VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_967/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_967/2015 vom 22.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_967/2015
 
 
Urteil vom 22. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Stadtrichteramt Winterthur bestrafte X.________ per Strafbefehl vom 24. März 2014 wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vom 19. Oktober 2013 mit einer Busse von Fr. 300.--. Am gleichen Tag erging ein weiterer Strafbefehl gegen ihn wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vom 21. September 2013 und dem Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung mit einer Busse von Fr. 400.--. Gegen beide Strafbefehle erhob er Einsprache, zog sie aber in der Folge mit Bezug auf den zweiten Strafbefehl zurück. Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, bestrafte X.________ mit Urteil vom 20. August 2014 wegen der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung im Sinne von Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur vom 26. April 2004 (APV) in Verbindung mit Art. 52 APV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 32 der Vorschriften der Stadt Winterthur über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 8. Juni 1979 (VBöGS) mit einer Busse von Fr. 100.-- als Zusatzstrafe zu der mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl ausgefällten Strafe.
1
 
B.
 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Mit Urteil vom 14. August 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch.
2
 
C.
 
X.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Auferlegung der Kosten an den Kanton Zürich und eine angemessene Entschädigung. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf kommunalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen und kommunalen Gesetzesrechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; BGE 138 IV 13 E. 5.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4
Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO). § 2 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS 211.1) erklärt die StPO unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden anwendbar. Die StPO stellt in diesem Fall ergänzendes kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht unter denselben Einschränkungen wie das übrige kantonale Recht überprüft.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Urteil der Vorinstanz verletze den Grundsatz nulla poena sine lege certa. Der Grundsatz habe Verfassungsrang und sei daher auch im vorliegenden Fall zu beachten. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kombination einer Blankettstrafnorm mit einer kommunalen Bestimmung, die ihrerseits die Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch normiere, aber selber keine Strafbestimmung enthalte, dem Grundsatz nicht genüge. Das kommunale Recht lege fest, dass bestimmte Formen der Nutzung öffentlichen Grundes einer Bewilligung bedürften. Was dies aber beinhalte, sei nicht klar. Die Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, richte sich nicht an eine bestimmte Person, sondern bestehe allgemein. Damit bestehe umgekehrt keine klare Norm, die die Bestrafung aller Personen ermöglichen würde, die an einer unbewilligten Demonstration teilnähmen. Damit sei der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt.
6
2.2. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Der Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht, mithin auch für das kantonale Übertretungsstrafrecht. Er schliesst eine extensive Auslegung des Gesetzes zu Lasten des Beschuldigten nicht aus (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).
7
2.3. Nach der Rechtsprechung muss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass jede Person ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 132 I 49 E. 6.2; Urteil 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.1;). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteil 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis). Vorliegend enthält Art. 52 Abs. 1 APV eine allgemeine Strafnorm. Sie wird ergänzt durch Art. 31 Abs. 1 APV, wonach ein gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig ist. Die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 8. Juni 1979 präzisieren, dass Umzüge und Veranstaltungen zu den bewilligungspflichtigen Nutzungen gehören (Art. 26) und verweisen ihrerseits im Verletzungsfall auf die Strafbestimmung der Allgemeinen Polizeiverordnung (Art. 32). Aus den diversen Bestimmungen ist für jeden klar ersichtlich, dass Umzüge und Veranstaltungen ohne vorgängige Bewilligung strafbar sind. Die Vorinstanz verletzt den Grundsatz nulla poena sine lege nicht, wenn sie davon ausgeht, dass gegen die erwähnten Bestimmungen auch derjenige verstösst, der im Wissen darum, dass für die entsprechende Kundgebung keine Bewilligung vorliegt, daran teilnimmt (vgl. Urteil, S. 16 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er um die fehlende Bewilligung nicht gewusst habe und nur zufällig in die Demonstration hineingeraten sei. Die Rüge ist unbegründet.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Das erkennende Gericht sei in tatsächlicher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Vorliegend sei der Tatbestand lediglich wie folgt umschrieben: "Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (Nachdemonstration zu "Tanz Dich frei"); Ort/Zeit: 8400 Winterthur (...) beim Holzmann, 19. Oktober 2013, 15:00 bis 20:00 Uhr."). Die Verurteilung sei aber wegen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung erfolgt. Im Anklagesachverhalt hätte damit umrissen werden müssen, inwieweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes vorgelegen habe, dass in diesem Zusammenhang die erforderliche Bewilligung nicht eingeholt worden sei und was dem Beschwerdeführer konkret in Bezug auf diese beiden Punkte vorgeworfen werde.
9
3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip beweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437).
10
3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass im Anklagesachverhalt von einer unbewilligten Demonstration die Rede sei, womit feststehe, dass für diese die Einholung einer Bewilligung notwendig gewesen wäre und eine solche zum Zeitpunkt der Durchführung nicht vorgelegen habe (Urteil, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ob eine Demonstration einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, ist eine Rechtsfrage und braucht daher nicht in der Anklageschrift erwähnt zu werden. Die Rüge ist unbegründet.
11
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Behörden hätten sich auf Bildaufnahmen gestützt, die bei der fraglichen Demonstration erstellt worden seien. Ohne diese Bildaufnahmen hätte man ihn nicht als mutmasslichen Teilnehmer der Demonstration identifizieren, ins Strafverfahren involvieren und verurteilen können. Dadurch sei er in seinen Grundrechten verletzt worden. Sein Grundrecht auf persönliche Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung, seine Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit seien verletzt. Er habe einen Anspruch, frei von Überwachung an einer Demonstration teilnehmen zu können. Wenn die Ausübung von Grundrechten, namentlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vom Staat überwacht würden, so sei dies geeignet, Personen von der Ausübung ihrer Grundrechte abzuschrecken. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Erhebung der Videodaten die Bereitschaft der künftigen Grundrechtsausübung beeinträchtigen könne und dass bereits aufgrund dieses Umstands von einem Eingriff in das Recht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgegangen werden müsse. Ein Eingriff in die Grundrechte sei indessen nach Art. 36 BV nur dann gerechtfertigt, sofern er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Videoaufnahme stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage und sei unverhältnismässig.
12
4.2. Nach § 32c Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) darf die Polizei bei öffentlich zugänglichen Grossveranstaltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert werden können. Gemäss Absatz 2 setzt die Überwachung voraus, dass sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheitskräften erforderlich ist (lit. a) oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte (lit. b). Die Vorinstanz erwägt, dass die in § 32c Abs. 2 lit. b PolG erwähnten Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien und eine gesetzliche Grundlage für die Videoaufnahmen mithin bestehe. Bei der zu beurteilenden Demonstration vom 19. Oktober 2013 habe es sich um eine Nachdemonstration zur "Tanz dich frei"- bzw. "Standortfucktor"-Demonstration vom 21. September 2013 gehandelt, an welcher es zu massiven Ausschreitungen gekommen sei. Dem Aufruf zur Demonstration vom 19. Oktober 2013 sei zu entnehmen, dass diese eine Reaktion auf den Polizeieinsatz anlässlich der Kundgebung vom 21. September 2013 darstellen sollte. Die Polizei sei zu Recht von einer konkreten Gefahr neuer Straftaten ausgegangen. Dass sie nicht mit einer massiven Präsenz vor Ort erschienen sei, ändere daran nichts, sei es doch genau die massive Polizeipräsenz, welche von den Demonstranten kritisiert und als Ursache für die Ausschreitungen anlässlich der Demonstration vom 21. September 2013 hervorgehoben worden sei. Ob auch Art. 306 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, könne offenbleiben.
13
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die Kundgebung vom 19. Oktober 2013 sei absolut friedlich verlaufen. Das Vorgehen der Polizei zeige, dass effektiv weder von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit noch von einem Risiko von Delikten gegen Leib und Leben oder gegen das Vermögen habe ausgegangen werden müssen. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des behördlichen Vorgehens hätte die Vorinstanz zwingend einlässliche tatsächliche Feststellungen machen müssen, womit die Polizei gerechnet habe und wie weit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen habe. Ob es dabei um das Risiko von massiven Sachbeschädigungen oder von vornherein nur darum gegangen sei, dass eine zwar unbewilligte, aber friedliche Demonstration zu Übertretungen wegen fehlender Bewilligung führe, mache einen grossen Unterschied. Für die Durchsetzung von kommunalem Strafrecht vermöge das Polizeigesetz nicht als gesetzliche Grundlage zu dienen. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für den Einsatz von Videoaufnahmen auf der Grundlage von § 32c PolG falsch beurteilt; die Rechtmässigkeit und Grundrechtskonformität des Vorgehens der Polizei sei nicht gegeben.
14
4.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
15
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2.3; Urteil 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
16
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es bei der Kundgebung vom 21. September 2013 zu massiven Ausschreitungen kam. Ebenso wenig bestreitet er, dass die zweite Demonstration eine Reaktion zum Polizeieinsatz anlässlich der Veranstaltung vom 21. September 2013 gewesen sein soll. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Willkür annehmen, dass auch am 19. Oktober 2013 mit strafbaren Handlungen zu rechnen war. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie festhält, dass der Umstand, wonach die Polizei die Demonstranten am 19. Oktober 2013 gewähren liess und nicht mit einer massiven Präsenz vor Ort erschien, an dieser Einschätzung nichts ändere, zumal gerade der Einsatz der Polizei am 21. September 2013 von den Demonstranten als Ursache für die Ausschreitungen bezeichnet wurde. In dieser Hinsicht durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung davon absehen, weitere Beweise in diesem Zusammenhang zu erheben, ohne dabei in Willkür zu verfallen. § 32c Abs. 2 lit. b PolG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Überwachung der Kundgebung vom 19. Oktober 2013 dar. Ob dies auch für Art. 306 StPO zutrifft, kann - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt - offenbleiben.
17
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Zur Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Stadt Winterthur habe entschieden, sie wolle eine grosse Zahl von Personen für die Teilnahme an der Demonstration vom 19. Oktober 2013 bestrafen. Dafür wäre es nicht notwendig gewesen, Filmaufnahmen zu machen. Es wäre möglich gewesen, die an der Demonstration teilnehmenden Personen anzuhalten und bei ihnen eine Busse zu erheben. Zudem hätte die Polizei die Teilnehmenden mittels Lautsprecher darauf aufmerksam machen können, dass sie die Demonstration nicht akzeptiere. Dadurch, dass sie stattdessen die Kundgebung heimlich filmte, habe sie auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Kundgebung sei nicht unterbunden worden, was zeige, dass mit ihr keine ins Gewicht fallenden Probleme verbunden waren. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe nicht bestanden. Die Aufnahmen hätten konkret dem Zweck gedient, eine Bestrafung wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu ermöglichen. Selbst wenn sie für einen anderen Zweck angefertigt worden wären, sei ihre nachträgliche Aufbewahrung und Auswertung unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Strafe wegen Teilnahme an der Demonstration vom 19. Oktober 2013 wiege gering, zumal diese friedlich verlaufen und nicht unterbunden worden sei. Zur Schwere des Grundrechtseingriffs trage zusätzlich bei, dass die Aufnahmen ohne sein Wissen zusammen mit weiteren Daten verwendet worden seien, um seine Identität zu eruieren und ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Es sei schliesslich nicht zu verkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden mit ihrem Vorgehen den Zweck der Abschreckung ("chilling-effect") verfolgten.
18
4.4.2. Eine Grundrechtseinschränkung ist im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig, wenn die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).
19
An der Kundgebung vom 21. September 2013 kam es zu massiven Ausschreitungen. Ex ante war daher auch am 19. Oktober 2013 mit Ausschreitungen zu rechnen. Die Überwachung war dazu geeignet, die nachträgliche Ahndung allfälliger Gewaltdelikte zu erleichtern und primär darauf ausgerichtet. Davon, dass die Videoaufzeichnungen mit dem einzigen Zweck erfolgten, möglichst viele Personen wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu bestrafen, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rede sein. Inwiefern die Überwachung nicht erforderlich gewesen sein soll, um den primär angestrebten Erfolg (die nachträgliche Verfolgung von erneuten Ausschreitungen) zu erreichen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mildere Massnahmen sind auch nicht erkennbar. Eine Auflösung der Kundgebung hätte einen noch schwereren Eingriff in die Grundrechte der Teilnehmenden dargestellt und bei einem unverdeckten Polizeieinsatz wäre - wie bereits am 21. September 2013 - mit erneuten Tumulten zu rechnen gewesen. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung im Falle von Gewalttätigkeiten wiegt schwerer als dasjenige des Beschwerdeführers, anlässlich einer Demonstration nicht gefilmt zu werden. Die Erstellung der Videoaufnahmen war verhältnismässig und somit zulässig.
20
Mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar wäre, wenn rechtmässig erstellte Aufnahmen nicht verwendet werden dürften, um allfällige Straftaten (einschliesslich Übertretungen) zu ahnden. Die rechtmässig erstellten Aufnahmen sind selbst dann verwertbar, wenn die Demonstration, entgegen der ursprünglichen Beurteilung, friedlich verlief. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ist unzutreffend.
21
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist demnach gegenstandslos.
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).