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Informationen zum Dokument  BGer 1B_121/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_121/2016 vom 20.04.2016
 
{T 0/2}
 
1B_121/2016
 
 
Urteil vom 20. April 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 17. März 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2016 erhob;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. März 2016 A.________ zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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