BGer 6B_21/2016 | |||
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BGer 6B_21/2016 vom 14.04.2016 | |
{T 0/2}
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6B_21/2016
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Urteil vom 14. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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2 + 3 vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Im Jahr 2002 wurde gegen A.X.________ ein Strafverfahren geführt wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigung zum Nachteil von B.X.________. Das Strafverfahren wurde am 21. Oktober 2002 eingestellt mit der Begründung, gestützt auf die Aktenlage könne keine Verurteilung erfolgen.
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Am 10. März 2009 erstatteten die Schwestern B.X.________ und C.X.________ Strafanzeige gegen A.X.________ und bezichtigten ihn des sexuellen Missbrauchs. In der Folge wurde erneut ein Strafverfahren gegen A.X.________ eröffnet. Dieses bezog sich unter anderem auch auf einen Vorfall, welcher bereits Gegenstand des früheren Strafverfahrens gebildet hatte. In der Anklage vom 24. April 2013 wird A.X.________ vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 1. März 1998 und Dezember 2000, eventuell Frühling 2001, B.X.________ mehrfach sexuell missbraucht bzw. je einmal Anal- und Oralverkehr mit ihr erzwungen zu haben. Weiter soll er zwischen dem 1. September 2000 und dem 18. Mai 2001 C.X.________ zweimal vergewaltigt haben. Zu einem weiteren solchen Übergriff soll es am 6. Juli 2008 gekommen sein. Damit habe er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht.
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B. | |
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.X.________ am 5. Februar 2014 von der Anklage frei.
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C. | |
Die Staatsanwaltschaft sowie B.X.________und C.X.________ erhoben Berufung gegen das Urteil des Kriminalgerichts Luzern. Am 28. August 2015 sprach das Kantonsgericht Luzern A.X.________ im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 17 Tagen. A.X.________ wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, B.X.________ und C.X.________ den mit den Straftaten verursachten Schaden zu ersetzen. Zur Festsetzung des Schadens verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.X.________, B.X.________ und C.X.________ eine Genugtuung von je Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
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D. | |
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen und für die ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 1'950.-- zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsermittlung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um den Cousin des Vaters der Beschwerdegegnerinnen handelt, die Beschwerdegegnerin 2 zwischen Januar 1999 und Dezember 2000 in der elterlichen Wohnung einmal zum Analverkehr gezwungen hat. Dieser Vorfall bildete bereits Gegenstand des im Jahr 2002 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.
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1.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im laufenden Verfahren werde auf die Videobefragung aus dem früheren Strafverfahren abgestellt. Neue Angaben zum Kerngeschehen habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht gemacht. Soweit sie sich geäussert habe, seien ihre Aussagen widersprüchlich. Hinsichtlich der Räumlichkeiten habe sie damals klar ausgesagt, der Übergriff habe sich in ihrem eigenen Zimmer ereignet. Sie habe dieses Zimmer beschrieben und auf einer Skizze eingezeichnet. Im aktuellen Verfahren habe sie angegeben, der Übergriff habe sich im Knabenzimmer ereignet. Dies sei ein zentraler Widerspruch. Die Vorinstanz hätte an den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zweifeln und ihn gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen müssen.
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1.2.2. Die Vorinstanz stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in der Videobefragung vom 17. August 2001. Diese Aussagen seien konzis und enthielten keinerlei Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Angaben immer wieder bestätigt und den Vorfall so detailreich wie möglich beschrieben. Konkret habe sie ausgeführt, sie sei nackt gewesen und habe sich unter dem Bett verstecken wollen. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch hervorgezogen. Sie habe sein Geschlechtsteil halten und anschliessend auf die Knie gehen und sagen müssen, er solle ihr dies nicht antun. Danach habe er sie mit dem Gurt geschlagen und sein Glied in ihren After gesteckt.
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Nach der Vorinstanz müsse die Erfindungskompetenz der im Zeitpunkt der Befragung zwölf Jahre alten Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf derartige sexuelle Handlungen als gering eingeschätzt werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers wirke sadistisch, was sich mit einer Aussage der Beschwerdegegnerin 2 zu einem späteren Vorfall decke. Die Vorinstanz erwähnt zahlreiche weitere Faktoren, welche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sprächen. So habe sie nebensächliche Handlungen und Interaktionen beschrieben und Emotionen geschildert. Der Analverkehr sei ihr sichtlich peinlich gewesen. Das Bedürfnis, nach einem sexuellen Übergriff zu duschen, sei typisch und finde sich immer wieder bei Opfern sexueller Gewalt. Gleich zu deuten sei der anschliessende Versuch, Schlaf zu finden und damit der Realität zu entfliehen. Erinnerungslücken habe die Beschwerdegegnerin 2 eingestanden. Sie habe an den Einvernahmen des Beschwerdeführers persönlich teilgenommen und sich nicht auf ihre Opferrechte berufen. Schliesslich bestätige auch das aussagepsychologische Gutachten, dass ein Erlebnisbezug vorliege.
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Die Vorinstanz hebt hervor, dass innerhalb der Familie X.________ eine patriarchalische Familienstruktur vorliege, welche das Verhältnis zum gut integrierten und als Respektsperson geltenden Beschwerdeführer geprägt habe. Sexuelle Belange seien im vorliegenden kulturell-religiösen Umfeld ein Tabu gewesen. Die Eltern hätten der Beschwerdegegnerin 2 keinen Glauben geschenkt. Unter diesen Umständen sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 zu derart belastenden Aussagen habe durchringen können. Die Schwester D.X.________ habe bestätigt, ein sexualisiertes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 wahrgenommen zu haben. Auch die Schwester E.X.________ habe über eigene, "sonderbare" Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer berichtet. Die Aussagen der beiden Schwestern unterstützten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich.
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Hinsichtlich der Aussagequalität erw ägt die Vorinstanz, die Aussagen hätten über die lange Verfahrensdauer an Qualität verloren. Dies sei auf eine zunehmende Traumatisierung der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen. Sie habe ihre Schilderungen immer wieder abgebrochen und von ihren Albträumen erzählt. Bereits im ersten Verfahren habe sie angedeutet, Selbstmord begehen zu wollen. Dies habe sie später in die Tat umzusetzen versucht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe keinerlei Motiv gehabt, den Beschwerdeführer fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.
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1.2.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einlässlich und sorgfältig. Sie hebt zahlreiche qualitative Merkmale hervor, zieht soweit möglich weitere Beweismittel heran und bettet die Aussagen in einen Gesamtzusammenhang ein. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, die Beschwerdegegnerin 2, welche im Zeitpunkt der Befragung erst zwölf Jahre alt gewesen sei, sei nicht in der Lage gewesen, einen derartigen Geschehensablauf und die beschriebenen sexuellen Handlungen zu erfinden.
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Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Räumlichkeiten geht die Vorinstanz ebenfalls ein. Dazu erwägt sie, es müsse bedacht werden, dass zwischen den Befragungen 13 Jahre lägen und dass die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Übergriffs zwischen neun und elf Jahre alt gewesen sei. Eine Verfälschung der Erinnerung sei nachvollziehbar. Bereits bei der ersten Befragung habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, sich nicht genau an die Wohnung erinnern zu können, da sie umgezogen seien. Es sei davon auszugehen, dass sie die alte und die neue Wohnung verwechselt habe. Darauf lasse auch schliessen, dass sie einmal von mehreren Etagen gesprochen habe, wobei lediglich die neue Wohnung mehr als ein Stockwerk gehabt habe. Der Skizze, welche sehr wahrscheinlich von der befragenden Person angefertigt worden sei, könne nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden. Schliesslich beruhe die Aussage, der Vorfall habe sich im eigenen Zimmer ereignet, auf einer Suggestion seitens der befragenden Person. Die Vorinstanz geht damit auf den scheinbaren Widerspruch ein und löst diesen mit sachlichen Erklärungen schlüssig auf. Sie gelangt zum Schluss, vor dem Hinterg rund der im Übrigen glaubhaften und klaren Schilderungen lasse die Ungenauigkeit hinsichtlich des Raumes die Aussagen nicht als Falschaussagen erscheinen. Diese Schlussfolgerung ist im Lichte der oben zusammengefassten, umfassenden Aussagewürdigung nicht zu beanstanden.
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Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, im laufenden Strafverfahren habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, nichts von Übergriffen auf ihre Schwestern gewusst zu haben, während sie bei der Videobefragung im Jahr 2001 noch behauptet habe, ihre Schwestern seien ebenfalls vom Beschwerdeführer missbraucht worden. Die Vorinstanz geht auch auf diese Diskrepanz ein. Sie erwägt, damals habe sich der Verdacht sexueller Übergriffe auf die Schwestern nicht erhärten lassen. Abgesehen von der Beschwerdegegnerin 2 habe keine der übrigen Schwestern gegen den Beschwerdeführer aussagen wollen, was auf die bereits erwähnte familiäre Situation zurückzuführen sei. Im Jahr 2009 habe auch die Beschwerdegegnerin 3 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Nachträglich habe sich die Einschätzung des früheren Strafverfahrens als falsch erwiesen. Die Äusserungen der Schwestern hätten bereits damals aufhorchen lassen müssen. Rückblickend sei nicht klar, weshalb deren Aussagen nicht einer genaueren Abklärung unterzogen worden seien. Stattdessen habe man das Verfahren eingestellt. Inwiefern das Aussageverhalten der Schwestern die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen soll, ist nicht ersichtlich.
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1.3. Gemäss Vorinstanz ereignete sich ein weiterer Übergriff auf die Beschwerdegegnerin 2 zwischen dem 1. März und dem 30. Oktober 1998 im Keller des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 dort am Handgelenk gefasst, im Gesicht, auf den Mund und am Hals geküsst. Er habe ihre Hose geöffnet und mit seinen Fingern unter ihre Unterhose gefasst. Weiter habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zwischen Frühling 2000 und Frühling 2001 in einen Wald gefahren. Er habe seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgenommen und sie aufgefordert, ihn mit dem Mund zu befriedigen.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall im Keller nicht bereits im ersten Strafverfahren, sondern erst im Jahr 2009, denjenigen im Wald sogar noch später zur Sprache gebracht habe. Die Erklärungen der Vorinstanz zu diesem Punkt seien nicht nachvollziehbar. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2.
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1.3.2. Die Vorinstanz erklärt das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 damit, diese habe aus Scham nicht von Anfang an sämtliche Vorfälle geschildert. Sie habe zunehmend Mühe gehabt, sich zur Sache zu äussern, weshalb sie sich immer wieder in Briefform ausgedrückt habe. Die Vorinstanz nimmt auch hinsichtlich der beiden weiteren Vorfälle eine äusserst detaillierte Aussagewürdigung vor, welche keinerlei Zweifel am eingeklagten Sachverhalt aufkommen lässt. Hinsichtlich des Vorfalls im Wald hebt die Vorinstanz das geschilderte Rahmengeschehen hervor. Kaum zu erfinden sei die Geschichte mit dem vorbeifahrenden Traktor und die Erleichterung des Beschwerdeführers, nachdem das Fahrzeug weitergefahren war. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Übergriff im Keller würden durch diejenigen der Mutter sowie der Beschwerdegegnerin 3 gestützt. Mit der detaillierten und ausführlichen Aussagewürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 die verschiedenen Vorfälle nur schrittweise zur Sprache brachte, kann nicht abgeleitet werden, diese seien unwahr. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.4. Bezüglich der Straftaten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 erwägt die Vorinstanz, es sei auch ihr gegenüber während Jahren zu einer massiven Zahl sexueller Übergriffe gekommen. Zur Anklage gebracht worden seien drei Vorfälle, welche die Vorinstanz allesamt als erstellt erachtet. Demnach habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 im Jahr 2000 im Personalzimmer eines Alters- und Pflegeheims in F.________, wo diese gearbeitet habe, im Jahr 2001 im Personalzimmer einer anderen Institution in G.________ und im Jahr 2008 in seiner Wohnung vergewaltigt.
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1.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, es lägen keine direkten Beweise vor. Vielmehr handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 zum Kerngeschehen seien äusserst knapp und zudem widersprüchlich. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt wie von der Vorinstanz erstellt abgespielt habe. Er sei daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
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1.4.2. Auch hinsichtlich der Vergewaltigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar. Sie erwägt, die sexuellen Übergriffe hätten angefangen, als die Beschwerdegegnerin 3 rund sechs Jahre alt gewesen sei und seien mit zunehmendem Alter gesteigert worden. Hinsichtlich der Vergewaltigungen seien die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 in räumlicher und zeitlicher Hinsicht präzis. Ihre Schilderungen seien lückenlos und ergäben eine interaktive Handlungsabfolge. Dass die Angaben bezüglich des Kerngeschehens nicht allzu viele Qualitätsmerkmale aufwiesen, sei darauf zurückzuführen, dass die Übergriffe von äusserst kurzer Dauer gewesen seien, da der Beschwerdeführer bereits nach 20 bis 30 Sekunden zum Samenerguss gekommen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Angaben unter diesen Umständen etwas rudimentär seien. Wenn möglich habe die Beschwerdegegnerin 3 zusätzliche Angaben zum Kerngeschehen gemacht. Beispielsweise habe sie angegeben, den Beschwerdeführer die ganze Zeit beschimpft zu haben. Weiter habe sie ausgesagt, er habe ihr lediglich das linke Hosenbein ausgezogen, während Hose und Unterhose noch am rechten Bein verblieben seien. Die Vorinstanz bezieht auch das Verhalten und die Gefühlslage der Beschwerdegegnerin 3 nach den Übergriffen in die Beurteilung mit ein. Einmal habe sie absichtlich ihre Stelle verloren, da sie aufgrund des Übergriffs nicht mehr dort habe arbeiten wollen. Ein anderes Mal sei sie ohne Benachrichtigung ihrer Angehörigen nach Costa Rica gereist. Anhand ihrer Aussagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 3 bestrebt gewesen sei, korrekt auszusagen. Dagegen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Sie enthielten Widersprüche, welche durch die Aussagen von D.X.________ klar widerlegt würden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Beweislage ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Beschwerdegegnerin 3 geschildert zugetragen hat. Allein aus dem Umstand, dass, wie bei Sexualdelikten üblich, eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, kann nicht geschlossen werden, ihren Aussagen komme ein verminderter oder überhaupt kein Beweiswert zu. Die Behauptung, bezüglich anderer, nicht zur Anklage gebrachter Vorfälle habe die Beschwerdegegnerin 3 widersprüchliche Angaben gemacht, ist keinesfalls geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 3 habe nicht klar aussagen können, ob ein Kondom verwendet worden sei. Die Vorinstanz macht zu diesem Punkt ausführliche Erwägungen, womit sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetzt.
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Hinsichtlich der Vergewaltigung in der Personalwohnung in G.________ kritisiert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 3 habe unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Anzahl Übergriffe gemacht. Die Vorinstanz geht auch auf diesen Widerspruch ein. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin 3 habe lediglich einmal ausgesagt, es sei zu zwei Übergriffen in G.________ gekommen. Im Übrigen habe sie von einem Übergriff gesprochen. Vor dem Hintergrund, dass das Strafverfahren enorm ermüdend gewesen und es in ihrem Leben in kurzen zeitlichen Abständen zu einer Vielzahl von ähnlichen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer gekommen sei, sei die fragliche Aussage erklärbar. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 bei der Befragung vom 25. November 2009 seien für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen. Hätte sie ihn wahrheitswidrig belasten wollen, hätte ein solches Aussageverhalten keinen Sinn gemacht. Jedenfalls könne aus der erwähnten Diskrepanz nicht gefolgert werden, die im Übrigen glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 3 seien unwahr. Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt willkürlich sein sollten, ist nicht ersichtlich.
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Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin 3 betreffend die Vergewaltigung in der Wohnung des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Frage, in welchem Zimmer sich der Übergriff ereignet hatte. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gehe diesbezüglich von einer blossen Ungenauigkeit in der Erinnerung aus. Diese Würdigung des Sachverhalts sei willkürlich. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwägt, die erwähnte Abweichung sei bemerkenswert, mit Blick auf die gesamten Umstände jedoch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin 3 sei viele Male in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und habe dort viele negative Erlebnisse gehabt. Sie sei durch den unfreiwilligen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer enorm betroffen gewesen. Derart traumatisierende Geschehnisse könnten Irrtümer und Vergessensprozesse zur Folge haben. Die Darstellungen zum Kerngeschehen liessen allerdings keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu. Da die Sachverhalte jeweils ähnlich gewesen seien, sei es gut möglich, die Ereignisse durcheinander zu bringen. Dass die Beschwerdegegnerin 3 sich unter diesen Umständen nicht kohärent daran erinnere, in welchem Zimmer der Übergriff stattgefunden habe, spreche für sich allein nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damit erklärt die Vorinstanz auch diesen angeblichen Widerspruch mit sachlichen Argumenten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Da es bei der vorinstanzlichen Verurteilung bleibt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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