BGer 8C_874/2015 | |||
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BGer 8C_874/2015 vom 18.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_874/2015
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Urteil vom 18. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 14. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Schwyz das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1958) - unter anderem gestützt auf einen Bericht vom 19. Januar 2015 über eine in der Klinik B.________ in Auftrag gegebene Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Juli 2015 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab.
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A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen und nebst der Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 14. Oktober 2015 die Zusprache einer halben Invalidenrente rückwirkend ab September 2013 beantragen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, dass die Vorinstanz das Vorgehen der IV-Stelle geschützt hat, welche als trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) nicht das Gehalt gelten liess, das er in der früheren Arbeitgeberfirma mit der Vorfabrikation von Materialien zur späteren Weiterverarbeitung auf Baustellen effektiv realisierte, sondern diesen nach Massgabe der in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Werte ermittelte. Zur Begründung führte die Verwaltung in der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Juli 2015 an, der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht optimal aus und könnte nach einer allfälligen Umschulung ein höheres Invalideneinkommen als mit der aktuellen Betätigung erwirtschaften. Dies hat die Vorinstanz bestätigt, wobei sie unter Hinweis auf die ihr eingereichte Vernehmlassung der IV-Stelle hervorhob, dass der Beschwerdeführer nur mit einem 80%igen Pensum arbeite, obschon ihm gemäss Gutachten der Klinik B.________ vom 19. Januar 2015 leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig (zu 100 %) zumutbar wären. Zudem hat sie festgehalten, dass es sich bei der Vorfabrikation von Sanitärmaterial um weniger anspruchsvolle Arbeiten handelt, die ansonsten von Lernenden mit erheblich tieferen Löhnen erledigt werden, dass Versuche einer Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber scheiterten, dass die dort alternativ in Betracht gezogenen Tätigkeiten in für den Beschwerdeführer ungünstiger stehender Position zu verrichten wären und dass dort überdies kein hinreichendes Arbeitsvolumen bestehe.
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3.2. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es rechtswidrig sein sollte, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens statt auf Einkünfte an einer Stelle, die dem zumutbaren Leistungsprofil der versicherten Person nicht entspricht, auf mutmassliche Löhne abzustellen, die anhand statistikmässig ausgewiesener Tabellenlöhne ermittelt wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Betrachtungsweise von Vorinstanz und Verwaltung auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen sachverhaltlicher Art beruhen könnte (E. 1.1 hievor). Rein rechnerisch schliesslich wurde die Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht bemängelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2 hievor).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die unter diesen Umständen offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG gestützt auf Art. 109 Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.
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4.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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