BGer 4A_176/2016 | |||
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BGer 4A_176/2016 vom 11.04.2016 | |
{T 0/2}
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4A_176/2016
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Urteil vom 11. April 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Schwarzwaldallee 255, 4058 Basel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG, Tellistrasse 35, 5004 Aarau,
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vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Januar 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Gerichtsvizepräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 5. Mai 2015 die von A.________ (Beschwerdeführer) gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) angehobene Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- sowie auf Feststellung, dass die am 10. März 2014 gegen ihn ausgesprochene fristlose Kündigung ungültig sei, abwies, und zufolge Aussichtslosigkeit ebenso das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege;
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dass A.________ hiergegen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte, welches mit Entscheid vom 19. Januar 2016 seine Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils abwies, soweit es darauf eintrat, und auf das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren nicht eintrat;
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dass A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, die Entscheidung des Kantonsgerichts "zu überprüfen, sie zu widerrufen und tatsächlich Recht zu sprechen", ferner das im kantonalen Verfahren gestellte Feststellungs- und Leistungsbegehren wiederholt und schliesslich beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege "für diese und die vorherigen Instanzen" zu bewilligen;
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1);
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dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer dem Sinn nach bemerkt, die Beschwerdegegnerin sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht von einem Arbeitsvertrag ausgegangen, indessen nicht nachvollziehbar dartut, inwiefern dieser Umstand zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte;
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dass in der Beschwerde sodann ausführliche Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids geübt wird, ohne dass eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung behauptet oder gar hinreichend aufgezeigt würde;
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dass sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens wendet, aber nicht rechtsgenüglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt;
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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