BGer 8C_579/2015 | |||
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BGer 8C_579/2015 vom 14.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_579/2015
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Urteil vom 14. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Mitteilung vom 7. Oktober 1998 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1959 geborenen A.________, dass sie ab 1. April 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt die Verwaltung fest, der Invaliditätsgrad sei neu auf 70 % festzulegen, weshalb die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und holte das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, ABI, Basel, vom 4. Oktober 2012 ein; danach war die Versicherte aufgrund der somatischen und psychischen Befunde in der bisherigen Tätigkeit oder einer anderen vergleichbaren Beschäftigung in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt. Gestützt darauf hob die Verwaltung, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 18. Februar 2014 folgenden Monats auf.
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B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu verfüge (Entscheid vom 17. Juni 2015); laut Erwägung 7.2 des kantonalen Entscheids hat es die IV-Stelle unterlassen, vor der revisionsweisen Rentenaufhebung hinsichtlich des gegebenen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bestätigung der Verfügung vom 18. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt, das eingelegte Rechtsmittel sei gutzuheissen.
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D. Das Bundesgericht hat am 14. April 2016 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
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1.2. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem die IV-Stelle verpflichtet wird, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden. Dabei stellt es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Mit der Aufhebung der Revisionsverfügung vom 18. Februar 2014 und der vorinstanzlich angeordneten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wird die IV-Stelle gezwungen - zumindest vorübergehend - von einer Rentenaufhebung abzusehen und Leistungen gemäss Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 oder gestützt auf die für sie verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen auszurichten. In der Weisung des kantonalen Gerichts ist demzufolge ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Die IV-Stelle macht geltend, sie habe das vom kantonalen Gericht angeordnete Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzeskonform durchgeführt. Sie legt dazu im Einzelnen dar, angesichts des berechtigten Zweifels an der Eingliederungsbereitschaft der Versicherten habe die zuständige Person der Verwaltung mit ihr am 3. Oktober 2013 ein Gespräch geführt, sie auf die möglichen Folgen der Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen hingewiesen und ihr ein vorformuliertes Erklärungsschreiben übergeben, dessen Inhalt sie innerhalb von sieben Tagen zu überprüfen habe. Die Versicherte habe auf dem abgegebenen Formular den Posten "Verzicht auf berufliche Massnahmen" angekreuzt, weshalb die Verwaltung ohne Weiteres davon habe ausgehen dürfen, sie verzichte definitiv auf den bestehenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
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3.1.2. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das fragliche Formular könne nicht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ersetzen; solange kein rechtskräftiges Urteil über eine Rentenrevision vorliege, könne auch nicht über die Eingliederung entschieden werden; der Inhalt des von der IV-Stelle zur Diskussion gestellten Formulars sei verfänglich, zumal darin nicht auf die Rechtsfolgen des angeblich rechtsgenüglich durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hingewiesen worden sei.
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3.1.3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen bringt vor, es könne offen bleiben, ob das Vorgehen der IV-Stelle den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG genüge. Sobald eine relevante Änderung nach Art. 17 ATSG eingetreten sei, habe die Verwaltung die bisher erbrachten Leistungen ohne Mahnung oder Einräumung einer Überlegungsfrist einzustellen. Zwar habe das Bundesgericht von diesem Grundsatz diejenigen versicherten Personen ausgenommen, die anlässlich einer zu verfügenden Herabsetzung oder Aufhebung der Rente diese während mehr als 15 Jahren bezogen oder in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten. Solchen Versicherten solle Hand geboten werden, sich ins Erwerbsleben wieder eingliedern zu können, was indessen nichts daran ändere, die Leistung grundsätzlich anzupassen. Eine Veränderung gemäss Art. 17 ATSG bilde einen Rechtsgrund für die Anpassung einer Rente, die auch dann nicht mehr geschuldet werde, wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht gehörig durchgeführt worden sei.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Wie das BSV zu Recht festhält, hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf Art. 17 ATSG und nicht in Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, welche Bestimmung Sanktionscharakter hat. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist so zu verstehen, dass die versicherte Person an ihre Schadenminderungspflicht erinnert werden soll, bei deren Verletzung sie mit einer vorübergehenden oder dauernden Kürzung oder Verweigerung der sozialversicherungsrechtlichen Leistung zu rechnen haben wird (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG; vgl. Urteil 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). Ob bei einer Rentenaufhebung nach Art. 17 ATSG überhaupt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss, was der Auffassung des BSV entsprechend zu verneinen ist, kann vorliegend aber offen bleiben (wohl anders die Rechtsprechung gemäss von BGE 122 V 218).
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3.2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können - wie erwähnt - der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Satz 2) und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 3).
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3.2.2.1. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen ist. Nachdem die ABI im Gutachten vom 4. Oktober 2012 festgestellt hatte, wegen der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung könnten keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden, prüfte die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle zu Recht anlässlich eines am 3. Oktober 2013 geführten Gesprächs mit der Versicherten die subjektiven Voraussetzungen betreffend erwerblicher Eingliederung. Gemäss dem am gleichen Tag erstellten Protokoll sah sich die Versicherte ausserstande, einer aus ärztlicher Sicht zumutbaren Arbeitstätigkeit nachzugehen. Nach Konsultation ihres Rechtsvertreter gab sie auf dem am 8. Oktober 2013 unterzeichneten Formular "Erklärung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen" an, sie könne sich den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unter keinen Umständen vorstellen und sie verzichte deshalb in Kenntnis der Rechtsfolgen (Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung) auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
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3.2.2.2. Mit dem beschriebenen Vorgehen erfüllte die IV-Stelle die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Sie begnügte sich nicht mit einem Mahnschreiben, sondern thematisierte in einem Gespräch die in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, und sie wies darauf hin, mit welchen Rechtsfolgen die Versicherte zu rechnen haben würde, sollte sie sich weiterhin weigern, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Mit der mündlichen Konfrontation konnte die Verwaltung, anders als auf dem reinen Schriftweg, besser auf die Anliegen und Fragen der Versicherten eingehen. Zudem händigte sie ihr das in E. 3.1.1 erwähnte Formular aus, womit sie ihr Gelegenheit bot, die Sache in aller Ruhe zu überdenken und mit ihrem Rechtsvertreter zu besprechen. Damit wurde die Schriftform erfüllt und der Anspruch auf Bedenkzeit gewährt. Aus dem Umstand, dass die Versicherte das angesprochene Formular, mit dem sie erneut auf die Rechtsfolgen ihrer Verweigerungshaltung hingewiesen wurde, durch ihren Anwalt einreichen liess und dieser in seinem Begleitschreiben vom 11. Oktober 2013 nicht geltend machte, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, ist ohne Weiteres zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt das Vorgehen der IV-Stelle zumindest in formaler Hinsicht nicht beanstandete.
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3.2.2.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bis zu der vom Bundesgericht in zeitlicher Hinsicht überprüfbaren Verfügung vom 18. Februar 2014 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) nicht um zumindest teilweise zumutbare Arbeitstätigkeiten bemühte, sich mithin nicht in das Erwerbsleben wieder einzugliedern versuchte. Sollte die Beschwerdegegnerin ihre Haltung aufgeben und an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilnehmen wollen, wird sie sich bei der IV-Stelle wieder melden können, die darüber neu zu verfügen hätte (vgl. BGE 130 V 54 E. 2 S. 66). Entscheidend ist nach dem Gesagten zur Beurteilung des Prozessthemas letztlich, dass die Beschwerdegegnerin sich zu keinem Zeitpunkt den möglichen Eingliederungsmassnahmen unterziehen wollte, weshalb der geltend gemachte Anspruch mangels Eingliederungswillens der Versicherten ohne Weiteres zu verneinen war (vgl. dazu Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 f. mit Hinweisen).
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4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2015 aufgehoben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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