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Informationen zum Dokument  BGer 6B_244/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_244/2016 vom 10.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_244/2016
 
 
Verfügung vom 10. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln, Fernbleiben an der Hauptverhandlung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2016.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückgezogen.
1
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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