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Informationen zum Dokument  BGer 6B_135/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_135/2016 vom 11.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_135/2016
 
 
Urteil vom 11. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Sicherheit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Januar 2016.
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 4. Februar und 9. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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