BGer 2C_22/2016 | |||
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BGer 2C_22/2016 vom 21.04.2016 | |
{T 0/2}
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2C_22/2016, 2C_23/2016
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Urteil vom 21. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Fuchs.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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2C_22/2016
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Staats- und Gemeindesteuern 2012,
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2C_23/2016
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Direkte Bundessteuer 2012,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
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vom 7. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ ist selbständig erwerbender Rechtsanwalt. Daneben geht er als Unselbständigerwerbender diversen Nebenerwerbstätigkeiten nach, unter anderem beim Kanton V.________ (Hochschule U.________). Für diese Tätigkeit ist er bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons berufsvorsorgeversichert. Die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge beliefen sich im Jahr 2012 auf Fr. 3'938.--. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 machte A.________ einen Beitrag an anerkannte Formen gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) von Fr. 14'978.-- geltend.
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B. | |
Mit Verfügung vom 25. April 2014 veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012. Nebst anderen Korrekturen liess sie nur den "kleinen Abzug " für die Säule 3a von Fr. 6'682.-- zu, weil A.________ bereits Beiträge an die zweite Säule (BVG) entrichtet habe.
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Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ hiess die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 5. August 2014 teilweise gut. Sie hielt jedoch am "kleinen Abzug" für die Säule 3a fest und wies den Antrag, es sei die Hälfte des Säule 3a-Abzugs als Geschäftsaufwand zu veranlagen, ab. Am 7. Dezember 2015 hat das Kantonsgericht Luzern die dagegen erhobene Bundessteuer- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls abgewiesen.
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C. | |
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und dessen Abänderung im Sinne der Ausführungen. Die in Ziffer 260 der Steuererklärung geltend gemachten Beiträge an die Säule 3a seien zum Abzug zuzulassen. In Abweichung zur Steuererklärung sei die Hälfte des Säule 3a-Abzugs als Geschäftsaufwand zu veranlagen, damit die Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung bei der AHV geschaffen werde.
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Das Kantonsgericht und die Dienststelle Steuern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
I. Prozessuales
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Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus seiner Eingabe geht hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1205/2013 / 2C_1206/2013 vom 18. Juni 2015 E. 1.1). Das Bundesgericht hat für die Staatssteuer (2C_22/2016) und die direkte Bundessteuer (2C_23/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind sie zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bzw. § 167 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL Nr. 620) zulässig und der Beschwerdeführer zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution: BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 138 III 537 E. 2.2 S. 540; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.3. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit Hinweisen).
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II. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Bei einer weitgehenden Gleichheit der Vorsorgeformen der zweiten Säule und der Säule 3a sei es nicht richtig, wenn diese aus "Praktikabilitätsgründen" steuerlich unterschiedlich behandelt würden. Mit dem angefochtenen Urteil werde, statt eine übermässige Altersvorsorge zu verhindern, eine schon geringe und ohne Einkaufsmöglichkeiten ausgestattete Altersvorsorge noch mehr eingeschränkt. Die Auslegung der Vorinstanz führe zu einer Untervorsorge und widerspreche damit dem Zweck der Norm und dem Willen des Gesetzgebers. Sei das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht geringfügig, führe deren Lösung zu einer schweren Ungerechtigkeit. Daher sei auch bei kombinierter Erwerbstätigkeit im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit die Säule 3a "gross" zuzulassen. Die Grenzen seien auf der Basis des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit hälftiger Berücksichtigung der zulässigen Einzahlungen in die Säule 3a als Aufwand zu bemessen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die dem BVG unterliege, könne die Säule 3a "klein" noch abgezogen werden. Im Übrigen lasse die Rechtsprechung im Bereich der zweiten Säule den Abzug des "Arbeitgeberbeitrags" als Aufwand in der selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Benennung der Säule 3a als Lebenshaltungskosten sei falsch und könne nicht als Begründung für eine derartige Ungleichbehandlung dienen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG können Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu einem bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Damit wird die Regelung von Art. 82 BVG übernommen, welche unter der Marginalie "Gleichstellung anderer Vorsorgeformen" bestimmt, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen können. Die nähere Regelung ist gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG mit der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) erfolgt. Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Die individuelle gebundene Vorsorge mittels dieser beiden Vorsorgeformen wird in der "Dreisäulen-Konzeption" als Säule 3a bezeichnet (vgl. den verfassungsmässigen Auftrag in Art. 111 Abs. 1 BV). Art. 7 Abs. 1 BVV 3 legt die obere Grenze der Abzugsberechtigung bei den direkten Steuern fest. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: bis jährlich 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit. a; sog. kleine Säule 3a); bis jährlich 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit. b; sog. grosse Säule 3a).
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3.2.2. Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ist für die Gewährung des "grossen" Abzugs einzig massgebend, dass der Steuerpflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Ob er Selbständigerwerbender oder Arbeitnehmer ist, ist nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung (Urteil 2A.280/1989 vom 15. Juni 1990 E. 2d, in: ASA 60 S. 321, StR 46/1991 S. 520, StE 1991 B 27.1 Nr. 12, RDAF 1993 S. 8). Die Höhe der Beiträge resp. deren Abzugsfähigkeit von den Steuern hängt somit davon ab, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung angehört (vgl. BGE 135 III 289 E. 5.2 S. 292, in: Pra 98 [2009] Nr. 120; Urteil 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 4a, in: SJ 2000 I S. 172, Pra 89 [2000] Nr. 113). Die Begrenzung in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 findet ihre Rechtfertigung im Umstand, dass die unter dem Titel der individuellen gebundenen beruflichen Vorsorge einbezahlten Gelder nicht der (kantonalen und kommunalen) Vermögenssteuer und deren Erträge nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Indem der Gesetzgeber die zulässigen Abzugsmöglichkeiten einschränkte, wollte er dem Steuerprivileg der Säule 3a eine klar definierte Tragweite geben. Es geht demnach nicht nur darum, die Beiträge an die Säule 3a, die vom Einkommen abziehbar sind, zu begrenzen, sondern auch darum, die Auswirkungen des Steuerabzugs auf die Verrechnungssteuer und die Vermögenssteuer zu vermindern (vgl. BGE 135 III 289 E. 5.3 S. 292). Die unterschiedlichen Grenzbeträge in lit. a und b bezwecken die Gleichbehandlung einerseits der im Genuss der beruflichen Vorsorge - und den damit verbundenen Steuererleichterungen (siehe Art. 81 Abs. 2 BVG) - stehenden Arbeitnehmer, für welche die Säule 3a nur eine
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3.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt Art. 7 BVV 3 hauptsächlich die Gewährleistung einer gleichmässigen Versicherung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer, die sowohl in der zweiten Säule als auch in der Säule 3a gleichbehandelt werden müssen. Ausserdem soll durch diese Bestimmung auch eine Überversicherung vermieden werden, indem es ausgeschlossen ist, über eine volle Versicherung unter vollem Prämienabzug in der zweiten Säule und in der Säule 3a zu verfügen (vgl. Urteile 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 4a; 2A.280/1989 vom 15. Juni 1990 E. 2d). Diese gesetzliche Ordnung beruht auf der Auffassung, dass, wenn den Arbeitnehmern bezüglich Beiträge, die sie an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge entrichten, Steuererleichterungen gewährt werden, Recht und Billigkeit es gebieten, die Selbständigerwerbenden, welche sich keine zweite Säule leisten können, nicht ungünstiger zu behandeln. Viele von diesen können sich nicht, auch nicht freiwillig, bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versichern, weil sie gezwungen sind, alle ihre Einnahmen in ihrem Betrieb zu investieren (vgl. Botschaft vom 10. November 1971 zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Bericht über das Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension, BBl 1971 II 1597, 1625; Urteil 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 2a). Wer in der zweiten Säule versichert ist, habe deshalb nur Anspruch auf einen reduzierten Beitragsabzug in der Säule 3a (vgl. Urteile 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 4a; 2A.280/1989 vom 15. Juni 1990 E. 2d).
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3.2.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verkennt nicht, dass sich diese schematische Lösung nachteilig auswirken kann, so bei Steuerpflichtigen, die gleichzeitig eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben und einem unselbständigen Nebenerwerb nachgehen, für den sie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Da diesen lediglich der in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 vorgesehene "kleine" Steuerabzug gewährt wird, erfahren sie, wenn die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gering sind, einen gewissen Nachteil. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass die Bestimmung deswegen noch keine Ungleichbehandlung zwischen Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern bewirke. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sei klar und die vorgesehene Lösung, ebenso wie ihre Nachteile, dem Bundesrat im Zeitpunkt, als er sie vorgenommen habe, bekannt gewesen. Es läge folglich weder eine echte Lücke noch ein Widerspruch vor, indem er keine (explizite) Regelung betreffend Erwerbstätige aufweise, die gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Tätigkeit ausübten (vgl. Urteil 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 4b f.).
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In diesem Zusammenhang wird auch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei anorganischen Abzügen, die mit der Einkommenserzielung in keiner direkten Beziehung stehen und deshalb an sich Einkommensverwendung darstellen, aus ausserfiskalischen Überlegungen bis zu einem bestimmten Betrag aber gleichwohl steuerlich berücksichtigt werden, schematische Lösungen unabdingbar seien (PETER LOCHER, Praktikabilität im Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern], in: Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, 2014, S. 243). Die Lehre vertritt daher mehrheitlich die Meinung, es sei nicht vom Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BVV 3 abzuweichen, selbst wenn dies zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könne (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 243; JULIA VON AH, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 262; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Rz. 25 zu Art. 82 BVG; MAUTE/STEINER/RUFENER, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 2. Aufl. 1999, S. 203; LINDA PETER-SZERENYI, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Unter besonderer Berücksichtigung der Zweiten und Dritten Säule, 2001, S. 257; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, B.2.3.2; a.M. DANIELLE YERSIN, Prévoyance professionnelle et pratiques fiscales, ASA 56 S. 385, 417; GLADYS LAFFELY MAILLARD, Problèmes d'application des dispositions fiscales de la LPP, StR 41/1986 S. 128, 131; dieselbe, Traitement fiscal de la prévoyance professionnelle et de la prévoyance individuelle dans le cadre de la LPP et de la loi sur l'harmonisation fiscale, StR 39/1984 S. 390, 393 ff.).
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3.2.5. Der Beschwerdeführer geht einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nach, für die er in der Steuererklärung 2012 Einkünfte von Fr. 112'284.-- auswies. Daneben übt er unter anderem eine Nebenerwerbstätigkeit an der Hochschule U.________ aus, bei der er im Jahr 2012 ein (Netto-) Einkommen von Fr. 40'412.-- erzielte. Im Rahmen dieser Tätigkeit gehört er unbestrittenermassen einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung an. Angesichts der dargelegten Rechtslage kann er für die fragliche Steuerperiode somit einzig den Abzug für die kleine Säule 3a gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 für sich beanspruchen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) die Möglichkeit besteht, sich als hauptberuflich Selbständigerwerbender für eine Nebenerwerbstätigkeit von der obligatorischen Versicherung im Rahmen der zweiten Säule freistellen zu lassen. Nach einer Freistellung fällt die Zugehörigkeit zu einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung weg, so dass in der Folge der Beitrag an die grosse Säule 3a steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, sich auch für die selbständige Erwerbstätigkeit in der zweiten Säule zu versichern (vgl. Art. 4 und 44 BVG; so schon Urteil 2A.328/1998 vom 22. April 1999 E. 4b).
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3.2.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Art. 7 Abs. 1 BVV 3 das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Die Vorinstanz hat zu Recht lediglich den Abzug für die kleine Säule 3a in Höhe von Fr. 6'682.-- zugelassen.
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3.3. Art. 27 DBG umschreibt die Abzugsfähigkeit der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Absatz 2 zählt beispielhaft einige typische Abzugs- bzw. Kostenpositionen auf (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 1 ff. zu Art. 27 DBG). Nach lit. c fallen darunter auch Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Grundsätzlich können auch Selbständigerwerbende ihre eigenen Beiträge (in eingeschränktem Mass) zum Abzug bringen (vgl. BGE 129 V 293 E. 3.2.2.4 S. 298). Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gelten dagegen - sowohl für Selbständigerwerbende als auch für Arbeitnehmer - als private Lebenshaltungskosten. Als solche stellen sie keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen dar und sind nicht zum Abzug zugelassen (vgl. BGE 120 Ib 199 E. 3d S. 205; 115 V 337 E. 2b S. 340; Urteil H 156/03 vom 17. Juni 2004 E. 3.3; VON AH, a.a.O., S. 137; MAUTE/STEINER/RUFENER, a.a.O., S. 200; REICH/ZÜGER, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, DBG, 2. Aufl. 2008, N. 51 zu Art. 27 DBG; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1. Januar 2008 Rz. 1117). Beiträge an die Säule 3a sind somit - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - lediglich im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 abziehbar.
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3.4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 ist folglich abzuweisen.
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III. Staatssteuer
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Erwägung 4 | |
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend den Abzug von Beiträgen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) und im kantonalen Steuerrecht (§ 40 Abs. 1 lit. e StG/LU) stimmen im Wesentlichen mit der Regelung von Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG überein. Auch entsprechen Art. 10 Abs. 1 lit. d StHG und § 34 Abs. 2 lit. c StG/LU (Abzug von Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Personals bei selbständiger Erwerbstätigkeit) Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG. Hinsichtlich der Abzüge bei den kantonalen Steuern kann somit auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist ebenfalls abzuweisen.
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IV. Kosten und Entschädigung
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_22/2016 und 2C_23/2016 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
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