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Informationen zum Dokument  BGer 5A_715/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_715/2015 vom 14.04.2016
 
{T 0/2}
 
5A_715/2015
 
 
Urteil vom 14. April 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
 
Beklagte und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
 
Kläger und Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nacherbschaft (Auslieferungspflicht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
 
vom 24. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. E.________ und F.________ wurden am 16. Oktober 1942 getraut. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehegatten schlossen am 17. Juli 1954 einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Vorerben ein. Für den Fall, dass der Ehemann zuerst stirbt, bestimmten sie, dass dessen gesamtes Nachlassvermögen an die Ehefrau als Vorerbin und bei deren Tod an den Bruder des Ehemannes, G.________, als Nacherben und bei dessen Vorabsterben je zu gleichen Teilen an seine Kinder fällt (Ziff. VI). Die Ehefrau wurde von jeder Sicherstellungspflicht als Vorerbin entbunden und berechtigt, im Notfall das ihr als Vorerbin zugefallene Nachlassvermögen des Ehemannes anzugreifen, sofern ihr Einkommen und ihr eigenes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen sollten (Ziff. VIII des Erbvertrags).
1
A.b. Am 13. Dezember 1991 starb E.________ (Erblasser), Jahrgang 1914. Das Erbschaftsinventar bezifferte das Vermögen der Ehegatten auf Fr. 1'412'110.80 und die darin enthaltene Vorerbschaft auf Fr. 345'775.45. Die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung wurden rein rechnerisch durchgeführt, aber nicht durch Zuweisung von Vermögenswerten vollzogen.
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A.c. Am 7. Juni 1996 starb G.________ (Nacherbe), Jahrgang 1916. Gesetzliche Erben sind seine beiden Söhne C.________ und D.________ (Ersatznacherben).
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A.d. Am 4. Dezember 2008 starb F.________ (Vorerbin), Jahrgang 1917. Gesetzliche Erben sind die Geschwisterkinder H.________ und I.________ sowie A.________ und B.________. Die Vorerbin hatte mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 8. April 2008 ihre Neffen A.________ und B.________ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Vermächtnisse zugewendet. Im ersten Halbjahr 2009 wurden ein Erbschaftsinventar aufgenommen, die Vermächtnisse ausgerichtet und die Erbschaft geteilt.
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A.e. Der Erbvertrag vom 17. Juli 1954 und die letztwillige Verfügung vom 8. April 2008 wurden den Ersatznacherben des Erblassers nachträglich am 3. Dezember 2010 amtlich eröffnet. Gegenüber den Erben der Vorerbin hatte die Eröffnung der letztwilligen Verfügung bereits am 14. Januar 2009 stattgefunden.
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B.
 
B.a. C.________ und D.________ (Kläger) klagten gegen I.________ (Beklagte 1) und H.________ (Beklagter 2) sowie gegen A.________ (Beklagter 3) und B.________ (Beklagter 4) auf Auslieferung der Erbschaft.
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B.b. Die Kläger und die Beklagten 1 und 2 unterzeichneten am 1. und 8. September 2011 eine Vereinbarung, wonach die Beklagten 1 und 2 den Anspruch der Kläger gegen die Erbengemeinschaft der Vorerbin auf Auslieferung des Nacherbes im Umfang von Fr. 345'775.45 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2008 anerkennen und die Kläger sich verpflichten, die Vollstreckung dieser Forderung gegen die Beklagten 1 und 2 erst im Zeitpunkt und nur insoweit zu verlangen, als den Beklagten 1 und 2 aufgrund der von ihnen beabsichtigten Erbschaftsklage gegen die Beklagten 3 und 4 aus dem Nachlass der Vorerbin Fr. 5'000.-- übersteigende Beträge zufliessen. Mit Klage vom 11. Oktober 2011 begehrten die Kläger, die zwischen ihnen und den Beklagten 1 und 2 am 1./8. September 2011 abgeschlossene Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigte die Vereinbarung (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 16. Juni 2014). Der Genehmigungsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B.c. Mit Klage vom 11. Oktober 2011 begehrten die Kläger, die Beklagten 3 und 4 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern aus dem Nachlassvermögen der Vorerbin deren Erbanteil von Fr. 345'775.45 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2008 auszuliefern. Die Beklagten 3 und 4 schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Das Regionalgericht verurteilte die Beklagten 3 und 4, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 16. Juni 2014). Die Beklagten 3 und 4 legten dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Bern abwies. Es verurteilte die Beklagten, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 zu bezahlen (Entscheid vom 24. Juli 2015).
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C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erneuern die Beklagten 3 und 4 (hiernach: die Beklagten) vor Bundesgericht ihren Antrag, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie ersuchen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliessen die Kläger auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 30. September 2015). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Auslieferung der Erbschaft durch die Beklagten als eingesetzte Erben der Vorerbin an die Kläger als Ersatznacherben des Erblassers (Art. 487 und Art. 488 ff. ZGB) auf Erbschaftsklage hin (Art. 598 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 345'775.45 beträgt und die gesetzliche Mindestsumme überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 1 und 5A_294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der zur Auslieferung der Erbschaft verurteilten Beklagten (Art. 76 Abs. 1 BGG) und beendet das kantonale Verfahren (Art. 90 BGG). Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 488 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Beide - Vorerbe wie Nacherbe - sind Erben des Erblassers und erben nacheinander ein und dieselbe Erbschaft. Neben dieser sog. gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung erwähnt das Gesetz (Art. 492a Abs. 1 ZGB) die von der Rechtsprechung schon früh anerkannte Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Danach ist der Vorerbe nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft so zu erhalten, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls möglichst unversehrt an den Nacherben ausgeliefert werden kann. Die Nacherbschaft auf den Überrest berechtigt den Vorerben vielmehr, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und das Erbschaftsvermögen anzugreifen. Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist, und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind (BGE 100 II 92 S. 94; ausführlich: Urteil 5A_713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2, in: ZBGR 94/2013 S. 327 f.).
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2.2. Der Erblasser hat seine Ehefrau als Vorerbin seines gesamten Nachlassvermögens eingesetzt (Ziff. VI) und berechtigt, im Notfall das ihr als Vorerbin zugefallene Nachlassvermögen anzugreifen (Ziff. VIII des Erbvertrags). Im kantonalen Verfahren war die Auslegung des Erbvertrags streitig (E. IV/3 S. 11 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat festgestellt, dass der im Erbvertrag vorbehaltene Notfall nicht eingetreten sei (E. III/7 S. 7 und E. IV/5.6 S. 19). Es ist davon ausgegangen, die Frage, um welche Art von Nacherbschaft es sich handle, könne offen bleiben, da die Vorerbin noch genügend Vermögenswerte hinterlassen habe, mit denen der Anspruch der Nacherben gedeckt werden könne (E. IV/3.6 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Beklagten erneuern ihren Einwand nicht, dass eine Zwischenform der gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung und der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest aus erbrechtlicher Sicht unzulässig sei (vgl. zur Bedingung "Notlage": PETER H. SCHMUKI, Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, 1982, S. 49 bei/in Anm. 11).
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2.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Vorerbin nach dem Tod des Erblassers insgesamt Fr. 1'412'110.80 erhalten hat, davon Fr. 345'775.45 als Vorerbschaft (Bst. A.b oben). Letzterer Betrag entspricht fünf Achteln des reinen Nachlassvermögens. Die kantonalen Gerichte (E. IV/4.3 S. 15) haben somit die Belastung mit der Nacherbeneinsetzung im Umfang des Pflichtteils der Vorerbin als überlebender Ehefrau von drei Achteln gestrichen (Art. 462 Ziff. 2 i.V.m. Art. 471 Ziff. 3 ZGB und Art. 531 ZGB). Von keiner Partei wird in Frage gestellt, ob in der vorbehaltlosen gegenseitigen Nacherbeneinsetzung ein Verzicht eines jeden Ehegatten auf seinen Pflichtteil an der Erbschaft des anderen zu sehen gewesen wäre (vgl. BGE 95 II 519 E. 4 S. 522).
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2.4. Die Vorerbin hat die beiden Beklagten als Erben eingesetzt, Vermächtnisse ausgerichtet und vollständig über ihre Vermögenswerte letztwillig verfügt (Bst A.d oben), ungeachtet der Nacherbeneinsetzung der Kläger. Soweit sie deren Rechte als Ersatznacherben verletzt, ist die letztwillige Verfügung der Vorerbin nicht rechtsbeständig. Die Nacherben können ihre Rechte an der Erbschaft mit Klage nach Art. 598 ff. ZGB geltend machen (Urteil 5C.95/2006 vom 26. September 2006 E. 2.3, zit. in: BESSENICH, Basler Kommentar, 2015, N. 7 zu Art. 491 ZGB, mit Hinweisen).
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2.5. Auf die vorstehenden, in der Beschwerde unangefochten gebliebenen Punkte ist heute nicht zurückzukommen. Das Bundesgericht kann sich darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund der Beschwerdebegründung und in deren Rahmen zu prüfen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).
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3. Der Hauptstreitpunkt betrifft die Frage, ob die Auslieferungspflicht der Vorerbin voraussetzt, dass die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft als Sondervermögen vom übrigen Vermögen der Vorerbin ausgeschieden wird.
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3.1. Die Pflicht zur Auslieferung der Erbschaft an die Nacherben trifft die Vorerbin (Art. 488 Abs. 1 und Art. 491 Abs. 2 ZGB). Mangels Regelung im Erbvertrag ist als Zeitpunkt der Auslieferung der Tod der Vorerbin zu betrachten (Art. 489 Abs. 1 ZGB). Deren Erben haften für die Erfüllung der Auslieferungspflicht (Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar solidarisch (Art. 603 ZGB; für die vergleichbare Rückleistung nach Beendigung der Nutzniessung: BGE 60 II 172 E. 3 S. 175). Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten trifft nicht zu (S. 26 ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).
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3.2. Der Vorerbe hat den Nacherben die Erbschaft grundsätzlich in natura auszuliefern (BGE 129 III 113 E. 4.3.2 S. 117). Insoweit bildet die Erbschaft ein Sondervermögen im Vermögen des Vorerben. Mit dem in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung - von Amtes wegen (BGE 60 II 24 S. 25) - anzuordnenden Inventar (Art. 490 Abs. 1 ZGB) wird der Umfang der Erbschaft festgestellt und deren Erhaltung gewährleistet. Das Inventar hat folglich Beweisfunktion für den Umfang der Auslieferungspflicht im Zeitpunkt des Nacherbfalles (Urteil 5A_294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Was der Vorerbe seinerzeit erhalten und den Nacherben grundsätzlich in natura auszuliefern hat, ist beweisbar. Dass im konkreten Einzelfall gleichwohl Beweisschwierigkeiten bestehen, kann nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324), wie sie das Obergericht befürwortet hat. Es genügt deshalb im Allgemeinen nicht, wenn die Nacherben als Grundlage der Auslieferungspflicht beweisen, dass Nacherbschaftsvermögen 
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3.3. Der Umkehrschluss der Beklagten, dass bei fehlender Spezifikation des Sondervermögens der Auslieferungsanspruch entfällt (S. 15 ff. Ziff. 2 und S. 25 f. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), trifft in seiner Allgemeinheit allerdings ebenso wenig zu.
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3.3.1. Besteht die Erbschaft aus verbrauchbaren Sachen, zu denen sachenrechtlich auch Geld zählt, erwirbt der Vorerbe daran freies und unbedingtes Eigentum. Im Nacherbfall hat er den Nacherben den Wert der erhaltenen verbrauchbaren Sachen zu ersetzen (Urteil 5A_294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2; BESSENICH, a.a.O., N. 6 Abs. 3 zu Art. 491 ZGB; je mit Hinweisen; a.A. PAUL EITEL, Die Anwartschaft des Nacherben, 1991, S. 143 ff., soweit es sich um Geld handelt).
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3.3.2. Kraft Surrogation hat der Vorerbe den Nacherben auch auszuliefern, was er für nicht mehr in natura vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat. Der Auslieferungspflicht im Nacherbfall unterworfen sind deshalb mit Mitteln der Erbschaft erworbene Sachen wie auch Erlöse aus Verkäufen von Erbschaftsgegenständen (z.B. Urteil 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 3.2, 5.4 und 6.2, zit. in: BESSENICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 491 ZGB). Entgegen der Darstellung der Beklagten (S. 17) nimmt das Bundesgericht in seinem letzten Urteil nicht dingliche, sondern vermögensrechtliche Surrogation an (Urteil 5A_294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf PAUL PIOTET, Transferts de propriété, expectatives réelles et substitutions fidéicommissaires, 1992, N. 538 S. 131).
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3.3.3. In Anwendung der beiden Tatbestände hat das Bundesgericht den Fall beurteilt, in dem die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft aus Geld bestanden hat (Bankguthaben und Ausgleichszahlungen) und in den Händen des Vorerben geblieben ist, der darüber frei hat verfügen können. Nach dessen Tod wurden die Erbschaft des Vorerben und die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft vermischt und in Unkenntnis bzw. ohne Berücksichtigung der Nacherbeneinsetzung unter den Erben des Vorerben geteilt. Die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft als Sondervermögen war also in der Erbschaft des Vorerben mitenthalten, ohne dass die zu den jeweiligen Vermögen zugehörigen Aktiven unterschieden werden konnten. Unter diesen Umständen - hat das Bundesgericht festgehalten - ist es nicht bundesrechtswidrig, den Nacherben zu gestatten, sich am Aktivsaldo dieser Erbmasse schadlos zu halten. Das Sondervermögen hat sich nämlich in der Zeit zwischen dem Tod der Erblasserin und dem Nacherbfall wahrscheinlich verändert mit der Folge, dass die Erbschaft des Vorerben so oder anders nicht mehr dieselben Werte enthalten hat, die auf ihn beim Tod der Erblasserin übergegangen sind. Mit seinem Entscheid, dass die Nacherben aus den hinterlassenen Werten der Erbschaft des Vorerben oder aus dem Ergebnis der Verwertung derselben zu entschädigen sind, hat das Obergericht die Art. 488 ff. ZGB über die Nacherbeneinsetzung somit nicht verletzt (Urteil 5A_294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3). Insoweit hat die Auslieferung des Vorerbes an den Nacherben nicht zwingend in natura zu erfolgen (PETER BREITSCHMID/ANNASOFIA KAMP, Entwicklungen im Erbrecht, SJZ 112/2016 S. 123, S. 125 bei/in Anm. 20).
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4. Aufgrund der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, gegen die keine ausnahmsweise zulässigen Rügen erhoben und begründet werden (Art. 97 Abs. 1 BGG), ergibt sich Folgendes:
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4.1. Nach dem Tod des Erblassers wurde am 27. Februar 1992 ein Erbschaftsinventar aufgenommen (Bst. A.b). Das Vermögen bestand aus Liegenschaften, Hausrat und Mobilien, Wertschriften sowie Guthaben (Sparhefte usw.). Es ging vollumfänglich in das Eigentum der Vorerbin über. Die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft wurde rechnerisch ermittelt (Fr. 345'775.45), aber nicht als Sondervermögen ausgeschieden. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hat der mit der Inventaraufnahme betraute Notar zwar eine Erbteilung vorgeschlagen, doch hat der Beklagte 3 dies abgelehnt (E. III/3 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).
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4.2. Nach dem Tod der Vorerbin wurde am 20. Januar 2009 ein Erbschaftsinventar aufgenommen (Bst. A.d). Von den 1991 in das Eigentum der Vorerbin übergegangenen, 1992 inventarisierten Vermögensgegenständen und -werten des Erblassers war nichts mehr vorhanden. Das Vermögen der Vorerbin bestand im Wesentlichen aus Kontoguthaben und Wertschriften. Es wurde versilbert und der Erlös an die Vermächtnisnehmer und die Beklagten als eingesetzte Erben bar ausbezahlt (E. III/6 S. 6 des angefochtenen Entscheids). Im Erbschaftsinventar hat der mit der Inventaraufnahme betraute Notar in einer eigenen Ziffer festgehalten, dass ihm kein Erbvertrag vorgelegt worden ist. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass der Notar die anwesenden beiden Beklagten nach einem allfälligen Erbvertrag ausdrücklich gefragt hat und ein solcher wahrheitswidrig verschwiegen wurde, obwohl beide Beklagten um das Bestehen und den Inhalt des Erbvertrags mit der Nacherbeneinsetzung der Kläger wussten. Das Obergericht hat die beiden Beklagten insgesamt als bösgläubig bezeichnet (E. III/8 S. 7 des angefochtenen Entscheids).
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4.3. Im Zeitpunkt, in dem die Kläger als Ersatznacherben ihre Ansprüche erhoben haben, waren die mit der Nacherbeneinsetzung zu ihren Gunsten belastete Erbschaft ihres Onkels und die Erbschaft ihrer Tante als Vorerbin unauflöslich vermischt, gegenständlich verändert und von den beiden Beklagten als Erben der Vorerbin verwertet und verteilt. Die Beklagten haben denn auch bereits in ihrer Klageantwort (S. 7; act. 83) eingewendet, dass die aus dem Nachlassvermögen der Vorerbin erhaltenen Vermögenswerte durch (Geld-) Vermischung in ihr Vermögen übergegangen seien und aus diesem Grund nicht der Auslieferung unterliegen könnten. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht eine reale Ausscheidung der mit der Nacherbeneinsetzung belasteten Erbschaft als Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen der Vorerbin nicht für notwendig gehalten und die Beklagten verpflichtet hat, dieses Sondervermögen im Wert von Fr. 345'775.45 den Nacherben unter solidarischer Haftbarkeit auszuliefern, zumal die aus der Teilung der Erbschaft der Vorerbin den Beklagten zugefallenen Vermögenswerte dazu ausreichen.
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5. Die Beklagten wenden ein, zumindest mit Bezug auf die ihnen angerechneten Darlehen hätte eine Ausscheidung vorgenommen werden können und müssen. Darlehensforderungen seien Surrogate veräusserter Vermögensgegenstände der Vorerbin, so dass die klagenden Nacherben die Belastung gerade dieser Gegenstände mit der Nacherbeneinsetzung hätten beweisen müssen. Eine reale Ausscheidung mit Zuordnung der Surrogate wäre zwingend gewesen, sei aber nicht erfolgt (S. 20 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift).
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5.1. Die kantonalen Gerichte haben festgestellt, dass die beiden Beklagten aus der Erbschaft der Vorerbin im Rahmen der Erbteilung insgesamt Fr. 195'578.20 ausbezahlt erhalten haben. Unter dem Titel "Zuweisung Darlehensschuld (Art. 614 ZGB) " hat das Obergericht den Beklagten insgesamt Fr. 975'050.-- angerechnet (E. III/6 S. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Darlehensschuld des Beklagten 3 geht zurück auf den Kauf einer Liegenschaft in U.________ vom 21. Dezember 1994. Die Vorerbin hat diese Liegenschaft, die vormals im Alleineigentum des Erblassers stand, zum amtlichen Wert von Fr. 735'700.-- an den Beklagten 3 verkauft, wobei der Kaufpreis durch Überbindung der Grundpfandschulden und durch Umwandlung der Kaufpreisrestanz von Fr. 420'700.-- in ein Darlehen gemäss separatem Vertrag getilgt wurde. Die Darlehensschulden des Beklagten 4 rühren zum einem aus dem Kauf einer Liegenschaft in V.________ vom 28. Dezember 1994 her. Die Vorerbin hat diese Liegenschaft, die vormals im Alleineigentum des Erblassers stand, zum amtlichen Wert von Fr. 284'350.-- an den Beklagten 4 verkauft, wobei der Kaufpreis gemäss separater Vereinbarung bezahlt wurde. Zum anderen hat die Vorerbin dem Beklagten 4 für seine Firma persönlich ein Darlehen von Fr. 400'000.-- gewährt, das bis auf Fr. 270'000.-- zurückbezahlt wurde (E. C/5 S. 9 ff. des erstinstanzlichen Entscheids).
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5.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beklagten die als Darlehen erfassten Forderungen der Vorerbin nicht getilgt haben. Näheres über die besagten Darlehen ist nicht erstellt. Namentlich die separaten Vereinbarungen wurden nicht beigebracht. Es hilft deshalb nicht weiter, dass die Beklagten vor Bundesgericht die inzwischen eingetretene Verjährung der Rückerstattungsansprüche geltend machen (S. 24). Die Verjährung setzte voraus, dass die Darlehen auf Kündigung der Vorerbin gestellt gewesen und deshalb innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme verjährt wären (Art. 318 i.V.m Art. 130 Abs. 2 OR; BGE 50 II 401 S. 404/405; 91 II 442 E. 5b S. 451/452; Urteil 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4). Dass die Vorerbin die Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt hat, ist indessen nicht erstellt. Eher ist anzunehmen, dass die Darlehen auf Lebenszeit der Vorerbin eingeräumt und mit deren Tod fällig wurden. Aufgrund der festgestellten Darlegungen der Beklagten an der Parteibefragung kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Darlehen der Vorerbin mit deren Einverständnis vom einen an den anderen Beklagten weitergegeben, ganz oder teilweise getilgt und erneut gewährt wurden (S. 11 ff. des erstinstanzlichen Entscheids).
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5.3. Unter diesen Umständen ist keine Bundesrechtsverletzung darin zu sehen, die Darlehensforderungen nicht anders zu behandeln als für zu Lebzeiten der Vorerbin veräusserte Liegenschaften hingegebene Geldmittel (vgl. S. 23 der Beschwerdeschrift). Eine abweichende Beurteilung (E. 4.3 oben) rechtfertigt sich nicht.
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6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beklagten eine Verletzung der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime. Sie machen geltend, die kantonalen Gerichte hätten auf Schadenersatz erkannt, obwohl von den Klägern die Auslieferung der Nacherbschaft im Wert von Fr. 345'775.45 begehrt und Schadenersatz weder behauptet noch begründet worden sei (S. 9 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).
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6.1. Die Darstellung trifft aufgrund der festgestellten Parteivorbringen zu. Die Beklagten haben bereits gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid eine Verletzung der beiden Prozessgrundsätze gerügt. Die Kläger haben darauf geantwortet, sie hätten nicht Schadenersatz verlangt, sondern die Erfüllung der mit der Nacherbschaft verbundenen Auslieferungspflicht; die Beklagten hätten nicht einen Schaden zu ersetzen, sondern den Klägern den geltend gemachten, dem ursprünglichen Wert des Nacherbes entsprechenden Betrag zu bezahlen (E. IV/1.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat den eingeklagten Betrag gleichwohl als Schadenersatz zuerkannt (E. IV/5.7 S. 19), eine Verletzung der Dispositionsmaxime dabei aber verneint (E. IV/1.3-1.8 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids).
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6.2. Nach dem hiervor Gesagten (E. 2-5) geht es um die Erfüllung der Auslieferungspflicht im Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins ab dem Tod der Vorerbin als massgebendem Zeitpunkt der Auslieferung, wie es die Kläger begehrt und dargelegt haben. Im Ergebnis ist deshalb keine Verletzung von Prozessmaximen zu beanstanden.
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6.3. Da die Kläger als Ersatznacherben aus der bereits verteilten Erbschaft der Vorerbin zu entschädigen sind (E. 4-5 oben), verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht die beiden Beklagten als eingesetzte Erben der Vorerbin nicht zur Auslieferung des eingeklagten Betrags, sondern direkt zu dessen Bezahlung verurteilt hat. Im Rahmen der Rechtsbegehren haben die Gerichte ein vollstreckbares Urteil zu fällen (vgl. BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14).
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7. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt und dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegen dem Antrag der Kläger entsprochen wurde (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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