BGer 8C_628/2015 | |||
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BGer 8C_628/2015 vom 06.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_628/2015
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Urteil vom 6. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1978 geborene, als Pharmaassistentin und medizinische Sachbearbeiterin tätig gewesene A.________ meldete sich unter Hinweis auf eine Depression am 29. September 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste berufliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2010). Sie erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. Februar bis 9. Mai 2010 mit Verlängerung bis 31. August 2010. Als Integrationsmassnahme sprach die IV-Stelle zudem für die Zeit vom 13. Juni bis 4. September 2011 bei der Stiftung C.________ für berufliche Integration ein Belastbarkeitstraining zu. Weiter holte sie bei Dr. med. B.________ ein Verlaufsgutachten (vom 28. Februar 2012) ein, übernahm die Kosten für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 9. Januar bis 1. April 2012, für ein Aufbautraining vom 2. April bis 24. Juni 2012, für ein Arbeitstraining vom 25. Juni bis 16. September 2012, für eine Arbeit zur Zeitüberbrückung vom 17. September bis 21. Oktober 2012 bei der Stiftung C.________ sowie für ein vom 22. Oktober 2012 bis 7. April 2013 dauerndes Job Coach Placement der Dienste D.________. Am 23. Januar 2015 sprach die IV-Stelle verfügungsweise für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab 1. Januar 2013 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juli 2015 die angefochtene Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, dass es für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 ebenfalls eine ganze Rente zusprach.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2015 ab 1. Januar 2013 eine Teilrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt worden. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die rückwirkende Zusprache zeitlich befristeter und/oder abgestufter Renten und die dabei gegebenenfalls zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und 88bis IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2013 Anspruch auf eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung hat. Nachdem das kantonale Gericht bereits eine bis 31. März 2013 befristete ganze Rente zugesprochen hat, liegt wohl insoweit ein offensichtliches Versehen vor, als die Beschwerdeführerin eine Teilrente ab 1. Januar 2013 beantragt. Der Zeitraum von Januar bis März 2013 ist nicht mehr zu beurteilen, zumal diesbezüglich keine geradezu offensichtlichen Mängel ersichtlich sind.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat auf die Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 15. Oktober 2013 und 3. Juni 2014 abgestellt und diesen Beweiskraft zuerkannt, woraus sich ab Januar 2013 eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der Gesundheitslage mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 95 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergebe. In diagnostischer Hinsicht habe Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 15. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Störung, intermittierend von leicht (ICD-10 F33.0) bis schwer (ICD-10 F33.2), und eine Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung (ICD-10 F61/Z73.1) sowie einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), festgehalten. Gemäss der Vorinstanz war es der Versicherten möglich gewesen, ab Anfang 2013 in einem 70 % Pensum ohne Leistungseinschränkung zunächst im Rahmen des Job Coach Placements und danach im Praktikum bei der F.________ AG, am Empfang und für administrative Tätigkeiten zu arbeiten. Das kantonale Gericht führte weiter aus, der die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ sei von einer zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 5 % ausgegangen (Bericht vom 24. März 2015). Ebenso habe der bis dahin konsultierte Psychologe Dr. phil. H.________ in seinem Bericht vom 28. Juni 2012 einen gebesserten Gesundheitszustand angegeben.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht folgte in nicht willkürlicher Weise den Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________, welcher festhielt, der Krankheitsverlauf sei durch erhebliche Schwankungen der Belastbarkeit gekennzeichnet. Im Bericht vom 3. Juni 2014 führte er weiter aus, der Gutachter Dr. med. B.________ sowie die involvierten Trainingsstellen hätten die jeweiligen Krisen oder Leistungseinbrüche der jüngsten Vergangenheit als Folgen äusserer Umstände bei emotional instabilen Persönlichkeitszügen aufgefasst; durch die therapeutischen Bemühungen sei eine deutliche Besserung und Stabilisierung erkennbar. Daher handle es sich bei den angegebenen Störungen nicht um eigentliche Krankheiten, sondern um die Reaktion einer noch nicht vollständig gefestigten Frau auf Lebensereignisse, die auch anderen, gesunden Personen zu schaffen machten. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend auf das Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ verwiesen. Dieser ging davon aus, dass zwar eine herabgesetzte Belastbarkeit mit Rückfallgefahr bestehe, aber nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte, nachdem er eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge, gebessert (ICD-10 Z73.1), diagnostiziert und einen "eigentlich unauffälligen Befund" erhoben hatte.
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4.2.2. Es lässt sich damit fragen, ob überhaupt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Die depressiven Störungen konnten gemäss Dr. med. B.________ zum Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens therapeutisch vollständig zur Remission gebracht werden. Andere gravierende Beeinträchtigungen, wie namentlich eine Persönlichkeitsstörung, fand er nicht vor, indem er einzig gebesserte akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) unter den Diagnosen erwähnte und Z-Kodierungen der ICD-10 keine rechtserheblichen Gesundheitsschädigungen darstellen (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 und 3.3, 9C_573/2011; Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2). Daran ändern die im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Berichte des behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2015 und des Zentrums I.________ AG, vom 30. Januar 2015 nichts, soweit sie sich überhaupt auf den für die gerichtliche Beurteilung rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (23. Januar 2015) beziehen. Dass die Beschwerdeführerin psychisch nicht stabil ist und die rezidivierende depressive Störung mithin Schwankungen unterworfen ist, weshalb die Versicherte weiterer psychiatrischer Betreuung mit entsprechender Medikation bedarf, wie Dr. med. G.________ betont, wird von keiner Seite in Abrede gestellt und steht mit den Schlussfolgerungen in den Berichten des RAD und im Gutachten des Dr. med. B.________ nicht in Widerspruch.
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4.3. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ergibt sich aus diesen ärztlichen Darlegungen hinsichtlich des Einwandes, das Zumutbarkeitsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit sei nicht definiert worden, dass die Leistungseinschränkung mit den festgestellten Schwankungen in der psychischen Stabilität und der reduzierten Belastbarkeit begründet wurde. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD-Arztes abstellte und festhielt, dass sich bezüglich des Tätigkeitsprofils zumutbare, angepasste Tätigkeiten mit möglichen Arbeiten ohne Gesundheitsschaden decken. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen aus den ärztlichen Angaben schliessen, dass mit einer durchaus im bisherigen Tätigkeitsbereich zu findenden Arbeit, die auf die verminderte Belastbarkeit Rücksicht nimmt, zusammen mit dem reduzierten Arbeitsfähigkeitsgrad, den bestehenden Einschränkungen genügend Rechnung getragen wird.
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4.4. Nach dem Gesagten bleiben die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
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Erwägung 5 | |
5.1. Auf dieser Grundlage einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 95 % in angepassten Tätigkeiten hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) ermittelt. Abweichend von den für die befristete Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 23. Januar 2015 herangezogenen Werten hat es unter beiden Vergleichseinkommen einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt, was im Rahmen eines Prozentvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 34 % führte (100 - [0.7 x 0.95 x 100]).
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5.2. Die Beschwerdeführerin geht sinngemäss von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung aus, indem sie bemängelt, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens einen statistischen Wert mit der Begründung heranzog, die Stelle bei der Universität J.________, sei von ihr nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Es habe damit zu Unrecht nicht auf den von dieser Arbeitgeberin angegebenen Lohn im Gesundheitsfall von Fr. 76'000.- (bei guter Leistung) abgestellt. Ferner schöpfe die Versicherte mit der aktuellen Tätigkeit bei der K.________ AG, ihre Restarbeitsfähigkeit optimal bei marktgerechter Entlöhnung aus. Es sei bundesrechtswidrig, auf den Lohn einer einzigen Branche abzustellen, nachdem sie in verschiedenen Branchen tätig gewesen sei.
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4).
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5.3.2. Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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5.3.3. Das kantonale Gericht hat zu Recht in der nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der K.________ AG ausgeübten Tätigkeit im Rahmen eines bis 31. Dezember 2015 befristeten Arbeitsvertrags mit dem Job Coach Placement der Dienste D.________ kein stabiles Arbeitsverhältnis gesehen, womit in Bezug auf das Invalideneinkommen lohnstatistische Werte massgebend bleiben.
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5.3.4. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht festhielt, die letzte Arbeitsstelle als medizinische Sachbearbeiterin im Notfall des Spitals L.________, habe sie aus gesundheitlichen Gründen nach nur knapp einem Monat während der Probezeit wieder verloren, weshalb der dort erzielte Verdienst nicht als Basis für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens dienen könne.
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5.3.5. Was die Versicherte gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der hier kritisierte sog. Prozentvergleich stellt eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin kann nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des kantonalen Gerichts grundsätzlich in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten (E. 4 hievor). Folglich durfte das Gericht bundesrechtskonform Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf dieselben Werte der LSE im Sinne eines Prozentvergleichs ermitteln. Dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht geeignet sind, wird mit der Anerkennung einer bloss 70%igen Arbeitsfähigkeit und einem um 5 % reduzierten Leistungsvermögen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
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Ob die vorinstanzliche Feststellung, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2009 ausgeübte Tätigkeit am Institut M.________ sei mit dem Willen einer beruflichen Veränderung und damit nicht gesundheitsbedingt aufgegeben worden, weshalb das dortige Einkommen nicht Grundlage dafür bilden könne, was sie als Gesunde verdienen würde, vor Bundesrecht standhält, kann offen bleiben. Selbst für den Fall, dass die Kündigung der Arbeitsstelle am Institut M.________ aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre und das Valideneinkommen dem ohne Gesundheitsschaden behaupteten möglichen Lohn für diese Tätigkeit von Fr. 76'000.- entsprechen würde, resultierte im Ergebnis ab 1. April 2013 auch diesfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. In Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung als Pharma-Assistentin und medizinische Sachbearbeiterin sowie ihrer jahrelangen Erfahrung in der Krankenversicherungsbranche ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Damit rechtfertigt es sich, nicht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 heranzuziehen, sondern jenen von Anforderungsniveau 3, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Dabei ist es sachgerecht, nicht auf den Totalwert Tabelle TA1, Frauen, der LSE 2010 abzustellen, um der hier zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Denn die Versicherte arbeitete bis anhin lange in der Krankenversicherung und übte zudem Tätigkeiten mit Sekretariats- und Administrationsaufgaben aus. Beide Bereiche stehen ihr weiterhin offen. Ob dabei zur genaueren Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle TA1 (Ziffer 65 Versicherungen, Frauen, Anforderungsniveau 3, monatlich Fr. 6'159.-), wie dies die IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, oder die Tabelle T7S (Ziffer 22 Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Frauen, Anforderungsniveau 3, monatlich Fr. 6'093.-), wie im Vorbescheid vom 22. November 2013 verwendet heranzuziehen ist, (vgl. nicht publ. E. 5.1 des Urteils BGE 133 V 545, in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007; Urteil 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1), braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Beide Tabellenwerte führen zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Dabei ist festzuhalten, dass dem "Durchschnittswert", wie ihn die IV-Stelle durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus den beiden LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen statistischen Löhne von Frauen des Anforderungsniveaus 3 und 4 der TA1 zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzog, mit Blick auf die LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zukommt. Entgegen den Darlegungen der IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort ist auf diese Vorgehensweise bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111 E. 7.2, 8C_192/2013; vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79). In Berücksichtigung eines 70 %igen Arbeitspensums mit 95 %-iger Leistung, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden und hochgerechnet mit dem Nominallohnindex bis 2013 ergibt sich, gerechnet mit dem niedrigeren monatlichen Tabellenwert von Fr. 6'093.-, ein jährliches Einkommen von Fr. 52'057.-. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'000.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente zulässig ist (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 f.).
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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