BGer 9C_706/2015 | |||
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BGer 9C_706/2015 vom 07.04.2016 | |
{T 0/2}
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9C_706/2015
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Urteil vom 7. April 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________
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2. B.A.________
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beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________, und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ und seine Schwester B.A.________ leiden beide u.a. an einer kongenitalen progredienten Muskeldystrophie, weshalb sie beide auf einen Elektrorollstuhl und weitere Hilfsmittel angewiesen sind. Sie lebten mit einem weiteren Geschwister bei den Eltern in deren Bauernhaus, als die IV-Stelle des Kantons Aargau A.A.________ mit Mitteilungen resp. Verfügungen vom 29. Oktober 2008für bauliche Änderungen in der Wohnung und den Einbau einer Vertikalliftanlage Kostengutsprache im Umfang von insgesamt Fr. 208'811.60 erteilte. Der geplante Umbau kam in der Folge nicht zur Ausführung. Nach einer Änderung der kantonalen Rechtslage beabsichtigten die Eltern von A.A.________ und B.A.________, das Haus teilweise abzureissen und unter Erweiterung des Erdgeschosses wieder aufzubauen (Bauprojekt 2014). In diesem Zusammenhang beantragten sie im Mai 2014 erneut bauliche Massnahmen. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch des A.A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014.
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B. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels hob es die Verfügung vom 9. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. August 2015).
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C. A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. August 2015 sei ihnen Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten im abgeänderten Bauprojekt im Umfang von mindestens Fr. 208'811.60 zu erteilen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).
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Erwägung 2 | |
2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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2.2. B.A.________ hat als Beschwerdeführerin (vgl. dazu Art. 59 ATSG) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, auch wenn die Vorinstanz sie nicht im Rubrum aufgeführt hat und in Bezug auf die sie betreffenden Ausführungen nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids). Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben sind, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt.
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3.
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3.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er (a) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 285; 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 133 V 477 E. 4.2 und 5.1 S. 481 ff.).
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3.3. Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid hat die Vorinstanz die IV-Stelle verhalten, eine neue Verfügung über ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt 2014 zu erlassen. Soweit sie dieses als "Neubau" qualifiziert hat, hat sie über einen materiellen Teilaspekt entschieden. Indessen geht es bei der Rückweisung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und anders als etwa im Fall 9C_684/2007 - nicht einzig um die Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten. Die IV-Stelle hat denn auch noch weitere Abklärungen zu treffen und unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Erkenntnisse erneut über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
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Dass eine der entsprechenden Eintretensvoraussetzungen (E. 3.1) erfüllt sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher unzulässig. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Prozessökonomie (vgl. SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2; Urteil 1C_331/2009 vom 3. November 2009 E. 1.3) nichts.
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3.4. Anzumerken ist, dass es sinnvoll erscheint, wenn die IV-Stelle die neu zu erlassende Verfügung nicht nur an den Beschwerdeführer richtet, sondern auch an dessen Schwester, die im Wesentlichen gleich wie ihr Bruder von den umstrittenen Leistungen profitieren könnte.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. April 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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