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Informationen zum Dokument  BGer 8C_128/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_128/2016 vom 13.04.2016
 
8C_128/2016
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 13. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
 
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
 
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 15. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) A.________ (Jahrgang 1975) wegen Nichtbefolgens einer Weisung für die Dauer von 21 Tagen ab 16. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte es an, der Versicherte habe eine ihm für die Dauer vom 15. Januar bis 17. April 2015 zugewiesene Arbeitsmarktmassnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten. Auf Einsprache hin bestätigte das AWA die verhängte Sanktion (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 15. Dezember 2015).
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C. A.________ führt Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Satz 2 lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Satz 2 lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Satz 2 lit. c), oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln (Satz 2 lit. d). Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), der bestimmt, dass unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) eine Arbeit ausgenommen ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte anlässlich eines Gesprächs mit der Beraterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 19. Dezember 2014 die Anmeldung für ein Beschäftigungsprogramm für den Zeitraum vom 15. Januar bis 17. April 2015 beim Verein B.________ unterzeichnete. Danach sollte er im Empfang sowie im Bereich Bücherservice/Geschichtsgruppe eingesetzt werden und ein monatliches Coaching für Deutschsprechende (Bildungsanteil) erhalten. Als Ziele im Bereich Arbeitsanteil wurden die Förderung der Sozialkompetenzen (persönliche Qualifikationen: Teamfähigkeit, Umgang mit Vorgesetzten, Kritikfähigkeit/Umgang mit Schwierigkeiten), der Selbstkompetenz (Pünktlichkeit, Interesse/Motivation; Ausdauer) sowie der Fachkompetenzen (berufliche Qualifikationen: Arbeitstempo, Qualität, Ordnung/Umgang mit Arbeitsinstrumenten und Materialien) festgesetzt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies das RAV den Versicherten an, das vereinbarte Beschäftigungsprogramm am 15. Januar 2015, 10.00 Uhr, zu beginnen. Dieser Anordnung kam er nicht nach.
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3.1.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten habe. Sein Einwand, das Angebot habe nicht seinen Fähigkeiten und Qualifikationen, vor allem nicht seiner vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit bei der C.________ AG im Bereich Applikationsentwicklung und Datenmanagement entsprochen, weshalb dessen Annahme ihm nicht zuzumuten gewesen sei, dringe nicht durch. Der Versicherte sei seit über einem Jahr, mithin seit längerer Zeit arbeitslos gewesen, welchem Umstand im Lichte der Rechtsprechung dahingehend Rechnung zu tragen sei, dass ihm grundsätzlich eine zeitlich beschränkte arbeitsmarktliche Massnahme ausserhalb des Berufs als IT-Sachbearbeiter zugemutet werden konnte.
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3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung geht es nicht darum, ob er seinen Entschluss, an der angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilzunehmen, rechtzeitig mitgeteilt hatte; vielmehr dreht sich der Streit allein um die Frage, ob er das Beschäftigungsprogramm hätte absolvieren müssen. Sodann hat die Vorinstanz den Sachverhalt, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, nicht aufgrund von ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Umständen beurteilt; vielmehr bekräftigte sie mit dem Hinweis, der Versicherte sei während der zweiten, von Mai bis August 2015 durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahme wiederholt zu spät und schliesslich gegen deren Ende unentschuldigt überhaupt nicht mehr zur Arbeit erschienen, ihre Feststellung, beim Verein B.________ geplant gewesenen Massnahme hätten nicht primär berufs- und fachspezifische, sondern soziale und persönlichkeitsbezogene Kriterien im Vordergrund gestanden. Inwiefern das kantonale Gericht damit den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist angesichts des Umstands, dass er auch schon vor der zugewiesenen Beschäftigungsmassnahme beim Verein B.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens zu einem Beratungsgespräch sanktioniert wurde, auch nicht ersichtlich.
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3.3. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Davon kann hier nicht die Rede sein.
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4. Dem Beschwerdeführer sind als unterliegender Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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