BGer 6B_954/2015 | |||
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BGer 6B_954/2015 vom 06.04.2016 | |
{T 0/2}
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6B_954/2015
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Urteil 6. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Dielsdorf erklärte X.________ am 25. April 2013 der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Amtsanmassung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil am 19. Dezember 2013 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Dieses sprach am 29. Januar 2015 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus, dessen Vollzug es zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschob.
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B. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei zu vollziehen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.
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1.1.1. Die Vorinstanz verweist auf das Gutachten von PD Dr. med. A.________, wonach der Art der Behandlung grundsätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Dies könne aber den Erfolg der Behandlung etwas erschweren, zumal der Beschwerdegegner wegen einer chronifizierten posttraumatischen Persönlichkeitsstörung eine phobische Abneigung gegen Institutionen habe, wobei die Gefahr einer Verstärkung seiner posttraumatischen Symptomatik bestehe. Zudem würde eine Strafverbüssung eine Destabilisierung seines momentanen Gleichgewichts auslösen, da er in der Betreuung der Kinder den entscheidenden Halt und auch Lebensinhalt gefunden habe. Die damit verbundene Beeinträchtigung sei jedoch nicht absolut zu setzen. Nach dem Gutachter liege es in der Kompetenz der rechtsanwendenden Instanz, die Güterabwägung durchzuführen.
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1.1.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass sich der Beschwerdegegner seit August 2014 in psychotherapeutischer Behandlung bei mag. phil. B.________ befinde. Letzterer gehe in seinen Berichten vom 7. November 2014 und vom 26. Juni 2015 davon aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den aktuell günstigen Verlauf der Therapie gefährden würde. Der Therapeut begründe seine Einschätzung damit, dass der Vollzug der Haftstrafe aufgrund der traumatischen Erlebnisse des Beschwerdegegners in der Familie und in einem Erziehungsheim zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Der Beschwerdegegner würde dadurch in seinen Bemühungen hinsichtlich Aufarbeitung und Resozialisierung ernsthaft beeinträchtigt.
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1.1.3. Dem behandelnden Therapeuten komme - so die Vorinstanz - nicht dieselbe Stellung wie einem amtlich bestellten Gutachter zu. Dies bedeute aber nicht, dass die Therapieberichte, welche schlüssig und nachvollziehbar begründet seien, im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Bedeutung seien. Die vom Therapeuten in Bezug auf eine Behandlung während des Strafvollzugs geäusserten Bedenken würden sich bereits im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. A.________ befinden. Dort werde festgehalten, der Beschwerdegegner zeige aufgrund seiner früheren äusserst negativen traumatisierenden Erfahrungen in Erziehungsheimen eine starke Abneigung und einen Widerstand gegen institutionelle Einrichtungen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe würde nach dem Gutachter die durch die traumatischen Erfahrungen in der Kindheit in Institutionen entstandenen posttraumatischen Symptome aktivieren. Ebenfalls werde im Gutachten ausgeführt, dass eine gegen den Willen des Beschwerdegegners angeordnete Behandlung nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, da der Beschwerdegegner nicht erscheinen würde oder, im Falle einer Strafverbüssung, anhaltend zugeknöpft wäre. Auch die Befragung des Beschwerdegegners anlässlich der Berufungsverhandlung müsse beachtet werden. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdegegners etwas übertrieben erscheine, sei anzunehmen, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe negativ auf seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit auswirken würde, zumal sowohl das psychiatrische Gutachten als auch die Therapieberichte infolge der äusserst negativen Erfahrungen des Beschuldigten in institutionellen Einrichtungen von einer posttraumatischen Symptomatik ausgehen. Gleich wie der Therapeut nehme sodann auch der Gutachter an, dass der Strafvollzug sich auch infolge der Trennung von den Kindern negativ auf den Beschwerdegegner auswirken würde. Im Ergebnis würden sowohl der Gutachter als auch der Therapeut davon ausgehen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe sich nachteilig auf die therapeutische Behandlung auswirken würde.
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1.1.4. Die Vorinstanz fährt fort, der Therapeut gehe in Bezug auf eine therapeutische Behandlung im Gefängnis von einer schlechten Prognose aus, währenddessen der Gutachter eine vollzugsbegleitende Behandlung als möglich erachte, auch wenn dies den Behandlungserfolg etwas erschweren würde. Letztlich überlasse es der Gutachter dem Gericht, die Güterabwägung durchzuführen. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befand. Der Gutachter halte auch fest, dass eine Intensivierung der Behandlung angezeigt sei. Mittlerweile sei der Beschwerdegegner seit fast einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung. Dem Bericht vom 26. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass er die Termine regelmässig wahrnehme und bereits 40 Sitzungen absolviert habe. Im Ergebnis sei anzunehmen, dass es dem Beschwerdegegner seit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gelungen sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft würden die vom Beschwerdegegner anfangs 2015 begangenen Betäubungsmitteldelikte (unter anderem leichter Fall von Herstellung und Besitz von Betäubungsmitteln und Konsum von Betäubungsmitteln) die Wirksamkeit der Therapie nicht in Frage stellen. Es handle sich dabei nicht um Gewaltdelikte und deren Schwere sei nicht vergleichbar mit derjenigen, die Anlass zur Anordnung der ambulanten Massnahme bildete. Ausserdem sei der Erfolg einer therapeutischen Behandlung langfristig zu beurteilen und vereinzelte Rückfälle würden nicht zwangsläufig deren Erfolgslosigkeit indizieren. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdegegners eine Stabilisierung eingetreten sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den seit einem Jahr günstigen Verlauf der Therapie ernstlich gefährden und die beim Beschwerdegegner vorhandene traumatische Symptomatik verstärken. Zudem würde der Strafvollzug die mittlerweile eingetretene Stabilität in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdegegners beeinträchtigen. Es sei notorisch, dass die soziale Integration in sehr vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer ambulanten Behandlung darstelle und die Legalbewährung fördere. Dies gelte vorliegend umso mehr, als es dem Beschwerdegegner nach längerer Zeit endlich gelungen sei, neben einer stabilen therapeutischen Beziehung auch gefestigte soziale Strukturen aufzubauen. Auch der Öffentlichkeit sei letztlich mehr gedient, wenn der Beschwerdegegner optimal therapeutisch behandelt werde. Der Gutachter überlasse es dem Gericht, die Interessenabwägung zwischen Strafanspruch und Inkaufnahme von Nachteilen einer Strafe zu bewerten. Bei dieser Interessenabwägung seien auch die seit der Erstellung des Gutachtens im Leben des Beschwerdegegners eingetretenen stabilisierenden Entwicklungen mit zu berücksichtigen. Der Aufschub der Freiheitsstrafe erweise sich als gerechtfertigt.
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1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs seien nicht erfüllt. Sie macht geltend, dass der Beschwerdegegner über keine Arbeitsstelle verfüge. Er sei daher im Vergleich zu einer beruflich integrierten Person von einem Freiheitsentzug weniger tangiert. Der Therapeut habe seine Berichte verfasst, ohne von den Strafbehörden zu seinen Rechten und Pflichten belehrt worden zu sein; er sei weder unparteiisch noch unabhängig. Seine Berichte seien daher nicht stichhaltig. Soweit die Vorinstanz erwäge, dass die Berichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung in das Urteil einfliessen können, sei darauf hinzuweisen, dass Privatgutachten berücksichtigt werden können, um Zweifel an einem Gutachten zu schüren, nicht aber um das Resultat einer sachkundigen Begutachtung zu entkräften.
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Nach den Ausführungen des Gutachters PD Dr. med. A.________ gebe es keine absolute Indikation für den Strafaufschub aus psychiatrischer Sicht. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens sei somit erstellt, dass die Behandlungsmöglichkeiten durch einen Vollzug der Sanktion weder klar vereitelt, noch erheblich vermindert würden. Eine gewisse Erschwerung des Behandlungserfolges rechtfertige alleine noch keinen Aufschub der Strafe. Es sei zwar durchaus anzunehmen, dass der Strafvollzug die Therapie und Resozialisierung des Beschwerdegegners unter verschiedenen Gesichtspunkten, z.B. aufgrund des Abbruchs von gefestigten familiären Strukturen, erschweren könne. Dieser Einwand sei aber allgemeiner Natur und könne in vielen Fällen geltend gemacht werden. Würde dies ausreichen, um einen Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung zu gewähren, könnte der Strafvollzug kaum je noch angeordnet werden.
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Obwohl der Therapeut betone, dass der Beschwerdegegner sich gut an der Therapie beteilige und Fortschritte mache, sei dieser während der Behandlung rückfällig geworden. Am 5. Januar 2015 habe er in seiner Wohnung Hanf für den Eigenkonsum angebaut. Die Plantage sei von der Polizei entdeckt worden, als diese wegen eines Brandes zur Wohnung des Beschwerdegegners gerufen worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner die Wohnung in Brand setzte, als er mit Flüssiggas Harz aus dem Hanfkraut extrahierte. Auf die Frage, weshalb er Hanf anbaue, habe er anlässlich der polizeilichen Befragung erklärt, dass jedes Mal, wenn er auf die Strasse gegangen sei, er sich kriminalisiert und mit der Polizei Probleme bekommen habe. Sein Therapeut habe ihm daher geraten, selber Hanf anzubauen, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, mit anderen Drogen in Kontakt zu kommen. Es stelle sich somit die Frage, ob mit der Therapie tatsächlich eine deliktsfreie Lebensführung angestrebt oder vielmehr alte negative Verhaltensmuster verfestigt würden. Der Vorfall vom 5. Januar 2015 zeige, dass der Beschwerdegegner trotz seiner Therapie nicht fähig oder willens sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es sei auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung stossend, den Strafvollzug aufzuschieben. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe sei zwingend nötig, um dem Beschwerdegegner den Ernst der Lage vor Augen zu führen und die Öffentlichkeit vor weiteren Delikten zu schützen.
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz gewährte den Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung nicht nur wegen gefestigter familiärer Strukturen. Vielmehr nimmt sie eine Würdigung der gesamten Umstände vor und berücksichtigt dabei unter anderem, dass zwischen dem Befund des Gutachters und demjenigen des Therapeuten Übereinstimmung hinsichtlich der Auswirkungen eines Strafvollzugs auf den Behandlungserfolg besteht, namentlich wegen der posttraumatischen Symptomatik des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin lässt dies unerwähnt. Hinsichtlich der Rückfälligkeit legt die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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