BGer 9C_240/2016 | |||
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BGer 9C_240/2016 vom 04.05.2016 | |
9C_240/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 4. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Februar 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. April 2016 der IV-Stelle des Kantons Zürich gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid die Sache an die Beschwerdeführerin zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessend neue Verfügung),
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dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, wogegen nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG damit begründet, der Rückweisungsentscheid würde sie zwingen, entgegen ihrer Rechtsauffassung eine neue Verfügung zu erlassen, wobei sie auf BGE 141 V 255 E. 1 S. 257 verweist,
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dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil lediglich dann gesprochen werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt der nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu erlassenden Verfügung nicht mehr frei wäre (BGE 140 V 282), was offensichtlich nicht zutrifft,
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dass der von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes angeführte BGE 141 V 255 eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation betraf,
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dass eine allenfalls zu Unrecht bejahte Gehörsverletzung im Kontext ohne Bedeutung ist (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2.2 S. 287; 140 V 507E. 3.2.2 S. 512), weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind,
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
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dass ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin reduziert kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Mai 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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