BGer 9C_560/2015 | |||
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BGer 9C_560/2015 vom 15.04.2016 | |
{T 0/2}
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9C_560/2015
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Urteil vom 15. April 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, meldete sich im Juli 2014 in seiner Funktion als für die B.________ AG, C.________ AG und D.________ GmbH, allesamt Gesellschaften mit Sitz an der gleichen Adresse in der Stadt E.________, tätiger Unternehmensberater bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug "zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften" an. Am 23. Oktober 2014 teilte die Ausgleichskasse ihm schriftlich mit, er werde ab 1. Januar 2011 als selbstständiges AHV/IV/EO-abrechnendes Mitglied im Haupterwerb erfasst. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurden in der Folge gestützt auf steuerliche Auskünfte für das Jahr 2011 Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 23'171.40 erhoben. Gleichentags ergingen zudem drei (provisorische) Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2014, basierend auf Selbstangaben, zuzüglich Verzugszinsen. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache hin, mit welcher A.________ sich gegen die Unterstellung unter die Beitragspflicht in der Schweiz wehrte, fest (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der angefochtene gerichtliche Entscheid, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2015 und deren Verfügungen vom 28. Oktober 2014 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Frage seines Wohnsitzes zwecks Feststellung des anwendbaren Rechts entscheide.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stellt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG demgegenüber jedes Einkommen dar, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit bildet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen regelmässig das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
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2.2. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer von 2011 bis 2014 im Rahmen seiner in der Schweiz namentlich für die Firmen B.________ AG sowie D.________ GmbH ausgeübten (Organ-) Tätigkeiten als unselbstständig Beschäftigter zu qualifizieren ist. Uneinigkeit besteht dagegen darüber, ob die - betragsmässig unangefochtenen - Einkünfte, die er im selben Zeitraum für die gleichen Unternehmen in Deutschland erwirtschaftet hat, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und daher auf Grund der einschlägigen kollisionsrechtlichen Normen ebenfalls der schweizerischen Beitragspflicht unterliegen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf den zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbar ist unbestrittenermassen noch die bis Ende März 2012 geltende (vgl. AS 2012 2345) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [nachfolgend: VO Nr. 1408/71]; gilt für die Schweiz gemäss Art. 8 und Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; vgl. Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG).
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Die für die Schweiz auf 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 [nachfolgend: VO Nr. 883/2004]; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 des Anhangs II zum FZA) ist, obgleich vorliegend auch Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 zu beurteilen sind, auf Grund der in Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 enthaltenen Übergangsregelung nicht anwendbar. Diese besagt, dass, falls für eine Person infolge der VO Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten als desjenigen, der durch Titel II der VO Nr. 1408/71 bestimmt wird, die Rechtsvorschriften der VO Nr. 1408/71 so lange anwendbar bleiben, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn der VO Nr. 883/2004. Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person ausdrücklich beantragt, den nach der VO Nr. 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Eine Änderung des für die Unterstellung nach VO Nr. 1408/71 massgeblichen Sachverhalts (beispielsweise infolge Erteilung einer anderen Staatsbürgerschaft oder Wegfalls einer Tätigkeit seit 2011), welche eine Beurteilung nach Massgabe der neuen Bestimmungen erforderlich machte, ist hier nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt, diesen unterstellt zu werden.
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3.2. Die Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14 bis 17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 139 V 216 E. 2.3 S. 218 mit Hinweisen). Art. 13 wird in der Literatur als "die kollisionsrechtlichen Grundnormen der Verordnung" bezeichnet, welche ein Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten (Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
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3.2.1. Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 1408/71 lautet wie folgt: Soweit die Art. 14 bis 17 nichts Anderes bestimmen, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
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3.2.2. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 14 Abs. 2 oder 3 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71).
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Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt - und wie hier nicht Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens - ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 Bst. b Punkt i VO Nr. 1408/71).
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Eine Person, für die namentlich Art. 14 Abs. 2 und 3 oder Art. 14c Bst. a gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Für die Anwendung der Art. 14a der VO Nr. 1408/71 ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben") und 14c ("Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben") sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" bzw. "selbstständiger Tätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 541 f. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] und Literatur; Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3.1). Im Urteil C-221/95 des EuGH vom 30. Januar 1997 (Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants [inasti]/Hervein und Hervillier SA, Slg. 1997 I-609) etwa übte die am Recht stehende Person in Frankreich und in Belgien die gleichen Tätigkeiten aus (Vorsitzende, Mitglied oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates verschiedener Firmen); während sie in Frankreich in dieser Funktion als unselbstständig erwerbstätig eingestuft wurde, erfassten sie die Belgier als Selbstständigerwerbende. Es ist somit denkbar, dass Deutschland eine Tätigkeit, die aus schweizerischer Optik als unselbstständig einzuordnen wäre, als selbstständig deklariert. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass das deutsche Recht für die steuer- und die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation je unterschiedliche Anknüpfungskriterien vorsieht (BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 542).
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3.3.2. Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2011) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende) wird jeweils auf Grund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
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3.4. Unbestrittenermassen muss somit zunächst nach deutschem Recht entschieden werden, ob die durch den Beschwerdeführer in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297 E. 2.3 S. 301 f.; Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3.2). Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als selbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt (gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung [Schweiz] und eine selbstständige Tätigkeit [Deutschland] im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten). Ist hingegen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von unselbstständigen ("abhängigen") Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b Punkt i VO Nr. 1408/71 dem Recht des Wohnsitzstaats zu unterstellen (gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt).
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4.
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4.1. Der Beschwerdeführer war in der vorliegend zu beurteilenden Zeitperiode als einziger einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der D.________ GmbH im Handelsregister eingetragen und in dieser Funktion für das Unternehmen tätig. Er gilt damit nach schweizerischen Grundsätzen unstrittig als unselbstständig erwerbstätig. Die Leitung eines Unternehmens gilt selbst dann als eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz im Ausland hat. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist sodann auch das allfällige Fehlen einer persönlichen Arbeitsleistung und ob der betroffenen Person eine Entschädigung ausbezahlt wird (vgl. Art. 5 AHVG; Rz. 3082 ff. WPV; Rz. 2034 ff. der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2011). Demgegenüber ist - ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt - ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH (oder einer anderen juristischen Person) nach deutschem Recht als Selbstständigerwerbender einzustufen (vgl. etwa http://www.sozialversicherungspflicht-gmbh.de/beherrschender_gesellschafter.php oder http://www.aok-bu siness.de/fachthemen/rundschreiben/jahr-2010 [Rundschreiben "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" des GKV-Spitzenverbandes [Interessenvertretung der gesetzlichen deutschen Kranken- und Pflegekassen], Berlin, der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, und der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, vom 13. April 2010]; beide besucht am 31. März 2016).
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4.2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, bestätigt durch dessen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, war er im massgeblichen Zeitraum im Rahmen seiner Einsätze in Deutschland vornehmlich für die D.________ GmbH tätig. Mit Bezug auf die B.________ AG, für welche er aktenkundig ebenfalls in Deutschland arbeitete, kann, was seine Funktion in der Unternehmung anbelangt, auf die diesbezüglich unbestrittenen - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) - Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Danach war er jedenfalls bis Ende 2015 zwar nicht als formelles Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (ab Januar 2016: einziges Mitglied des Verwaltungsrates). Gleichwohl hatte er, wie sich aus der Namensgebung der Gesellschaft wie auch aus den Formulierungen in seinen Rechtsschriften selber ergibt ("seiner" bzw. "seinen" Gesellschaften), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aktienmehrheit inne und konnte daher infolge der daraus faktisch resultierenden beherrschenden Stellung beispielsweise über Wahl und Absetzung der Verwaltungsräte/Organe entscheiden. Auf Grund dieses Umstands wie auch weiterer, von der Vorinstanz einlässlich dargelegter Elemente (fehlendes Subordinationsverhältnis, keine Weisungsgebundenheit, Tragen des wirtschaftlichen Risikos, kein Lohnausweis, welcher einen fixen Verdienst belegte, keine Bestätigung einer deutschen Amtsstelle bzw. einer deutschen Sozialversicherung betreffend Status als unselbstständig Erwerbender [vgl. dazu Rz. 2056 f. WPV] etc.), ist der Beschwerdeführer demnach auch mit Blick auf seine für die B.________ AG in Deutschland geleistete Arbeit als selbstständig erwerbend zu qualifizieren. Für diese Schlussfolgerung spricht zudem die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber stets - zuletzt in seinen einspracheweise erfolgten Eingaben vom 14. November und 3. Dezember 2014 sowie 6. Januar 2015 - nachdrücklich als selbstständig erwerbstätig gesehen und bezeichnet hatte. Inwiefern der Beschwerdegegnerin daraus eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG hätte erwachsen sollen, ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen. An diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern vermag schliesslich der Einwand in der Beschwerde, die Tätigkeit in Deutschland werde für eine in der Schweiz domizilierte Unternehmung und nicht "mit Bezug auf eine in Deutschland geregelte Organisationsstruktur" ausgeübt. Massgebend für die Qualifikation des jeweiligen Arbeitseinsatzes als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit sind die sachbezogenen rechtlichen Grundlagen des betreffenden (Mitglied-) Staates. Ist eine Tätigkeit in Deutschland auf Grund ihres Charakters als selbstständige einzustufen, kann der Umstand, dass die Arbeit für eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz geleistet wird, zu keinem anderen Schluss führen.
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Steht somit mit dem kantonalen Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, während er gleichzeitig in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, unterliegt er gemäss Art. 14c Bst. a der VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften der Schweiz. Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht sind daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechtsordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, welche sich erst aus der konkret anwendbaren Rechtsordnung ergibt (Urteil 9C_342/2013 vom 6. August E. 2.4.5 mit Hinweisen; E. 3.3.1 hievor). Mithin unterliegen sämtliche der im In- und im Ausland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVV der Beitragspflicht. Erwerbseinkommen, das im Sinne der Art. 6 Abs. 2 bis Art. 6quater AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen wäre, ist nicht ausgewiesen.
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4.3. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum seinen zivilrechtlichen Wohnsitz tatsächlich in Deutschland, wie von ihm moniert, oder aber in der Schweiz hatte, kommt dem Wohnsitz bei Anwendung von Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71 doch keine weitere Bedeutung zu. Die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur "Entscheidfindung" im Falle eines diesbezüglich allfällig georteten Klärungsbedarfs erweist sich deshalb als nicht erforderlich.
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5. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Da der Beschwerdeführer die Verzugszinsen weder im Quantitativen noch im Grundsätzlichen bestritten hat, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese fehlerhaft berechnet worden wären, ist darauf nicht näher einzugehen (E. 1 am Ende hievor).
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6. Zusammenfassend sind die angefochtenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens; der kantonale Entscheid ist zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. April 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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