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Informationen zum Dokument  BGer 4A_224/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_224/2016 vom 11.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_224/2016
 
 
Urteil vom 11. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Diener,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Meilen einen Forderungsprozess gegen die Beschwerdeführerin sowie C.________ führt;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die für diesen Prozess zuständige Referentin am Bezirksgericht Meilen ein Ausstandsgesuch stellte, mit dem sie sowohl vor den Zürcher Gerichten wie auch vor Bundesgericht erfolglos blieb (Urteil 4A_103/2016 vom 15. März 2016);
 
dass das Bezirksgericht den Parteien mit Referentenverfügung vom 19. Februar 2016 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge verzichten wollen;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2016 mangels nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vom 22. März 2016 und 10. April 2016 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass sie die Referentenverfügung des Bezirksgerichts vom 19. Februar 2016 sowie den Beschluss des Obergerichts vom 15. März 2016 anfechten will und zudem erneut den Ausstand der erstinstanzlichen Referentin bzw. die "Prüfung durch ein neutrales, faires Gericht mit unvoreingenommenen Richtern eines Kollegialgerichts " verlangt;
 
dass die Frage nach dem Ausstand der erstinstanzlichen Referentin bereits beurteilt worden ist (vgl. Urteil 4A_103/2016 vom 15. März 2016) und die gehörige Besetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers auch nicht Thema des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts bildet, womit die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören ist;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Bezirksgericht Meilen nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Referentenverfügung vom 19. Februar 2016 richtet;
 
dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegend angefochtene - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2  in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), wobei vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass sodann in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht weder dartut, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, noch sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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