BGer 9C_952/2015 | |||
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BGer 9C_952/2015 vom 02.05.2016 | |
{T 0/2}
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9C_952/2015
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Urteil vom 2. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(Beiträge; Nichterwerbstätige),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 23. November 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 und Verfügungen vom selben Tag setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von A.________ für 2009 bis 2013 geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige samt Verwaltungskostenbeiträge (neu) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 12. März 2015 ab, wobei es in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids für 2011 und 2012 höhere Beiträge festsetzte. Mit Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis und den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014, soweit die Beitragsjahre 2009 bis 2012 betreffend, auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B. Das kantonale Verwaltungsgericht zog die Steuerakten bei, holte bei der kantonalen Erziehungsdirektion Unterlagen betreffend Ausbildungsbeiträge für die Tochter ein, forderte A.________ auf, greifbare Beweismittel einzureichen und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 23. November 2015 setzte es die AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) wie folgt fest: Je Fr. 721.15 (2009 und 2010), Fr. 525.30 (2011) und Fr. 840.50 (2012).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 23. November 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung (der Beiträge als Nichterwerbstätige) für die Jahre 2009, 2010 und 2012 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte Dokumente eingereicht. Sie legt nicht dar, inwiefern erst dieses Erkenntnis dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395) oder es ihr objektiv nicht möglich war, diese aufzulegen. Der für sie ungünstige Ausgang des vorangegangenen Verfahrens allein genügt jedenfalls nicht für die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die bereits damals ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (unechte Noven). Dies ergibt sich zwingend aus der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 625 E. 2.2 S. 629; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; Urteil 9C_458/2015 vom 18. August 2015 E. 1.1).
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2. Streitgegenstand bilden die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 AHVG für 2009, 2010 und 2012 zu entrichten hat. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen werden in E. 2.1-4 des angefochtenen Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, bzw. der angefochtene Entscheid beruhe auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzte (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 II 369 E. 3.1 in fine S. 373; 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1 mit Hinweis). Die Rüge ist unbegründet. Aus den Akten des kantonalen Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter aufgefordert wurde, Angaben zu den in den Steuererklärungen 2009 und 2010 als nicht steuerbare Einkünfte deklarierten Fr. 19'200.- ("Mutter") und Fr. 38'287.- ("Zinsloses Darlehen, Stipendien") zu machen und mit greifbaren Beweismitteln zu belegen, sowie sämtliche für das Beitragsjahr 2012 relevanten Einkommen und Vermögen offenzulegen (Verfügung vom 11. August 2015). Soweit sie erst im letztinstanzlichen Verfahren im Sinne dieser Aufforderung u.a. das Beitragsjahr 2012 betreffende Belege für ihre Tatsachenbehauptungen vorbringt, ist sie damit nicht zu hören (E. 1 hiervor). Wie im Übrigen im Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 festgehalten wurde, besteht eine Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte.
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4. Im Weitern vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, die mit dem Vermerk "Mutter" und "Zinsloses Darlehen" bezeichneten Einkünfte hätten überwiegend wahrscheinlich Zuwendungen der Mutter und des Bruders entsprochen, welche praxisgemäss Renteneinkommen darstellten, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 4.3 S. 62) oder sonstwie Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach lediglich die 2010 für das Ausbildungsjahr 2009 ausgerichteten Beiträge für die Tochter in der Höhe von insgesamt Fr. 20'287.- in dem Sinne relevant sind, dass sie nicht als Renteneinkommen nach Art. 28 Abs. 1 AHVV in Betracht fallen können. Aufgrund der Unterlagen der Abteilung für Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern wurden 2009 für das vorangegangene Jahr zwar Fr. 10'779.- ausbezahlt, welcher Betrag gemäss Beschwerdeführerin in den in der Steuererklärung 2009 als nicht steuerbar deklarierten Fr. 19'200.- enthalten sein soll. Allerdings fehlt bei diesen Einkünften im Unterschied zu 2010 der Vermerk "Stipendien" (vgl. E. 3 hiervor).
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5. Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch an, soweit er ihr keine Parteientschädigung zuspricht. Mit ihren Vorbringen vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht damit Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG).
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6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Mai 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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