der Behörde liegt gemäss Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht vor. Es springt geradezu ins Auge, dass der Maximalzins tiefer sein muss, wenn nur drei und nicht vier sozialhilfeabhängige Personen in einem Haushalt leben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung verfassungswidrig sein soll.
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4. Die Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Rechtsbeistands sind sowohl im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt als auch vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Dadurch wurden keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt; es kann diesbezüglich auf Ziff. 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen, auch angesichts der Ausführungen in der Beschwerde, nichts beizufügen ist.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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6. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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