BGer 5A_254/2016 | |||
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BGer 5A_254/2016 vom 06.04.2016 | |
{T 0/2}
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5A_254/2016
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Urteil vom 6. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Genehmigung des Rechenschaftsberichts (Beistandschaft),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. März 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 29. März 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen erfolgte) Genehmigung des Rechenschaftsberichts samt Rechnung der Beiständin des Beschwerdeführers und deren Entschädigung mit Fr. 3'000.-- nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Genehmigung des Rechenschaftsberichts werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, die vom Beschwerdeführer kritisierte Beistandschaft sowie deren Aufhebung könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 29. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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