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Informationen zum Dokument  BGer 6B_217/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_217/2016 vom 02.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_217/2016
 
 
Urteil vom 2. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Januar 2016.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. Mai 2014 kurz nach 17.30 Uhr als Lenker eines Lieferwagens in Zürich auf der Langstrasse Richtung Limmatplatz gefahren und in der SBB-Unterführung die Sicherheitslinie überfahren zu haben.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Busse auf Fr. 100.-- herabzusetzen.
 
 
2.
 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Sicherheitslinie überfahren zu haben. Während sich die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen des rapportierenden Polizeifunktionärs stützte, macht der Beschwerdeführer geltend, auf den Funktionär dürfe nicht abgestellt werden, da er widersprüchlich ausgesagt habe. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge eingehend auseinandergesetzt, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 7 - 11 E. 3 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist nicht ersichtlich. So ist es für den Ausgang der Sache z.B. unerheblich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie überfahren hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge sich in Bezug auf diesen mutmasslichen Grund widersprach, lässt sich deshalb nichts für den Beschwerdeführer herleiten. Entscheidend ist, dass der Zeuge das massgebende Geschehen, nämlich das Überfahren der Sicherheitslinie, konstant gleich geschildert hat. Indem die kantonalen Richter darauf abstellten, verfielen sie nicht in Willkür.
 
 
3.
 
Auch in Bezug auf die Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 11/12 E. 4). Davon, dass die Busse wegen der angeblichen "Geringfügigkeit" der Widerhandlung herabgesetzt werden müsste, kann nicht die Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Busse sei so hoch ausgefallen, "weil die Stadt Zürich unbedingt Geld braucht" und weil er das Gericht beschäftigt habe, ist abwegig und vermag vom Beschwerdeführer denn auch nicht belegt zu werden.
 
 
4.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (act. 10). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
5.
 
Wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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