BGer 6B_1061/2014 | |||
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BGer 6B_1061/2014 vom 18.04.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1061/2014
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Urteil vom 18. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung und Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 25. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Mutter von A.________ erklärte am 26. Juni 2009 gegenüber der Zuger Polizei, ihre Tochter sei in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrem damaligen Klassenlehrer X.________ mehrfach sexuell missbraucht worden. Aufgrund dieser Anschuldigung leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein. X.________ wurde vom 11. August 2009 bis zum 18. August 2009 in Untersuchungshaft versetzt. Die Schulleitung stellte X.________ am 12. August 2009 zunächst frei und kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. Dezember 2009.
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Mit Anklageschrift vom 11. Januar 2013 wurde X.________ vorgeworfen, die damals noch nicht 16 Jahre alte Schülerin A.________ im Zeitraum von ca. 2006 bis ca. Januar 2008 während der Schulzeiten mindestens einmal wöchentlich im Klassenzimmer sexuell missbraucht und in einem Fall vergewaltigt zu haben.
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B. | |
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 3. Oktober 2013 von allen Vorwürfen frei. Es sprach ihm für die Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- zu. Für die Kosten seiner Verteidigung entschädigte es ihn mit Fr. 65'000.-- und für das privat eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten mit Fr. 4'375.--. Sodann richtete es ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- aus. Die darüber hinausgehenden Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wies das Strafgericht ab.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 25. September 2014 die ihm zugesprochenen Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen und wies die darüber hinausgehenden Forderungen ab.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil sei in Bezug auf die abgewiesenen weitergehenden Entschädigungsforderungen sowie die Kostenfolgen aufzuheben. Es sei ihm Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen, mindestens jedoch Fr. 235'889.10 beziehungsweise eventualiter Fr. 132'200.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. August 2009 zuzusprechen. Für das Verfahren vor Obergericht sei er mit mindestens Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht beziehungsweise das Obergericht zurückzuweisen.
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D. | |
Das Obergericht des Kantons Zug verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sei die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Einbussen, die sich aus dem Strafverfahren ergeben, zu entschädigen. Die in der bundesrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts angeführten Beispielfälle, in denen eine Entschädigungspflicht bejaht werde, seien nicht abschliessend. Zu entschädigen seien auch Schäden, die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergäben wie etwa der Verlust der Arbeitsstelle. Der Staat müsse den gesamten Schaden wiedergutmachen, der durch das Strafverfahren verursacht worden sei. Die gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei adäquat kausal für seine Entlassung gewesen. Das Verhalten der Schulleitung beziehungsweise der Einwohnergemeinde B.________, welche das Arbeitsverhältnis trotz Bindung an die Unschuldsvermutung gekündigt habe, sei nicht derart aussergewöhnlich, dass ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Drittverschulden vorliege.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Entschädigung von Erwerbseinbussen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zu einzelnen Verfahrenshandlungen voraus. Dies ergebe sich aus dem Gesetzestext und der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erwerbseinbussen fehle es an einem solch engen zeitlichen Zusammenhang. Diese hätten sich nicht unmittelbar durch die zeitliche Beanspruchung im Strafverfahren ergeben, weshalb es an einer strafprozessualen Anspruchsgrundlage fehle. Auch wenn man davon ausginge, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, würde es vorliegend am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den angeführten wirtschaftlichen Einbussen fehlen. Dass die Einwohnergemeinde B.________ dem Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens kündige, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten gewesen. Falls man dennoch von einem adäquaten Kausalzusammenhang ausginge, würde dieser jedenfalls durch das grobe Drittverschulden der Einwohnergemeinde B.________ unterbrochen. Diese habe eine Verdachtskündigung ausgesprochen und sich missbräuchlich verhalten. Selbst wenn ein Unterbruch der Adäquanz zu verneinen wäre, würde es wenigstens teilweise am adäquaten Kausalzusammenhang fehlen. Seit dem rechtskräftigen Freispruch dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, wieder als Lehrer zu arbeiten. Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 (Beginn Schuljahr 2014/2015) bis zu seiner Pensionierung im März 2017 stelle das Strafverfahren daher keine adäquate Ursache für einen (allfälligen) Erwerbsausfall mehr dar.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).
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Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 429 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen).
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Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 471 mit Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).
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1.3.2. Weder aus dem offenen Wortlaut der Norm noch aus den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft ergibt sich, dass gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nur diejenigen wirtschaftlichen Einbussen entschädigt werden, die in einem Kausalzusammenhang mit einer bestimmten Verfahrenshandlung stehen. Die Vorinstanz weist zwar mit Recht darauf hin, dass in der Botschaft ausgeführt wird, es gehe vor allem um die Lohn- oder Erwerbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie um die Reisekosten (BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschliessend. Im Parlament wurde die Frage nicht thematisiert und Art. 437 des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO), welcher dem heutigen Art. 429 StPO entspricht, in beiden Räten jeweils ohne Diskussion angenommen (vgl. AB 2006 S 1059; AB 2007 N 1032). Eine Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, wie sie die Vorinstanz annimmt, liesse sich allenfalls aus dem Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 respektive dem dazugehörigen Begleitbericht (vgl. Art. 499 VE-StPO; S. 290 f. des Begleitberichts) ableiten. Darin wird ausgeführt, dass nur die finanziellen Folgen einer notwendigen Beteiligung am Verfahren vergütet werden, d.h. die aktive oder passive Beteiligung an Verfahrenshandlungen, die von den Strafbehörden angeordnet wurden (S. 291 des Begleitberichts).
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In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung (insbesondere einer Zwangsmassnahme) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirtschaftlichen Einbussen, beispielsweise aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle, zu entschädigen sind (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 429 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 811 N. 1814 f.; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 429 StPO; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 5066; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, commentaire à l'usage des praticiens, 2012, N. 1354 zu Art. 429 StPO; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 43 und 45 zu Art. 429 StPO; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 3102; MAURO MINI, in: Commentario, Codice svizzero di procedura penale, Zürich/St. Gallen 2010, N. 6 zu Art. 429 StPO; zum altrechtlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren: RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 103 Ziff. 5.2.2). Dieser Auffassung folgen auch einige kantonale Gerichte (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2015 [SB140563] E. 3 sowie vom 22. September 2015 [SB150026] E. 1.2.2 und E. 1.4.3; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. Juni 2015 [501 2011 83] E. 6a; Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg vom 29. April 2014 [RJN2014 S. 298 ff.] E. 2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2013 [470 13 49] E. 3.1; Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2013 [AK.2012.372] E. 3.2) und auch das Bundesstrafgericht (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. Februar 2016 [BB.2015.100] E. 4 und 6).
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1.3.3. Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht dazu geäussert, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen wie dem vorliegenden eine Entschädigungspflicht des Staates gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Die in der Literatur und teilweise in der (kantonalen) Rechtsprechung erkennbare Stossrichtung (vgl. E. 1.3.2), dass der Staat den gesamten sich aus dem Strafverfahren ergebenden Schaden wiedergutzumachen hat, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird, erscheint indessen sachlich gerechtfertigt. Der Umstand, dass ein Strafverfahren geführt wird, ist (natürlich) kausal für alle damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen und die sich daraus allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Einbussen der beschuldigten Person. Gerade für den Verlust der Arbeitsstelle dürfte zudem oftmals nicht eine einzelne Verfahrenshandlung ursächlich sein, sondern eine Kombination der mit dem Strafverfahren einhergehenden Verfahrenshandlungen beziehungsweise der Umstand an sich, dass eine Strafuntersuchung geführt wird. Müsste die beschuldigte Person belegen, dass die erlittene wirtschaftliche Einbusse auf eine ganz bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist, wäre eine Entschädigung in vielen Fällen illusorisch. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafverfahren muss deshalb genügen. Es wäre stossend, wenn die (teilweise) zu Unrecht verfolgte Person einen aus der Strafverfolgung resultierenden Schaden selbst zu tragen hätte oder ausserhalb des Strafverfahrens geltend machen müsste, wenn dieser nicht einer bestimmten Verfahrenshandlung zugeordnet werden kann (vgl. dazu auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 34 zu Art. 429 StPO). Dem Gesetzestext und den Materialien zu Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO lässt sich nichts entnehmen, was gegen eine derartige Auslegung sprechen würde. Sie steht zudem im Einklang mit der Bestimmung von Art. 420 StPO, welche die Ausschliesslichkeit der staatlichen Ersatzpflicht verankert. Demnach ist nur der Bund oder der Kanton, der das Verfahren geführt hat, dazu verpflichtet, die der beschuldigten Person zustehenden Entschädigungen oder Genugtuungen zu zahlen. Dem Staat steht in der Folge gegebenenfalls ein Rückgriffsrecht auf jene Personen zu, welche diese Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben (Urteil 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 mit Hinweisen; BBl 2006 1325 Ziff. 2.10.1; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. zu Art. 420 StPO). Ein allfälliger Rückgriff des Gemeinwesens auf Personen, die im Namen und zu Lasten einer Behörde gehandelt haben, richtet sich demgegenüber nicht nach der StPO, sondern nach dem Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen (BBl 2006 1325 Ziff. 2.10.1).
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1.3.4. Nach dem Vorstehenden ist der dem Beschwerdeführer durch den Verlust seiner Arbeitsstelle entstandene Schaden gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht.
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1.4. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer die geforderte Entschädigung gesamthaft auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO stützen kann. Das Strafverfahren wurde Mitte 2009 eingeleitet und damit vor Inkrafttreten der StPO. Die Vorinstanz äussert sich wie das erstinstanzliche Gericht nicht dazu, ob der Entschädigungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 nach der bis Ende 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Zug zu beurteilen ist. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung enthalten keine Bestimmungen hinsichtlich der Verfahrenskosten sowie allfälliger Entschädigungen und Genugtuungen in solchen Fällen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach entschieden, dass sich solche Ansprüche grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage beurteilen. Mit Hinweis auf eine in der Literatur vertretene Meinung hat es allerdings ebenfalls festgehalten, dass es aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn der gesamte Anspruch nach dem neuen Recht beurteilt wird, sofern dieses nicht nachteiliger ist (vgl. Urteile 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2.1 f.; 6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2; 6B_668/2012 vom 11. April 2013 E. 2.4, nicht publiziert in: BGE 139 IV 206; je mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 374).
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Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht nach den Bestimmungen der StPO beurteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieser Bestimmungen für die Gesamtheit seiner Forderungen sich zu seinem Nachteil auswirken würde. Im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens ist dieses Vorgehen daher ausnahmsweise als zulässig zu erachten.
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Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 und 8.4.3 S. 189 f.; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG.
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1.5.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190; 129 V 177 E. 3.2 S. 181; Urteil 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 5; je mit Hinweisen). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 176 E. 8.4.3 S. 190; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; Urteil 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen).
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1.5.3. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Beschwerdeführers beziehungsweise der von diesem geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, fehlt es demgegenüber an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Beschwerdeführers. Die Strafbehörden tragen nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden und haben auch nicht für allfällig daraus entstehenden Schaden einzustehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Personalrecht geprüft hat, kam in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 zum Schluss, dass die Entlassung des Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigt war und eine unzulässige Verdachtskündigung ausgesprochen wurde. Das rechtswidrige Verhalten der Schulbehörde haben die Strafbehörden indessen nicht zu vertreten und sie hatten auch nicht mit einem solchen zu rechnen. Vielmehr hätte von der Schulbehörde trotz der für alle involvierten Personen schwierigen Situation ein behutsames und umsichtiges, ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gerecht werdendes Verhalten erwartet werden dürfen. Der Umstand alleine, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, dessen Entlassung zu bewirken.
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1.6. Die Vorinstanz hat eine Schadenersatzpflicht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nach dem Vorstehenden zu Recht verneint. Auf die vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen Mängel in der Führung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft sowie die geltend gemachte Schadenshöhe ist daher mangels strafprozessualer Anspruchsgrundlage nicht einzugehen.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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