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Informationen zum Dokument  BGer 8C_584/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_584/2015 vom 06.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_584/2015
 
 
Urteil vom 6. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ ist seit 1. April 1999 am kantonalen Bildungszentrum B.________ öffentlich-rechtlich als Mediothekarin angestellt. Ihre Stelle war der Richtposition "Bibliothekar/in" zugeordnet. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 machte sie geltend, ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 sei um fünf Besoldungsklassen zu tief und verstosse gegen das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1). Die entsprechende Lohndifferenz für die vorangegangenen fünf Jahre sei nachzuzahlen. Dieses Schreiben diene dazu, die Verjährung zu unterbrechen. Mit Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 ordnete das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt A.________ rückwirkend ab 1. Juli 2010 der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" und der Lohnklasse 13 zu. Die Änderungsverfügung blieb unangefochten. Am 3. Juni 2013 beantragte A.________, ihr sei für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2010 wegen nach Art. 3 GlG diskriminierender Einreihung in die Lohnklasse 11 statt 13 eine Lohnnachzahlung von Fr. 22'062.30 zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu leisten. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies das Mittelschul- und Berufsbildungsamt das Begehren ab. Das bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 10. September 2014.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evtl. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und erneuert ihr Rechtsbegehren betreffend Lohnnachzahlung und Zins.
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Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG auf deren Gutheissung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. Urteil 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 II 11). Der nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. Daher bleibt kein Raum für die - hier eventualiter eingereichte - subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG)
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3. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Einreihung in die Lohnklasse 11 in der Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2010 verstosse gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat vorab erkannt, gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2009 sei im Rahmen der Teilrevision des Lohnsystems die Einreihung diverser Richtpositionen, u.a. "Bibliothekar/in" und "Bibliothekar/in mbA", überprüft worden. Die Einreihung der Richtpositionen "Bibliothekar/in" und "Bibliothekar/in mbA" sei gleich geblieben und auch deren Umschreibungen hätten durch die Teilrevision des Lohnsystems keine wesentlichen Änderungen erfahren. In Umsetzung des Regierungsratsbeschlusses sei sodann u.a. die Stelle der Beschwerdeführerin auf ihre korrekte Zuordnung zu einer Richtposition und Einreihung in eine Lohnklasse hin überprüft worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin alle in einer Mediothek anfallenden Leitungsaufgaben übernehme, weshalb die Stelle nicht der Richtposition "Bibliothekar/in", sondern jener der "Bibliothekar/in mbA" zuzuordnen sei. Der Grösse der von der Beschwerdeführerin betreuten Mediothek entsprechend sei - mit Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 - die Einreihung in Lohnklasse 13 erfolgt.
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Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Arbeit habe sich zwischen 2004 und dem Zeitpunkt in die Überführung in die höhere Lohnklasse 13 nicht verändert. Sie erachte deshalb ihre Lohneinreihung davor in die Richtposition "Bibliothekar/in" statt "Bibliothekar/in mbA" für falsch. Die Einreihung in die Lohnklasse 13 anerkenne sie. Die Frage, welcher Richtposition resp. Lohnklasse die Stelle der Beschwerdeführerin aufgrund der sich daraus ergebenden Anforderungen zuzuordnen sei, habe Gegenstand der Änderungsverfügung vom 8. März/16. Mai 2011 gebildet. Darin habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auch festgestellt, die - von der Beschwerdeführerin anerkannte - Einreihung in die Lohnklasse 13 gelte per 1. Juli 2010. Die Änderungsverfügung sei nicht angefochten worden, damit in formelle Rechtskraft erwachsen und grundsätzlich rechtsbeständig. Daher könne die Frage, ab welchem früheren Zeitpunkt die Stelle der Beschwerdeführerin aufgrund der damit verbundenen Anforderungen allenfalls korrekterweise der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" resp. der Lohnklasse 13 hätte zugeordnet werden müssen, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beurteilung, der Zeitpunkt der Zuordnung der Stelle in die Richtposition "Bibliothekar/in mbA" resp. Lohnklasse 13 könne wegen formeller Rechtskraft der Änderungsverfügung grundsätzlich nicht mehr überprüft werden, sei rechtswidrig, soweit ein diskriminierender Lohn geltend gemacht werde. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat die Überprüfbarkeit der Lohneinreihung nach Massgabe des Verbotes der geschlechtsbedingten Diskriminierung nicht in Frage gestellt. Es hat lediglich erkannt, die Lohneinreihung bis 1. Juli 2010 sei verbindlich, soweit sie nach dem zwischen den Richtpositionen "Bibliothekar/in" und "Bibliothekar/in mbA" differierenden Aufgabenprofil zu beurteilen sei. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht dargetan. Die übrigen zitierten Erwägungen der Vorinstanz sind nicht bestritten. Das gilt namentlich auch für die Erkenntnis, die Beschwerdeführerin anerkenne ihre Einreihung in die Richtposition "Bibliothekar/in mbA" mit Lohnklasse 13 als rechtmässig.
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5. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Geschlechtsdiskriminierung damit, sie und die Mehrzahl ihrer Kolleginnen und Kollegen im typischen Frauenberuf "Bibliothekar/in" seien jahrelang zu tief eingereiht gewesen.
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5.1. Dass die Richtposition "Bibliothekar/in" mit Lohnklasse 11 geschlechtsdiskriminierend zu tief eingereiht sei, wird nicht geltend gemacht. Ein solches Vorbringen wäre auch kaum nachvollziehbar, ist doch diese Tätigkeit unstreitig weniger anspruchsvoll als diejenige der Beschwerdeführerin, welche nach deren Auffassung in der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" mit Lohnklasse 13 korrekt entlöhnt ist.
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Die Rüge der Beschwerdeführerin geht vielmehr dahin, sie und weitere in der Richtposition "Bibliothekar/in" mit Lohnklasse 11 eingereihte Berufskollegen und -kolleginnen hätten die Anforderungen der Richtposition "Bibliothekar/in mbA" erfüllt, seien aber aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht resp. nicht früher in diese Richtposition und entsprechende höhere Lohnklasse befördert worden.
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5.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, ob die Berufsgruppe der Bibliothekare und Bibliothekarinnen als typischer Frauenberuf zu gelten habe, könne offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieser Frage eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verneinen sei.
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5.2.1. Die Vorinstanz hat dies zunächst damit begründet, zwar liege eine Häufung von nicht der Entwicklung des Berufsbildes angepassten Einreihungen der Stellen in den Bibliotheken der Mittel- und Berufsschulen vor. Indessen habe in diesem Funktionsbereich im Verlauf der 1990er Jahre ein Strukturwandel stattgefunden. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten sich aus den damit in Zusammenhang stehenden Technologien und deren notwendigen Anwendung in ihrem Berufsbereich gegenüber der ursprünglichen Einreihung ihrer Stelle im Jahr 1999, welche auf der Besoldungsrevision 1991 beruht habe, höhere Anforderungen ergeben. Folglich mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Einreihung ihrer Stelle sei bereits 1999 fehlerhaft gewesen bzw. ihre Stelle sei bereits damals in geschlechtsdiskriminierender Weise nicht entsprechend den damit verbundenen Anforderungen eingereiht worden. Solches scheine denn auch gerade angesichts des im Wesentlichen erst nach Stellenantritt vollzogenen Wandels der beruflichen Anforderungen nicht glaubhaft. Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin sei daher nicht zu vermuten.
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Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine Einwände gegen ihre anfängliche Richtposition und Lohneinreihung.
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5.2.2. Das kantonale Gericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob der Kanton Zürich mit der Korrektur der fehlerhaften Einreihungen in geschlechtsdiskriminierender Weise zu lange zugewartet hat.
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5.2.2.1. Die Vorinstanz hat hiezu erkannt, nachdem im März 2003 drei Mittelschulbibliothekarinnen geltend gemacht hätten, ihr Beruf habe sich stark gewandelt, habe im April 2004 der Verband des Personals Oeffentlicher Dienste (VPOD) die Bildungsdirektion darum ersucht, eine Analyse der Funktionen der Mittelschul- und Berufsschulbibliothekare und -bibliothekarinnen zu veranlassen, damit deren Lohneinreihung korrigiert werden könne. Hierauf habe die Bildungsdirektion dem VPOD mitgeteilt, dass die Überprüfung der Einreihungen im Rahmen einer generellen Lohnrevision vorgenommen werde. Im Mai 2006 habe die Bildungsdirektion dem VPOD sodann eröffnet, dass die Einreihungen der betreffenden Stellen im Zusammenhang mit einer inzwischen vom Regierungsrat beschlossenen Teilrevision des kantonalen Lohnsystems überprüft würden; in zeitlicher Hinsicht könnten keine Zusicherungen gemacht werden.
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Das kantonale Gericht hat im Weiteren erwogen, dass die Bildungsdirektion angesichts der jedenfalls bereits 2005 absehbaren Teilrevision des Lohnsystems darauf verzichtet habe, den entsprechenden Stellenplan vorgängig zu überprüfen, sei sachgerecht. Denn eine möglichst umfassende Überprüfung des Lohnsystems bzw. eine koordinierte Anpassung verschiedener Funktionen an geänderte Verhältnisse und Anforderungen führe auch zu einem in sich möglichst kohärenten und somit insgesamt gerechteren Lohnsystem. So seien im Rahmen der hier in Frage stehenden Teilrevision des kantonalen Lohnsystems insgesamt 29 Funktionen überprüft worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Überprüfung anderer, männlich dominierter oder geschlechtsneutraler Funktionen im Gegensatz zu weiblich dominierten Funktionen wie derjenigen der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Teilrevision des Lohnsystems davon unabhängig resp. rascher vorgenommen worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern vorgängig der Teilrevision des Lohnsystems deren Ergebnis mit Bezug auf die hier interessierende Berufsgruppe ersichtlich gewesen wäre, dass nämlich nicht die Richtpositionen und deren Einordnung, sondern die Zuordnung verschiedener Stellen zu den zur Verfügung stehenden Funktionen nicht (mehr) korrekt sei und eine korrekte Entlöhnung somit nicht etwa Korrekturen am Lohnsystem, sondern lediglich eine Anpassung des Stellenplans erfordere. Dem Kanton Zürich resp. der Bildungsdirektion könne daher nicht vorgeworfen werden, mit der Überprüfung des Stellenplans unzulässig lange zugewartet zu haben. Erst recht erscheine nicht glaubhaft, dass die Bildungsdirektion die Überprüfung in geschlechtsdiskriminierender Weise aufgeschoben habe.
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5.2.2.2. Diese Beurteilung ist rechtmässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schlechterbehandlung und erst recht nicht für eine Geschlechtsdiskriminierung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gegenüber anderen, als männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen. Dass eine dieser Berufsgruppen eher als die Bibliothekarinnen und Bibliothekare höher eingereiht wurde, ist nicht dargetan. Auch dass Vertreter anderer Berufsgruppen früher als die Beschwerdeführerin eine dem geänderten Stellenprofil angepasste Lohneinreihung erhalten hätten, ist nicht feststellbar. Weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten lässt sich Gegenteiliges entnehmen. Alleine der Umstand, dass die Überprüfung und folgende Anpassung der Lohneinreihung der Stellen der Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit gestiegenem Anforderungsprofil wie bei anderen, männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen einige Zeit in Anspruch nahm, lässt dies nicht als geschlechtsdiskriminierend erscheinen und ist im Übrigen auch aufgrund der von der Vorinstanz angeführten Gründe nicht zu beanstanden. Dem kantonalen Gericht kann überdies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden, es habe sich zu wenig mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich ebenfalls unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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