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Informationen zum Dokument  BGer 2C_269/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_269/2016 vom 26.04.2016
 
{T 0/2}
 
2C_269/2016
 
 
Verfügung vom 26. April 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, c/o B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Prüfungskommission für Rechtsanwälte
 
des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Schriftliche Anwaltsprüfung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Februar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 23. März 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 betreffend schriftliche Anwaltsprüfung,
1
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016, womit sie die Beschwerde zurückzieht und darum ersucht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
3
dass dem Gesuch um Verzicht auf Kostenauferlegung nicht zu entsprechen ist (Art. 66 Abs. 3 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin bloss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 BGG sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
4
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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