VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_35/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_35/2016 vom 04.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_35/2016
 
 
Verfügung vom 4. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________ SE,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
 
2. C.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Jodok Wicki und Dr. Clemens von Zedtwitz,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 23. November 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2016 ihre Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. April 2016 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen und die Beschwerdegegnerinnen verzichteten auf eine Parteientschädigung;
 
dass dieses Schreiben mit Verfügung vom 21. April 2016 den Beschwerdegegnerinnen zugestellt wurde, mit der Einladung, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 2. Mai 2016einzureichen;
 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 26. April und vom 29. April 2016 bestätigten, dass sie im geschlossenen Vergleich auf eine Parteientschädigung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet haben;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).