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Informationen zum Dokument  BGer 9C_58/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_58/2016 vom 11.05.2016
 
{T 0/2}
 
9C_58/2016
 
 
Urteil vom 11. Mai 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
Ursula Reger-Wyttenbach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1954 geborene A.________ meldete sich im November 2010 wegen einer Erschöpfungsdepression (Burnout) und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), datierend vom 16. Mai 2011, und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2012 eine Viertelsrente ab Mai 2011 zu (Invaliditätsgrad 40 %).
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Im Rahmen einer im Juni 2013 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle neuerliche Abklärungen, insbesondere den regionalärztlichen psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 21. März 2014, und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 28. Mai 2014 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab Juni 2014 neu verfüge (Entscheid vom 23. Dezember 2015).
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C. Die IV-Stelle Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Verfügung vom 28. Mai 2014 festzuhalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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1.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).
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1.2. In der Regel bewirkt ein Rückweisungsentscheid keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen).
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1.3. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Rückweisungsentscheids vom 23. Dezember 2015 hat das kantonale Gericht die IV-Stelle angehalten, nach erfolgter Abklärung 
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2. Die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Sachverhaltsfeststellungen wie diese kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist derweil, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG entspricht (Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die im angefochtenen Rückweisungsentscheid getroffenen Anordnungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.3 hievor) Bundesrecht verletzen.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Liegt - wie hier unbestritten ist - ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (massgebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse), ist der Rentenanspruch allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9).
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4.2. Die Vorinstanz stellte fest, sowohl die behandelnden Fachpersonen als auch der psychiatrische Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hätten eine (gemäss verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts spätestens ab Juli 2013) remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 Ziff. F33.4) diagnostiziert. Ob diese einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG entspricht, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. E. 2 hievor). Beim Beschwerdegegner wurde aktenkundig nie ein schweres depressives Leiden diagnostiziert. Leicht bis mittelgradige depressive Störungen der hier interessierenden Art fallen - ob rezidivierend oder episodisch - zum vornherein nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Von einer Therapieresistenz kann vorliegend in Anbetracht der Remission des depressiven Geschehens - ob zwischenzeitlich oder dauerhaft - augenscheinlich nicht ausgegangen werden. Andere Diagnosen, welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen könnten, werden weder im angefochtenen Entscheid genannt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fallen die von den Allgemeinmedizinern Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ sowie vom RAD-Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit vom selbstunsicheren und zwanghaften Typ (ICD-10 Ziff. Z73.1) und die Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb (ICD-10 Ziff. Z61.4) sowie ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Ziff. Z61.4) als Diagnosen aus der Z-Kategorie nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3, 9C_537/2011). Es fehlt somit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG, woran einzig die Gefahr einer drohenden erneuten Dekompensation nichts zu ändern vermag. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war und die hier fragliche Rentenaufhebung durch substituierte Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen wäre.
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Erwägung 5
 
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indes nicht mehr zumutbar (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
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5.2. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdegegner sei im Juli 2013 bereits 59 Jahre alt gewesen, weshalb die IV-Stelle dem Umstand seiner erschwerten Wiedereingliederung hätte Rechnung tragen und erwerbsbezogene Abklärungen und/oder Eingliederungsmassnahmen sicherstellen müssen. Insbesondere liege kein Ausweis vor, dass jener wieder zu 100 % als Technischer Leiter mit dem angestammten Einkommen tätig sein könne.
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5.3. Das kantonale Gericht hat nicht berücksichtigt, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit von Abklärungen und/oder Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Verfügung vom 28. Mai 2014 sehr wohl geprüft, den Beschwerdegegner aber 
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6. Nach dem Gesagten war die am 28. Mai 2014 verfügte Aufhebung des Rentenanspruchs auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats rechtens.
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7. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Mai 2014 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Mai 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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