BGer 8C_742/2015 | |||
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BGer 8C_742/2015 vom 08.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_742/2015
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Urteil vom 8. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1959 geborene A.________ bezieht seit 2008 gestützt auf das UVG eine Invalidenrente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich). Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 zeigte das Betreibungsamt B.________ der Zürich an, dass es vom Rentenanspruch verfügungsweise fortan monatlich bis auf Weiteres einen Betrag von Fr. 1'225.70 pfänden werde, welcher gemäss Art. 99 Abs. 1 SchKG jeweils rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könne. Dementsprechend überwies die Zürich ab 1. April 2015 den gepfändeten Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt. Auf Einwendungen der Versicherten hin hielt die Zürich mit Schreiben vom 10. April 2015 fest, dass sie die Zulässigkeit der verfügten Rentenpfändung mangels Zuständigkeit nicht überprüfen könne und die Versicherte ihre Vorbringen - wie etwa, dass das Existenzminimum tangiert sei - im Rahmen des betreibungsrechtlich vorgesehenen Instanzenzugs geltend machen müsse. Ein hiegegen eingereichtes, als Einsprache betiteltes Schreiben vom 22. April 2015 überwies die Zürich - im Einverständnis mit der Versicherten - dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Eingabe vom 22. April 2015 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen, die es mit Entscheid vom 21. August 2015 abwies.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, die rechtskräftig verfügte UV-Rente an sie in vollem Umfang auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zürich zu Recht den Erlass einer Verfügung verweigerte, mit der sie sich über den vom Betreibungsamt geltend gemachten Anspruch gemäss Art. 99 Abs. 1 SchKG hätte aussprechen müssen. Was die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend mit ihren Rechtsbegehren vorbringt, konnte und kann - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - nicht Gegenstand des kantonal- und bundesgerichtlichen Verfahrens bilden. Soweit das Rechtsbegehren in der Beschwerde den materiellen Sachverhalt betrifft, kann daher darauf nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat mit nicht zu beanstandenden Erwägungen erkannt, dass weder das ATSG noch das UVG eine von den Bestimmungen des SchKG abweichende Regelung bezüglich der Pfändung von zugesprochenen Invalidenrenten aus der obligatorischen Unfallversicherung enthält. Mit diesem Punkt setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie ist darauf hinzuweisen, dass Geldforderungen nach dem schweizerischen Recht grundsätzlich nach den Regeln des SchKG eingefordert werden müssen. So sind denn auch gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich pfändbar, wie die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender Begründung erkannt hat (siehe auch BGE 134 III 608 E. 2.3 S. 611).
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2.2. Am Rechtsbestand der rechtskräftig verfügten Invalidenrente ändert die genannte Rechtslage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts. Es ist nicht einzusehen, inwiefern mit den betreibungsrechtlichen Vorschriften die Rechtskraft eines Anspruchs auf eine in einem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfügte Invalidenrente in Frage gestellt wird. Vielmehr ist der Sachverhalt mit demjenigen einer gesunden Person zu vergleichen, deren Lohn gepfändet wird.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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