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Informationen zum Dokument  BGer 6B_731/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_731/2015 vom 14.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_731/2015
 
 
Urteil vom 14. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
2. A.A.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Beweiswürdigung; Willkür (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Wucher, Erpressung); Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 10. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 6. September 2013 wegen Wucher, Erpressung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung (letztere Delikte begangen zum Nachteil von A.A.________) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach. Gegen das Urteil meldete X.________ am 10. September 2013 Berufung an.
1
Das Obergericht des Kantons Bern sistierte das Berufungsverfahren aufgrund eines zwischenzeitlich neu eingeleiteten Strafverfahrens gegen X.________ wegen Nötigung zum Nachteil von A.A.________, das in der Folge auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege ausgedehnt wurde. Am 15. Mai 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. X.________ erhob gegen das Urteil ebenfalls Berufung.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, nachdem die Verfahrensleitung des Obergerichts die beiden Berufungsverfahren vereinigt hatte, Anschlussberufung. Das Obergericht verurteilte X.________ am 10. Februar 2015 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Wucher, Erpressung, Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Es erachtet folgende Sachverhalte für erwiesen:
3
A.a. X.________ habe dem Ehepaar B.A.________ und A.A.________, C.________ und D.________, die sich alle in akuten finanziellen Notlagen befunden hätten, Kredite zu weit höheren als den üblichen Zinssätzen gewährt. Als die Eheleute A.________ die Darlehensraten nicht mehr hätten zahlen können, habe X.________ von April/Mai 2010 bis Ende Februar 2012 mehrfach mündlich und per SMS gedroht, den Kindern etwas anzutun und Geld bei der Familie im Kosovo einzutreiben, wodurch er die Eheleute zu Geldzahlungen in unbekannter Höhe veranlasst habe.
4
A.b. X.________ habe im März/April 2011 A.A.________ in deren damaliger ehelichen Wohnung unter dem Vorwand aufgesucht, mit ihr über die Schulden ihres zu diesem Zeitpunkt für mehrere Wochen in Mazedonien weilenden Ehemannes zu sprechen. Für den Fall, dass die Schulden nicht bezahlt würden, habe er gedroht, der Familie etwas anzutun. Anschliessend habe X.________ Lirije A.________ entkleidet, aufs Bett geworfen und sei mehrmals vaginal und anal in sie eingedrungen, obwohl sie versucht habe, ihn wegzustossen, ihn am Hals gekratzt und ihm wiederholt gesagt habe, er solle aufhören. Zwei Tage später habe er sich unter Androhung, ihren Kindern oder ihrem Mann etwas anzutun, erneut Zutritt zur Wohnung verschafft und sei mehrmals anal in A.A.________ eingedrungen, obwohl sie sich verbal gewehrt und versucht habe, die Beine zu verklemmen und sich wegzuziehen.
5
A.c. X.________ und B.A.________ haben nach der erstinstanzlichen Veruteilung von X.________ wegen Wucher, Erpressung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung unter Mitwirkung der männlichen Mitglieder beider Familien am 7. Dezember 2013 eine "Versöhnungsvereinbarung" geschlossen, wonach die Anzeigen, die zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt hatten, gegen Zahlung von Fr. 10'000.- zurückgezogen werden. Nachdem die Vereinbarung in Gegenwart und von Zeugen beider Familien und des Iman der Moschee unterzeichnet worden war, habe B.A.________ die vereinbarten Fr. 10'000.- in bar erhalten und die Schweiz verlassen, ohne die Anschuldigungen zuvor zu widerrufen. Danach habe die Familie von A.A.________ Druck auf diese ausgeübt, die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen, um die Vereinbarung zu erfüllen. Zudem sei gedroht worden, dass der Vater von A.A.________ umgebracht werde, wenn der Rückzug der Anzeige nicht bis zum 18. Dezember 2013 erfolge. Unter diesem Druck habe A.A.________ ihre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen und ausgesagt, diesen falsch belastet zu haben. Auch wenn offenbleiben müsse, wer die Todesdrohung gegen den Vater ausgesprochen habe, sei jedoch klar, dass der Beschwerdeführer als deren Urheber betrachtet werden müsse.
6
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- sei aufzuheben. Er sei für seine wirtschaftlichen Einbussen und die ihm auferlegten Gerichtskosten mit Fr. 26'904.95 zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 100.- pro Hafttag sowie von Fr. 2'500.- für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zuzusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.A.________ (nachfolgend "Privatklägerin") hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht geäussert.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsfeststellung hätten keine Schuldsprüche ergehen dürfen. Die Vorinstanz habe die Erwägungen der beiden erstinstanzlichen Urteile lediglich übernommen, ohne die Sachverhalte nochmals neu und objektiv zu beurteilen. Sie mache kaum eigene Ausführungen zur Beweiswürdigung und bewerte die Beweise einseitig.
9
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 und E. 1.3; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
10
1.2.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung begnügen. Daran ändert die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
11
1.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).
12
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).
13
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich insoweit mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Zudem erweist sich die Rüge als unbegründet. Dass die Privatklägerin sich zeitweise in psychiatrischer Betreuung befand, begründet für sich nicht die Erforderlichkeit zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4 mit Hinweisen) und der Beizug eines Sachverständigen sich nur bei besonderen Umständen wie beispielsweise schwer interpretierbarer Äusserungen eines Kleinkinds, Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen oder Anhaltspunkten für eine Beeinflussung durch Drittpersonen aufdrängt (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer argumentiert zudem widersprüchlich, wenn er einerseits die Aussagen der Privatklägerin als nicht glaubhaft abtut und eine Begutachtung für erforderlich hält, andererseits aber deren Aussagen, mit denen sie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe widerrufen hat, entscheidende Bedeutung beimisst.
14
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die appellatorischen Vorbringen, bei denen der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zum jeweiligen Sachverhaltskomplex seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und die von ihm als zutreffend erachtete Beweiswürdigung zu erläutern, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
15
1.3.2. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Erpressung und Wucher ist zutreffend, dass die an die Eheleute A.________ verschickten SMS des Beschwerdeführers weder eine rasche Schuldenerhöhung noch eine Drohung, mit der versucht worden wäre, die Zahlungen von Zinsen zu erwirken, belegen. Derartige Schlüsse hat die Vorinstanz auch nicht gezogen. Ihre Feststellungen, aus den SMS ergebe sich, die Rückzahlung der Schulden werde verlangt und für den Fall des Nichtbezahlens würden Konsequenzen angedroht, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Erhöhung der Geldschuld und der zu zahlenden Zinsen stellt die Vorinstanz nicht auf die SMS, sondern auf die Aussagen der Eheleute A.________ ab. Dass der Beschwerdeführer diese entgegen der Vorinstanz nicht für glaubhaft erachtet, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Zutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz verweise (wie bei der übrigen Beweiswürdigung auch) fast ausschliesslich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, das seinerseits bereits nicht abschliessend habe klären können, wie oft B.A.________ unter Druck Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet und wie viel Geld er letztlich gezahlt habe. Dies scheint die Vorinstanz aufgrund der zahlreichen Verweise und da sie faktisch keine eigenen Sachverhaltfeststellungen trifft zu übersehen. Lediglich unter Beizug der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der Verfahrensakten ergibt sich, dass die Vorinstanz für erwiesen hält, dass die Eheleute A.________ dem Beschwerdeführer einen Betrag gezahlt haben, der die geliehenen Fr. 5'000.- deutlich übersteigt. Die Privatklägerin, deren Aussagen die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, gab an, sie gehe von einem Betrag von rund Fr. 50'000.- aus. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liessen die Angaben von B.A.________, der von Zahlungen bis zu Fr. 100'000.- gesprochen habe, einen Spielraum von Fr. 50'000.-, was sich insoweit mit den Aussagen der Privatklägerin deckt. Auch gaben beide Eheleute unabhängig und übereinstimmend voneinander an, dass die Zinszahlungen an den Beschwerdeführer während rund zwei Jahren erfolgten (24 x mindestens Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.-) und sie diesem zudem nach der Aufnahme eines erschlichenen Bankkredites, für welche sie rechtskräftig wegen Betruges verurteilt wurden, weitere Fr. 26'000.- gezahlt haben.
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Der Einwand, es sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass C.________ und D.________ sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden hätten, weshalb in Achtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Schuldspruch habe ergehen dürfen, erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz C.________ nicht einvernommen hat, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer selbst angab, er habe diesem Geld zu überhöhten Konditionen geliehen und C.________ habe das Geld benötigt, da er andernfalls ins Gefängnis gemusst hätte. Damit hat der Beschwerdeführer sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Notlage des Bewucherten selbst eingeräumt.
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Dass D.________ in das Wuchergeschäft eingewilligt habe und deshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege, geht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die "Einwilligung" des Bewucherten ein typisches Merkmal des Wuchertatbestandes ist, da das zweiseitige Geschäft ohne Mitwirkung des Übervorteilten nicht zustande kommen könnte (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 3. Aufl. 2013, N. 44 zu Art. 157 StGB).
18
1.3.3. In Bezug auf die Sexualdelikte ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin zu seiner "Persönlichkeit" passen sollen und inwieweit diese aussagekräftig für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sein soll. In den Akten gibt es kein "Persönlichkeitsprofil" des Beschwerdeführers. Wie dieses aussehen soll und welche Rückschlüsse es im Hinblick auf die Aussagen der Privatklägerin geben könnte, legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zutreffend ist die Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen der Privatklägerin betreffend die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers wären belastender ausgefallen, wenn sie ihre Aussagen dem jeweiligen Aktenstand angepasst hätte. Die Vorinstanz stützt sich insoweit auf Mutmassungen und argumentiert widersprüchlich, denn die Aussagen der Privatklägerin zu den sexuellen Übergriffen sind das einzige belastende Beweismittel und bilden sowohl den Aktenstand als auch das Urteilsfundament. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz willkürfrei auf die tatsächlich gemachten Aussagen der Privatklägerin abstellen durfte, der hypothetischen Überlegungen kommt insoweit kein Gewicht zu, ausser dass sie die Beweiswürdigung insgesamt schwächen. Einem Schuldspruch wegen der sexuellen Übergriffe steht auch nicht entgegen, dass bei sogenannten "Vier-Augendelikten" oder "Aussage gegen Aussage"-Situationen neben den sich widersprechenden Aussagen des vermeintlichen Opfers und der beschuldigten Person regelmässig keine weiteren Beweise vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer gewichtige Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zu erkennen vermeint, die zu erheblichen Zweifeln am festgestellten Sachverhalt und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hält der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insoweit nur seine eigene Sichtweise entgegen und verkennt, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in der von ihm angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.1).
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Auch wenn die Privatklägerin seiner Ansicht nach nicht schlüssig erklären konnte und für den normalen Betrachter nur schwer nachvollziehbar ist, warum sie den Beschwerdeführer nach den ersten Übergriffen erneut in die Wohnung liess, durfte die Vorinstanz aufgrund der detaillierten Schilderungen zu den Vorfällen und den Begleitumständen willkürfrei annehmen, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gekommen ist. Dass die Vorinstanz den verschiedenen, zum Teil widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers nicht folgt, ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht verpflichtet, alle vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beweisinterpretationen und daraus resultierenden Sachverhaltsalternativen zu widerlegen, sondern nur gehalten, den von ihr als erwiesen erachteten Geschehensablauf nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu begründen. Unzutreffend ist, die Vorinstanz berücksichtige die Aussagen der Zeugin E.________ nicht. Dass sie diese anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden und bedeutet nicht, dass sie die Aussagen nicht berücksichtigt hat.
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1.3.4. Der Beschwerdeführer macht gegen die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und Drohung neben den bereits im Rahmen der bestrittenen Sexualdelikte erhobenen Rügen geltend, in der Anklageschrift werde nicht aufgeführt, wann, wo und gegenüber wem er Drohungen ausgesprochen habe. Auf die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren (implizit) erhobene Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips ist - unabhängig allfälliger Begründungsmängel - mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3).
21
Begründet ist die Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass die in der Vereinbarung versprochenen Fr. 10'000.- nicht für die Übernahme/Bezahlung von der Privatklägerin zu zahlender Gerichtskosten bestimmt gewesen sein könnten, da der Beschwerdeführer zu deren Bezahlung verurteilt worden sei. Die Vorinstanz begeht insoweit einen Zirkelschluss. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund des Widerrufs der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung) freigesprochen worden, wäre es auch nicht zu einer Verurteilung wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gekommen, sondern zu einem kostenpflichtigen Schuldspruch gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund der Telefonmitschnitte, namentlich des Gesprächs der Privatklägerin mit ihrem Bruder, willkürfrei als erstellt erachten darf, es sei gedroht worden, den Vater der Privatklägerin zu töten, wenn die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nicht zurückgenommen würden. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Aussage des Bruders, er habe die Drohungen erfunden, um die Privatklägerin zum Widerruf ihrer (falschen) Anschuldigungen zu bewegen, mache keinen Sinn bzw. erweise sich als falsch, da sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Telefonats bereits der Falschaussage bezichtigt hatte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe die Aussagen der "weiteren Beteiligten", insbesondere die des Vaters der Privatklägerin nicht berücksichtigt. Sie erachtet dessen Aussagen als nicht ergiebig und stellt demnach nicht auf sie ab. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund der Telefonüberwachungen willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Einwand, aus den vorinstanzlichen Erwägungen gehe nicht hervor, wer gedroht hätte, greift zu kurz. Zwar ist ein gewisser Widerspruch (auf den ersten Blick) nicht zu verneinen, wenn die Vorinstanz erwägt, es müsse offenbleiben, wer die Drohungen (in persona) ausgesprochen habe, diese jedoch dem Beschwerdeführer zurechnet. Liest man die vorinstanzlichen Erwägungen zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und unter Beizug der Verfahrensakten, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. vorstehend E. 1.3.3) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei der Urheber der gegen den Vater der Privatklägerin ausgesprochenen Todesdrohung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Privatklägerin zuvor bereits bedroht hat oder lassen hat, um den Widerruf der Anschuldigungen zu erreichen. Die anschliessende Zahlung von Fr. 10'000.- und der Umstand, dass er die einzige Person ist, die vom Rückzug der Anzeige profitiert, ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
22
1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis als unbegründet erweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen. Dass der Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz nicht teilt und andere Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Privatklägerin zieht, vermag keine Willkür zu begründen, denn das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insgesamt erweisen sich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz trotz einiger Begründungsschwächen im Ergebnis nicht als willkürlich und im Gesamtbild schlüssiger als die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen.
23
1.4. Auch wenn die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich sind, ergeben sich diese aufgrund der zahlreichen Verweise nicht aus dem Urteil selbst. Die Vorinstanz begnügt sich hinsichtlich aller drei Sachverhaltskomplexe fast ausschliesslich damit, die Beweiswürdigung der beiden erstinstanzlichen Gerichte über mehrere Seiten auszugsweise wiederzugeben und anschliessend ohne Begründung als "korrekt" und "absolut zutreffend" zu bezeichnen oder festzustellen, das Vorgehen der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Zwar kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch ist hiervon insbesondere bei der Beweiswürdigung strittiger Sachverhalte und der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz sich neben den auszugsweise zitierten Erwägungen der ersten Instanzen zusätzlich deren Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst, macht trotz bzw. wegen der Verweisungsmöglichkeit gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO keinen Sinn. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich als nicht prozessökonomisch und fehleranfällig (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Die Feststellung der massgebenden Erwägungen wird dadurch erschwert, dass die Vorinstanz im Anschluss an die jeweiligen umfassenden Verweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen noch ergänzende Beweiswürdigungen und Feststellungen trifft. Zudem hätten die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen gewürdigt werden müssen und nicht erst, nachdem die Vorinstanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend befunden hat. Dies lässt die Beweiswürdigung hinsichtlich der im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers bei isolierter Betrachtung einseitig und ergebnisorientiert erscheinen. Da sich die massgebenden Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Urteilen und aufgrund der Akten noch gerade nachvollziehen lassen, rechtfertigt es sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Zurückweisung gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG zu verzichten.
24
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt sinngemäss vor, dass es an den Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung fehle. Die Vorinstanz habe bei der Wahl der Sanktionsart nicht die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen der Freiheitsstrafe auf ihn und sein soziales Umfeld berücksichtigt. Zudem habe sich die Vorinstanz von sachfremden, nicht erwiesenen Strafzumessungsfaktoren leiten lassen und die Strafzumessung ungenügend begründet. Der Verzicht auf eine Geldstrafe erscheine willkürlich.
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2.2. Die Rügen gehen an der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die vorinstanzliche Gesamtstrafenbildung "unkorrekt" sein soll. Er verkennt, dass Art. 41 StGB in erster Linie dazu dient, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass es den Gerichten - namentlich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung - verwehrt ist, für einzelne Delikte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten vorzusehen, wenn eine Geldstrafe nicht mehr angemessen erscheint (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Dass und warum die Wahl der Vorinstanz, angesichts der einschlägigen, unbedingten Vorstrafen und der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während des Verfahrens für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, ermessensfehlerhaft bzw. nicht mehr verhältnismässig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb die von der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung festgelegten Einzelstrafen bundesrechtswidrig sein sollen, zumal sich in Bezug auf die Erpressung und die Wuchergeschäfte eine Prüfung der Qualifikationen gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 StGB respektive Art. 157 Abs. 2 StGB aufgedrängt hätte.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Privatklägerin habe ihre Straf- und Zivilklage anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie weder eine Bestrafung des Beschwerdeführers wolle noch Schadensersatz oder eine Genugtuung fordere. Hinweise auf Willensmängel oder andere Nichtigkeitsgründe der Erklärung seien nicht ersichtlich. Mangels Prozessvoraussetzungen sei daher auf die Zivilklage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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3.2. Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz, warum sie auf die Zivilklage eintritt, rudimentär, jedoch ergibt sich - wie die Vorinstanz zutreffend, wenn auch verspätet in ihrer Vernehmlassung anstatt im angefochtenen Urteil ausführt - aufgrund der Schuldsprüche wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, dass die "Prozesserklärung" der Privatklägerin mit einem Willensmangel behaftet und damit unwirksam ist. Dies hat auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkannt, denn er stellt in seiner Beschwerde das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen in Abrede. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Zivilklage eingetreten ist.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nicht zu behandeln.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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