BGer 8C_132/2016 | |||
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BGer 8C_132/2016 vom 09.05.2016 | |
{T 0/2}
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8C_132/2016
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Urteil vom 9. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Januar 2016.
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Sachverhalt: | |
A.a. Der 1968 geborene A.________ war Geschäftsführer der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Februar 2003 rutschte er beim Schlittschuhlaufen aus und verletzte sich dabei am rechten Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 26. November 2013 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; sie sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer 35%igen Integritätseinbusse zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Einsprachentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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A.b. Mit Verfügung vom 26. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2013 fest und forderte von ihm zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5'381.90 zurück. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 hiess sie seine Einsprache teilweise gut, soweit sie darauf eintrat; von einer Taggeldrückforderung sah sie ab.
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B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 von insgesamt Fr. 10'471.90 (92 Tage à Fr. 113.825) plus 5 % Verzugszins auszurichten; eventuell sei die Sache zur Feststellung des Taggeldanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen für den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist Folgendes: Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld setzt voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 nicht bloss über den Rentenanspruch, sondern gleichzeitig über das Ende des Taggeldanspruchs per 31. Oktober 2013 entschieden worden sei. Über das Ende des Taggeldanspruchs sei bis heute noch nie rechtskräftig befunden worden.
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3.2. In der Verfügung vom 26. November 2013 hielt die SUVA fest, die kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 habe ergeben, durch weitere Behandlungen könne aus unfallbedingter Sicht keine erhebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden. Mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Einspracheweise machte der Versicherte unter anderem geltend, die Leistungsterminierung sei zu früh erfolgt; er verlange die Taggeldausrichtung bis Ende Januar 2014. Im anschliessenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 legte die SUVA dar, es stelle sich die Frage, ob im Zeitpunkt des Verfügungserlasses "der Fallabschluss gegeben" gewesen sei. Weiter stellte sie fest, spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 habe von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können, so dass die Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt sei. Diesen Anspruch verneinte sie mangels einer Erwerbseinbusse des Versicherten.
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Auch wenn im damaligen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 zusätzlich festgehalten wurde, Taggeldansprüche seien nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung gewesen, so dass auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden könne, ändert dies nichts daran, dass mit der Prüfung des Rentenanspruchs implizit über den Fallabschluss und die Taggeldeinstellung per Ende Oktober 2013 befunden wurde (vgl. E. 2 hievor). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass dies auch vom bereits damals anwaltlich vertretenen Versicherten erkannt wurde. Denn im Schreiben an die SUVA vom 8. Mai 2014 führte er aus, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei davon ausgegangen worden, am 1. November 2013 sei der medizinische Endzustand erreicht worden; die SUVA gehe somit selber davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, weshalb bis Ende Oktober 2013 Taggelder geschuldet seien. Aus dem Umstand, dass er in diesem Schreiben gleichzeitig Taggelder bis 31. Januar 2014 verlangte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.3. Der Versicherte beruft sich auf eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters betreffend dessen Telefonat mit dem SUVA-Rechtsvertreter vom 8. Mai 2014; Letzterer habe telefonisch bestätigt, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei lediglich über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung, nicht aber über die Dauer des Taggeldanspruchs entschieden worden. Aufgrund dieser Aktennotiz kann indessen eine Zusicherung des SUVA-Rechtsvertreters, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei nicht über die Dauer des Taggeldanspruchs befunden worden, nicht als erstellt gelten, abgesehen davon, dass das Wort "Dauer" in der betreffenden Notiz noch nicht einmal verwendet wird. Der Versicherte wendet nicht ein, die Vorinstanz habe seinen Rechtsvertreter und denjenigen der SUVA trotz seines Antrags zu Unrecht nicht als Zeugen einvernommen.
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3.4. Der Versicherte bringt weiter vor, noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 habe die SUVA am 19. Mai 2014 den Taggeldanspruch bis 31. August 2014 verfügt. Er habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 betreffend den Taggeldanspruch keine Rechtswirkung entfaltet habe. Verstärkt worden sei dies zusätzlich mit der Verfügung vom 26. August 2014, mit welcher der Taggeldanspruch bis 31. Oktober 2014 verlängert worden sei. Erstmals im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 habe die SUVA behauptet, in demjenigen vom 6. Mai 2014 sei bereits über den Fallabschluss per 31. Oktober 2013 entschieden worden, was auch für den Taggeldanspruch verbindlich sei.
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Dieser Einwand ist aktenwidrig, da in der Verfügung vom 19. Mai 2014 von einem Taggeldanspruch bis 31. August 2013 und in derjenigen vom 26. August 2014 von einem Taggeldanspruch bis 31. Oktober 2013 ausgegangen wurde.
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3.5. Der Versicherte wendet ein, im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 6. Mai 2014 sei kein Verweis auf die Erwägungen vorgenommen worden, weshalb aus der Begründung nicht abgeleitet werden könne, der medizinische Endzustand sei bereits am 31. Oktober 2013 eingetreten. Indem die Erwägungen nicht Bestandteil des Dispositivs geworden seien, hätten diese keine Rechtswirkungen für den Taggeldanspruch entfaltet, weshalb dagegen kein Rechtsmittel habe ergriffen werden müssen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn obschon für die Rechtskraft das Dispositiv massgebend ist, kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 61 Rz. 22). Dies gilt erst recht im Falle eines Einspracheentscheides, dessen Dispositiv - wie hier - auf Abweisung und partielles Nichteintreten lautete.
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3.6. Da der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, konnte nachfolgend im Rahmen des Grundfalls nur mehr über die Taggeldhöhe bis 31. Oktober 2013, aber nicht mehr über Taggeldzahlungen ab 1. November 2013 befunden werden. Insofern liegt - entgegen dem Versicherten - auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens vor, da eben der Zeitpunkt des Fallabschlusses feststand. Von einem widersprüchlichen und willkürlichen Vorgehen der SUVA kann keine Rede sein.
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3.7. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz den bezogen auf weitere Taggeldzahlungen nach dem 31. Oktober 2013 ergangenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Leistungsbegehren vor Bundesgericht erneuert, kann darauf nicht eingetreten werden. Dementsprechend bleibt kein Raum für eine Auseinandersetzung mit der Rüge, der Endzustand sei per 31. Oktober 2013 verfrüht angenommen worden.
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4. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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