BGer 1C_85/2016 | |||
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BGer 1C_85/2016 vom 12.04.2016 | |
{T 0/2}
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1C_85/2016
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Urteil vom 12. April 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lars Wunderlich,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 der Rekurskommission
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des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung, | |
dass A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. November 2015 mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen;
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dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. März 2016 nachkam;
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dass die Beschwerde keine Begründung enthält und folglich der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Rekurskommission im vorliegend angefochtenen Entscheid bzw. deren Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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