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Informationen zum Dokument  BGer 8C_52/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_52/2016 vom 08.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_52/2016
 
 
Urteil vom 8. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Hilfsmittel; Kniegelenkersatz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1968 geborene A.________ arbeitete als Chefmonteur bei der Firma B._________ AG in der Elektroplanung und Installation und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Motorradunfall am 26. Juni 2001 zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass eine Oberschenkelamputation links durchgeführt werden musste. In der Folge wurde er auf Kosten der für den Unfall leistungspflichtigen Haftpflichtversicherung mittels einer elektronischen C-Leg-Prothese versorgt. Seit dem 1. April 2004 bezieht der Versicherte von der SUVA eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % (Verfügung vom 24. August 2004).
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Mit Eingabe vom 22. März 2011 wurde um eine Kostengutsprache für einen Genium-Kniegelenk-Ersatz ersucht. Die SUVA lehnte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 29. November 2012 ab, da ein solcher die Kriterien einer einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht erfülle. Gleichzeitig wurde dem Versicherten eine - neue - prothetische Versorgung mittels einer C-Leg-Prothese gewährt. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2015 ab, nachdem das Gericht zuvor eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm das Hilfsmittel "Genium" zuzusprechen; eventuell sei die weitere Abklärung der Sache anzuordnen. In formeller Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Geldleistungen sind gemäss Art. 15 ATSG insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung (vgl. dazu eingehend RUDOLF URSPRUNG/PETRA FLEISCHANDERL in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Aargauischer Juristenverein [Hrsg.] 2005, S. 423 ff.). Als Sachleistung gelten sodann gemäss Art. 14 ATSG unter anderem die Hilfsmittel (Art. 11 UVG; vgl. URSPRUNG/FLEISCHANDERL, a.a.O, S. 426 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Anspruch geltend macht, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer fordert die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung.
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2.1. Das kantonale Gericht hat eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und insoweit Art. 6 Ziff. 1 EMRK Rechnung getragen. Gestützt auf die EMRK besteht kein Anspruch auf eine zweite öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht.
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2.2. Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich schriftlich (Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG). Das Bundesgericht berät gemäss Art. 58 Abs. 1 BGG den Entscheid nur dann mündlich, wenn der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter bzw. eine Richterin es verlangt (lit. a) oder aber wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (lit. b). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Beratung sind somit nicht gegeben. Was den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung anbelangt, hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rahmen seiner Rechtsschriften ausführlich dargetan. Zudem fand vor Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung statt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die beanstandeten Punkte nicht bereits aufgrund der vorhandenen Akten beantwortbar sein sollen. Zudem legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (E. 1.2 hievor). Es nimmt keine eigenen Beweise ab. Insgesamt ist somit weder eine mündliche Beratung noch eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchte Versorgung des Beschwerdeführers mit einem in der Oberschenkel-Prothese integrierten Genium Kniegelenksystem eine gesetzlich geschuldete Hilfsmittelabgabe darstellt.
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3.1. Gemäss Art. 11 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen; der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel (Abs. 1). Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein; der Versicherer gibt sie zu Eigentum oder leihweise ab (Abs. 2). Wie das kantonale Gericht bereits ausgeführt hat, konkretisieren die in Art. 11 Abs. 2 UVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) normierten Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die in Frage stehende Leistung hat dafür geeignet zu sein, den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Sie muss notwendig und erforderlich sein. Demgegenüber wird verlangt, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei der Beurteilung des Anspruchs sind sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1).
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3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die hier in Frage stehenden prothetischen Knie-Ersatz-Systeme, das C-Leg einerseits und das Genium andererseits, in ihren jeweiligen Funktionen detailliert dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Genium-Prothese eine technische Weiterentwicklung des C-Leg darstellt und einen besseren Komfort bietet. Das ist mit höheren Kosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.- verbunden.
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Erwägung 4
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird überzeugend dargelegt, dass aufgrund der beim Assessment in der Rehaklinik C.________ in der Zeit vom 26. September 2011 bis 29. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse das C-Leg geeignet ist, das gesetzliche Eingliederungsziel (Art. 11 UVG; E. 3.1 hievor) zu erreichen. Diese prothetische Versorgung stellt demnach ein zweckmässiges Hilfsmittel dar und ermöglicht dem Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im bisherigen Umfang auch weiterhin auszuüben. Sie genügt den Anforderungen an die Gehfähigkeit im Beruf. Es ist unbestritten, dass auch mit Hilfe eines Genium keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer könne auch seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturzrisiko verrichten. Demnach kann nicht von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis gesprochen werden. Das kantonale Gericht hat den individuellen Einzelfall des Beschwerdeführers und seine berufliche Tätigkeit, bei der er sich unter anderem auch auf Baustellen bewegen muss, einlässlich geprüft. Es kam dabei zur Erkenntnis, dass die Versorgung mit einem C-Leg seinen besonderen Verhältnissen genügt. Ein über der Verwendung dieses Hilfsmittels hinausgehendes Eingliederungsbedürfnis besteht daher nicht.
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4.2. Bereits vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Abgabe eines Genium Knieersatzes sei auch bezüglich medizinischer Aspekte indiziert. Das kantonale Gericht hat sich in Prüfung der medizinischen Akten mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Es ist dabei in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 1.2) zur Erkenntnis gelangt, eine entsprechende Versorgung sei aus medizinischer Sicht nicht unerlässlich oder die Verwendung der C-Leg-Prothese gar kontraindiziert. Entsprechend sei nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium-Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde über weite Strecken wortwörtlich dieselben Einwendungen wie vor dem kantonalen Gericht. Dies betrifft insbesondere die Vorzüge des Genium gegenüber dem C-Leg, die medizinisch-technologischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit der beiden Systeme. Entgegen seinen Darstellungen hat sich die Vorinstanz eingehend und umfassend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Insofern, als sich der Beschwerdeführer mit der rechtsprechungskonformen Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, ist auf seine Argumentation nicht weiter einzugehen.
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5.2. Damit bleibt es beim beschwerdeführerischen Einwand, die Vorinstanz habe das in den Akten liegende Video zu seinem Gangbild mit den jeweiligen Prothesen nicht visioniert und damit seinen Anspruch auf Beweisabnahme verletzt. Dem ist zu entgegnen, dass die Ärzte an der Rehaklinik in ihrem Bericht über ein ambulantes Assessment vom 22. März 2012 die Ganganalyse präzise beschrieben haben. Auch das kantonale Gericht ging bei seiner Beurteilung davon aus, der Gang des Beschwerdeführers wäre etwa auf Baustellen oder auf unebenem Gelände sicherer, würde er mit dem Genium versorgt. Da gemäss vorinstanzlicher Feststellung aber auch das von der SUVA gewährte C-Leg für die berufliche Tätigkeit geeignet ist und auch damit hinreichende Gewähr besteht, dass dieser auf Dauer hin nachgegangen werden kann (vgl. E. 4.1), konnte eine Visionierung des Videos unterbleiben. Damit hat die Vorinstanz weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme verstossen (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.5).
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5.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht zu Recht erkannt, die beantragte Genium-Knieersatz-Prothese stelle zwar das bessere Hilfsmittel dar, es sei indessen wesentlich teurer als das C-Leg. Dieses deckt die Eingliederungsbedürfnisse des Versicherten vollumfänglich ab. Daher stellt das Genium kein einfaches Hilfsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar. Der vorinstanzliche Entscheid steht schliesslich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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