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Informationen zum Dokument  BGer 1B_164/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_164/2016 vom 09.05.2016
 
{T 0/2}
 
1B_164/2016
 
 
Urteil vom 9. Mai 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ sich mit Eingabe vom 13. April (Postaufgabe: 15. April) 2016 ans Bundesgericht wandte, dies soweit ersichtlich in Bezug auf das ihn betreffende Strafverfahren im Kanton Thurgau (s. Verfahren 1B_42/2016, Urteil vom 1. Februar 2016);
 
dass er die Eingabe offenbar in türkischer Sprache eingereicht hat, woraufhin er gemäss Präsidialverfügung vom 19. April 2016 aufgefordert worden ist, sie bis am 2. Mai 2016 in einer der schweizerischen Amtssprachen (Art. 54 BGG) einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG);
 
dass ein Exemplar dieser Verfügung auch dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt worden ist;
 
dass die dem Beschwerdeführer als eingeschriebene Sendung an die von ihm selber angegebene Adresse gesandte Verfügung als nicht zustellbar ans Bundesgericht retourniert worden ist ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden");
 
dass der Beschwerdeführer sich allerdings mit einer weiteren, vom 21. April 2016 datierten, am 25. April 2016 eingetroffenen und deutsch abgefassten Eingabe ans Bundesgericht gewandt hat (auf der wie-derum die von ihm bis anhin genannte Absender-Adresse steht), die aber soweit überhaupt beurteilbar nicht eine Übersetzung der Original-eingabe ist und mit der kein förmlicher Entscheid angefochten wird, sondern in welcher der Beschwerdeführer sich vor allem darauf beschränkt, sich über sein Leid zu beklagen;
 
dass der genannte Mangel nach dem Gesagten nicht behoben worden ist, nachdem auch der amtliche Rechtsbeistand auf die Verfügung hin einzig mit der Mitteilung reagiert hat, in der vorliegenden Angelegenheit keine Korrespondenz mehr führen zu wollen;
 
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen muss, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden oder sonstige gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a; s. bereits das vorangegangene Urteil vom 4. April 2016, Verfahren 1B_102/2016);
 
dass er es entsprechend selber zu vertreten hat, dass die Verfügung vom 19. April 2016 ihm nicht an der von ihm genannten Adresse zugestellt werden konnte;
 
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde bei somit offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, ähnliche Eingaben wie die bisher in Frage stehenden inskünftig formlos abzulegen;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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