BGer 5A_248/2016 | |||
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BGer 5A_248/2016 vom 06.04.2016 | |
{T 0/2}
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5A_248/2016
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Urteil vom 6. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
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2. A.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Aufforderung zur Vorschusszahlung (Erbteilungsklage),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Referentenverfügung vom 17. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen.
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Nach Einsicht | |
in die (zufolge Erreichens des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Referentenverfügung vom 17. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen, das die (auf Erbteilung klagende) Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 63'200.-- aufgefordert hat,
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in Erwägung, | |
dass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrenssistierung besteht,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen) nur gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte offen steht (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen und damit nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet,
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dass somit auf die bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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