BGer 6B_456/2016 | |||
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BGer 6B_456/2016 vom 10.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_456/2016
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Urteil vom 10. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. April 2016.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 30. März 2015 wegen dreier einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2015 vom 28. September 2015).
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Am 22. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wies das Gesuch am 15. März 2016 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. April 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Busse sei in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln.
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2. | |
Unbestrittenermassen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Verurteilung zur Busse verschlechtert haben und der Betroffene an der Verschlechterung schuldlos ist. Die Vorinstanz stellt dazu fest, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien seit der Verurteilung mehr oder weniger identisch geblieben Er arbeite nach wie vor mit einem 45%-Pensum als Taxichauffeur und verdiene zwischen Fr. 1'200.-- und 2'000.-- monatlich. Die Differenz zum Existenzminimum werde ihm durch das Sozialamt ausgerichtet. Von einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation könne nicht gesprochen werden (Beschluss S. 3).
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Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit der Verurteilung zur in Frage stehenden Busse zu begründen vermöchte. Was er geltend macht, betrifft Weiterbildungsmassnahmen, die mit der Frage seiner gegenwärtigen und früheren finanziellen Leistungsfähigkeit nichts zu tun haben. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_939/2015 vom 28. September 2015 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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