BGer 2C_461/2015 | |||
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BGer 2C_461/2015 vom 12.04.2016 | |
{T 0/2}
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2C_461/2015
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2C_462/2015
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Urteil vom 12. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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2C_461/2015
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Kantonssteuer 2011,
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2C_462/2015
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direkte Bundessteuer 2011,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 13. April 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ mit Wohnsitz in U.________/FR ist dipl. Steuerexperte, dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Revisionsexperte. In dieser Eigenschaft ist er einerseits als Partner mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der X.________ AG mit Sitz in V.________/BE angestellt, wo er gemäss Steuererklärung 2011 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 127'133.-- erzielt. Diese Gesellschaft bezweckt die Übernahme von Treuhandfunktionen aller Art, insbesondere die Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsberatung, Steuer- und Rechtsberatung, Buchführung und allgemeine Treuhandfunktionen. Andererseits ist A.A.________ Inhaber der Einzelfirma Y.________ mit Sitz in W.________/SZ und Firmenadresse in T.________/SZ und erzielt aus dieser Aktivität ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (gemäss Steuererklärung 2011 Fr. 164'441.--). Zweck der Einzelfirma sind ebenfalls Steuerberatung, Verwaltungsgeschäfte sowie allgemeine Treuhandfunktionen. Seine Ehefrau B.A.________ ist als kaufmännische Angestellte sowohl bei der X.________ AG als auch bei der Y.________ unselbständig erwerbstätig, gemäss ihren Angaben mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent.
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B. Mit Verfügungen vom 16. August 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg die Pflichtigen für die Periode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 354'010.-- und einem negativen Vermögen bei der Kantonssteuer resp. mit einem Einkommen von Fr. 348'457.-- bei der direkten Bundessteuer. Dabei wurde in Abweichung von der Selbstschatzung betreffend die selbständigen Erwerbseinkünfte von A.A.________ keine Steuerausscheidung mit dem Kanton Schwyz vorgenommen; anders als für die Perioden 2009 und 2010 anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg das Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts für die Y.________ nicht mehr. Sodann akzeptierte sie den Werbe- bzw. Kundenbetreuungsaufwand der Y.________ nicht vollumfänglich, sondern ging von einem Privatanteil von Fr. 5'000.--, um welchen sie den von den Pflichtigen geltend gemachten Abzug kürzte. Ebenfalls nur teilweise anerkannt wurden die Fahrtkosten von B.A.________: Von geltend gemachten Fr. 14'248.-- akzeptierte die Steuerverwaltung (nur) einen Abzug in Höhe von Fr. 5'667.--.
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Die gegen diese Veranlagung von den Pflichtigen geführten kantonalen Rechtsmittel wurden mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Freiburg vom 24. September 2013 sowie mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. April 2015 abgewiesen.
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C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 führen A.A.________ und B.A.________ sowohl betreffend die Kantonssteuer 2011 als auch betreffend die direkte Bundessteuer derselben Periode Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen eine interkantonale Steuerausscheidung für das selbständige Erwerbseinkommen von A.A.________ sowie den vollumfänglichen Abzug des deklarierten Werbe- bzw. Kundenbetreuungsaufwands der Y.________ und der Fahrtkosten von B.A.________.
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Das Kantonsgericht Freiburg sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (bezüglich die direkte Bundessteuer) beantragen die Beschwerde abzuweisen. Ebenfalls vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen wurde die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. In ihrer Eingabe vom vom 9. Juni 2015 schliesst auch sie auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde: Die beschwerdeweise vorgetragenen Ausführungen änderten nichts an ihrer Überzeugung, dass sich der Geschäftsort des Unternehmens Y.________ nicht in der Gemeinde W.________ befinde, womit kein sekundäres Steuerdomizil der Beschwerdeführer im Kanton Schwyz bestehe.
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Am 24. August 2015 wurde den Beschwerdeführern das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der eingeräumten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe.
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Erwägungen: | |
I. Formelles
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1. Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte Bundessteuer einerseits und die Kantonssteuer andererseits im selben Urteil behandelt. Auch die Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil mit nur einer Beschwerdeschrift an. Das Bundesgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein einziges Urteil zu fällen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren 2C_461/2015 (betreffend die Kantonssteuer 2011) und 2C_462/2015 (betreffend die direkte Bundessteuer 2011) zu vereinigen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen prüft das Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts indes auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_978/2014 bzw. 2C_979/2014 vom 13. Mai 2015 E. 1.4, in: StE 2015 B 81.2 Nr. 3).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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II. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 3 | |
3.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung; BGE 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.). Im vorliegenden Fall wird die Besteuerung des selbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 für die Steuerperiode 2011 nur vom Kanton Freiburg beansprucht. Weil der Kanton Schwyz diesen Besteuerungsanspruch für den fraglichen Zeitraum anerkennt, liegt jedenfalls keine aktuelle Doppelbesteuerung vor. Der Rechtsstandpunkt des Kantons Schwyz vermag indessen die Beschwerdeführer nicht zu binden (vgl. Urteil 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 2 m.w.H.). Mit ihrem Rechtsbegehren, eine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen und das selbständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 dem Kanton Schwyz zuzuweisen, rügen die Pflichtigen implizit einen Verstoss gegen das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung.
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3.2. Die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des Spezialsteuerdomizils des Geschäftsorts wurde vom Kantonsgericht zutreffend wiedergegeben:
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Demnach wird sowohl das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, als auch das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen am Geschäftsort versteuert (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, in: StE 2011 A 24.24.41 Nr. 5). Wickelt sich hingegen die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils ab, sind Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, selbst wenn sich hier keine spezifischen Einrichtungen befinden (Urteil 2P.149/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 3.1; DE VRIES REILINGH in: Zweifel / Beusch / Mäusli / Allenspach [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht - Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 10 Rz. 2, § 26 Rz. 2).
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Eine Niederlassung ausserhalb des Hauptsteuerdomizils kann nicht schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (z.B. durch einen Handelsregistereintrag, einen Briefkasten oder gar ein Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche aber nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers zu stehen brauchen. Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Wird ein Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (Urteil 2C_785/ 2011 vom 1. März 2012 E. 2.2 m.w.H., in: StE 2012 A 24.24.41 Nr. 6).
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Entsprechend dem Grundsatz, wonach steuerbegründende/-erhöhende Umstände von der Behörde und steueraufhebende/-vermindernde Tatsachen vom Pflichtigen darzutun sind (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252), gilt im vorliegenden Zusammenhang die folgende Beweislastverteilung: Wird aufgrund eines neu eröffneten ausserkantonalen Spezialsteuerdomizils des Geschäftsorts erstmals eine nur teilweise Steuerpflicht im Wohnsitzkanton geltend gemacht, so sind die Steuerpflichtigen für diese steueraufhebende Tatsache beweispflichtig. Wird dagegen - wie vorliegend -ein bisher bereits anerkanntes Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts nicht mehr akzeptiert, so trifft die Beweislast die Steuerbehörde des Hauptdomizils: Diese muss dartun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte Spezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist. Diese Grundregel ist jedenfalls dann zu befolgen, wenn die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen sind (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.1, a.a.O.).
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3.3. Das Kantonsgericht verweist vorab darauf, dass der Geschäftsführer der Y.________, der Beschwerdeführer 1, bereits bei der X.________ AG in V.________/BE mit einem Vollzeitpensum unselbständig erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei während der Steuerperiode 2011 mit einem Pensum von 50 Stellenprozenten die einzige Angestellte der Y.________ gewesen; während den übrigen 50 % sei auch sie bei der X.________ AG in V.________/BE angestellt gewesen. Diesbezüglich falle auf, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz angeblich gleich hohem Pensum für die Anstellung bei der X.________ AG 176 Arbeitstage, für die Tätigkeit bei der Y.________ jedoch lediglich 40 Arbeitstage deklariert habe.
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In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz sachverhaltlich fest, dass der Mietvertrag die angeblichen Geschäftsräumlichkeiten der Y.________ als möbliertes Zimmer von 20.2 m 2 ausweise, wobei das Wort "möbliert" unter der Rubrik "Mietobjekt" gestrichen worden sei. Dieses Zimmer teile sich die Y.________ zudem noch mit einer weiteren Firma. Der Mietzins für die Mitbenutzung dieses Zimmers betrage Fr. 500.-- zuzüglich Fr. 80.-- für sämtliche Nebenkosten, inkl. der Dienstleistung "Postnachsendung bei Abwesenheit". Als Parkmöglichkeit sei einzig ein "Anteil" an einem Einstellhallenplatz gemietet worden, wobei das monatliche Entgelt hierfür Fr. 20.-- betrage. Diese Umstände bestätigten das bescheidene Ausmass des Mietgegenstandes. Hinzu komme, dass die Y.________ über keinen ortsgebundenen Telefonanschluss verfüge, sondern einzig die private Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers 1 angegeben werde. Es sei schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 einzig mit einer solchen Infrastruktur effektiv eine Einzelfirma betreiben könne, welche ihm in der betreffenden Steuerperiode 2011 immerhin mehr Einkommen eingetragen habe als seine Vollzeitanstellung als Partner der X.________ AG. Die blosse Mitnutzung des kleinen Zimmers lasse insbesondere nur schwer erkennen, wie genügend Platz für die verschiedenen Arbeitsplätze, den Kundenempfang, die Aufbewahrung der Akten, etc. vorhanden sein könnte.
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Von Bedeutung sei zudem, dass die "Kundenpflege" (Restaurantbesuche, VIP-Tickets des Schlittschuhclubs Bern, Kundenanlass in S.________/BE) anerkanntermassen im Raum Bern/Freiburg stattgefunden habe, wo beide Beschwerdeführer wohnen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gleiches gelte für die behaupteten Kundenbesuche vor Ort sowie für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sitzungen an "zentralen Orten"; aus den eingereichten Rechnungen ergebe sich nämlich, dass die umsatzmässig bedeutenden Kunden der Y.________ im Gebiet Bern/Aargau/Mittelland ansässig seien.
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Aufgrund dieser Feststellungen und Erwägungen gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Tätigkeit der Y.________ nicht zur Hauptsache in T.________/SZ ausgeübt werde, sondern dass es sich beim behaupteten Geschäftsort um ein künstlich geschaffenes Scheindomizil handle.
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3.4. Die Beschwerdeführer wenden dagegen mit Bezug auf die in T.________/SZ vorhandene Infrastruktur ein, bei den heutigen modernen Arbeitstechnologien brauche nicht mehr jeder Arbeitnehmer einen fixen Arbeitsplatz, so dass die Platzverhältnisse im angemieteten und mit einer anderen Firma geteilten Bürozimmer ausreichten; eine Festnetz-Telefonnumer sei heute unnötig und es gebe viele Personen und Kleinunternehmen, welche darauf verzichteten. Überflüssig seien auch Eintragungen in Adress- oder Telefonverzeichnissen: Die bestehenden Kunden hätten bereits alle Kontaktdaten und die Akquisition neuer Mandate erfolge über persönliche Beziehungen. Die Y.________ wolle denn auch nicht primär lokale Kunden in T.________/SZ akquirieren, sondern gesamtschweizerisch tätige Unternehmen von dort aus betreuen.
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Auch aus dem Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter der Y.________ gleichzeitig auch bei der X.________ AG angestellt seien, könne nichts Wesentliches hergeleitet werden: Es sei sinnvoll, auf ein bestehendes Netzwerk zurückzugreifen, zumal diese Personen bereits das Vertrauen der Kunden geniessen würden. Zudem erweise es sich auch als sympathisch, Betreuungsanlässe in der eigenen Wohnsitzregion durchzuführen, um diese den Kunden oder potentiellen Klienten näherzubringen.
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Abschliessend wenden die Beschwerdeführer ein, im Treuhandbereich stelle sich regelmässig die Frage nach dem Vorliegen eines relevanten Sitzes. Aus diesem Grund sei die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg von Anfang an gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Dass in den Jahren 2009 und 2010 eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen wurde, lasse darauf schliessen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg damals nach entsprechender Prüfung zum Schluss gelangt sei, ein steuerlich relevanter Sitz im Kanton Schwyz sei vorhanden.
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3.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
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Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg für die Perioden 2009 und 2010 jeweils eine Steuerausscheidung vorgenommen hat, ergibt sich wie aufgezeigt zwar eine Verschiebung der Beweislast bezüglich des Bestehens des Spezialsteuerdomizils; hiervon abgesehen können die verschiedenen Elemente einer Steuerveranlagung aber grundsätzlich in jeder Periode neu überprüft werden.
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Auch wenn es zutreffen mag, dass sich die Bedeutung eines fixen Arbeitsplatzes und eines Festnetz-Telefonanschlusses durch neue Arbeitsmodelle verringert hat, so ändert dies nichts daran, dass die Einrichtungen der Y.________ in T.________/SZ als äusserst spartanisch erscheinen und nicht mit dem Umfang der geschäftlichen Aktivität der Einzelfirma korrespondieren: In der Steuerperiode 2011 generierte die Y.________ gemäss Selbstdeklaration einen Umsatz von Fr. 338'000.-- und der Beschwerdeführer 1 deklarierte aus dieser Tätigkeit wie ausgeführt ein Einkommen von Fr. 164'441.--. Diese Geschäftsergebnisse lassen auf einen erheblichen Einsatz von Arbeitszeit schliessen, welcher sich mit der nur spärlich vorhandenen Arbeitsinfrastruktur in T.________/SZ kaum in Vereinbarung bringen lässt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mit einem Vollzeitpensum im rund 160 Kilometer von T.________/SZ entfernten V.________/BE erwerbstätig ist. Bei einer massgeblichen Anwesenheit der Beschwerdeführer im gemieteten Zimmeranteil in T.________/SZ liesse sich ferner auch nicht schlüssig erklären, weshalb es erforderlich war, im Mietvertrag ausdrücklich die Nachsendung der Post bei Abwesenheit zu vereinbaren.
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Dass Anlässe zur Kundenbindung vorwiegend in der Wohnsitzregion der Beschwerdeführer durchgeführt wurden, durfte vom Kantonsgericht ebenfalls in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezogen werden; es erscheint jedenfalls nicht als unerheblich, dass auch diese geschäftliche Aktivität nicht am behaupteten Geschäftsort in T.________/SZ vorgenommen wurde.
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Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zum Schluss gelangten, dass das Spezialsteuerdomizil des Geschäftssitzes der Y.________ im Kanton Schwyz nicht (mehr) existiert bzw. dass dieses als blosses Scheindomizil erscheint.
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4. Art. 27 Abs. 1 DBG sieht vor, dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Abzugrenzen sind diese Kosten von den Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie vom durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwand; allgemeiner Lebensunterhalt und Privataufwand sind gemäss Art. 34 lit. a DBG nicht abziehbar.
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Die Steuerpflichtigen verlangten in ihrer Selbstdeklaration im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 u.a. den Abzug von "Werbeaufwand" in Höhe von Fr. 19'634.30 sowie von "Reisespesen/Kundenbetreuung" in Höhe von Fr. 5'944.60, insgesamt ausmachend Fr. 25'578.90. Die Vorinstanzen gingen indes davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen zum Teil private Ausgaben oder Aufwendungen betreffen würden, welche bereits mit den pauschalen Repräsentationsspesen der X.________ AG in Höhe von Fr. 15'000.-- abgegolten worden seien. Aus diesem Grund wurde der zugelassene Abzug im Vergleich zur Selbstdeklaration um einen Privatanteil von Fr. 5'000.-- reduziert. Die Pflichtigen wenden diesbezüglich beschwerdeweise ein, die entsprechenden Rechnungen seien ab Konti der Y.________ bezahlt und die Originalbelege der Steuerverwaltung eingereicht worden. Eine Vermischung mit der erhaltenen pauschalen Spesenentschädigung der X.________ AG habe nicht stattgefunden. Zudem seien von der Steuerverwaltung keine weiteren Beweisanforderungen gestellt worden. Demzufolge seien die geltend gemachten Abzüge vollumfänglich zuzulassen.
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Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie für die geltend gemachten Aufwendungen als steuermindernde Tatsachen die volle Beweislast tragen; die blosse Behauptung genügt nicht (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 m.w.H., vgl. E. 3.2 hiervor). Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht es für diesen Nachweis nicht aus, beliebige Zahlungsquittungen einzureichen: Damit wird lediglich dargetan, dass eine entsprechende Leistung überhaupt bezogen wurde. Vielmehr ist es erforderlich, dass auch der konkrete Geschäftsbezug nachgewiesen wird, zumal dieser namentlich bei Restaurantbesuchen, Eventtickets, Parkgebühren, etc. nicht offensichtlich ist. Andernfalls wäre es den Steuerbehörden nicht möglich, eine Abgrenzung der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom nicht abzugsfähigen privaten Konsum vorzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht die Notwendigkeit eines Nachweises des Geschäftsbezugs sogar in besonderem Ausmass, da zusätzlich noch eine Abgrenzung von den bereits pauschal abgegoltenen Repräsentationsspesen der X.________ AG erforderlich ist.
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Die Steuerpflichtigen haben indes weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren dargetan, inwiefern die streitbetroffenen Auslagen einen Geschäftsbezug zur Y.________ aufweisen würden, obwohl diese Frage Streitgegenstand bildete. Da der Nachweis von geschäfts- oder berufsmässig begründetem Aufwand i.S.v. Art. 27 Abs. 1 DBG somit insgesamt nicht erbracht wurde, ist es -e majore minus - jedenfalls zulässig, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Abzug nur (aber immerhin) teilweise anerkannt hat, indem sie ihn um einen Privatanteil in Höhe von Fr. 5'000.-- reduzierte.
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5. Betreffend die geltend gemachten und von der Steuerverwaltung ebenfalls nur teilweise akzeptierten Fahrtkosten der Beschwerdeführerin 2 ist schliesslich vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen: Zwar können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung). Als steuermindernde Tatsachen sind die Fahrtkosten aber ebenfalls von den Pflichtigen nachzuweisen und nicht bloss zu behaupten (vgl. E. 3.2 und E. 4 hiervor). Diesen Nachweis vermochten die Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Insbesondere kamen sie der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, die effektiv gefahrenen Kilometer des Fahrzeuges anhand von Servicerechnungen zu belegen. An diesem Umstand vermögen auch die Einwendungen der Pflichtigen nichts zu ändern, dass die Steuerverwaltung in früheren Jahren nie Unterlagen zu den Fahrtkosten einverlangt habe und dass die Beschwerdeführerin 2 als unselbständig erwerbstätige Person weder buchführungs- noch aufzeichnungspflichtig sei. Somit erweist es sich jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen den geltend gemachten Fahrtkostenabzug bloss im Umfang von Fr. 5'667.-- statt der geltend gemachten Fr. 14'248.-- akzeptierten.
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III. Kantonssteuer
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6. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung sowie die aufgezeigten Anforderungen an das Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts gelten auch für die Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. Urteile 2C_785/2011 vom 1. März 2012; 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011; a.a.O.). Ebenso ist die Rechtslage betreffend die Abzugsfähigkeit von geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten selbständig Erwerbstätiger bei der Kantonssteuer im Wesentlichen identisch mit der Regelung der direkten Bundessteuer (Art. 10 Abs. 1 StHG sowie Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 resp. Art. 35 lit. a des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG/FR]). Gleiches gilt für die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten bei unselbständig Erwerbstätigen (Art. 9 Abs. 1 StHG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 27 Abs. 1 lit. a DStG/FR).
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IV. Kosten
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7. Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantonssteuer als unbegründet abzuweisen.
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Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_461/2015 und 2C_462/2015 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Kantonssteuer wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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