BGer 8C_92/2016 | |||
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BGer 8C_92/2016 vom 25.04.2016 | |
{T 0/2}
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8C_92/2016
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Urteil vom 25. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 29. Januar 2007 unter Hinweis auf zwei Unfälle bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Während des laufenden IV-Verfahrens erlitt die Versicherte einen dritten Unfall. Nachdem die zuständige Unfallversicherung ihre Leistungen per 30. April 2013 eingestellt hatte und nach Abschluss eines von der IV-Stelle finanzierten Belastbarkeitstrainings wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. November 2014 ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides rückwirkend auf den Ablauf der Wartefrist eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 20. Mai 2011 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollständig arbeitsfähig ist. Im Sinne einer Alternativbegründung hat es zudem ausgeführt, weshalb selbst dann, wenn man dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS Zentralschweiz gemäss Expertise vom 17. April 2012 folgend davon ausgehen würde, die Versicherte leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung (vgl. zu dieser Störung auch das Urteil 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2; zur Publikation vorgesehen), eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit trotzdem nicht als ausgewiesen erachtet werden könnte. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Weder verstösst es gegen Bundesrecht, dass das kantonale Gericht auf den Einwand der Versicherten, es sei nicht auf das Gutachten der SMAB AG, sondern auf jenes der MEDAS Zentralschweiz abzustellen, mit einer Alternativbegründung antwortete, noch vermag die Beschwerdeführerin die verschiedenen von der Vorinstanz aufgezeigten Inkonsistenzen zu widerlegen. Nicht offensichtlich unrichtig ist im Weiteren die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Versicherte über erhebliche persönliche Ressourcen verfügt. Es verstösst damit nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen Somatisierungsstörung und einer allfälligen dissoziativen Bewegungsstörung verneint und von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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