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Informationen zum Dokument  BGer 4A_114/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_114/2016 vom 04.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_114/2016
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Zivilrecht,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
 
weiterer Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
 
vom 18. Januar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2016 im Verfahren 400 15 394 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abwies und den Beschwerdeführern eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ansetzte;
 
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
 
dass die Rechtsschrift vom 17. Februar 2016 nicht unterschrieben war;
 
dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat;
 
dass die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 2. März 2016 aufgefordert wurden, bis am 14. März 2016 ein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 18. Februar 2016 einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift einreichten;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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