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Informationen zum Dokument  BGer 1B_160/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_160/2016 vom 17.05.2016
 
{T 0/2}
 
1B_160/2016
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Anordnung von Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich liess A.________ am 28. März 2016 festnehmen wegen des Verdachts, die damals 9-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin im Dezember 2014 mehrfach in schwerwiegender Weise sexuell missbraucht, die Taten gefilmt und die Aufnahmen im November 2015 per Mail einem unbekannten Tauschpartner in den USA geschickt zu haben, als Gegenleistung für rund 900 kinderpornographische Bilder. Weiter verdächtigt sie ihn, seinem Tauschpartner in den USA weitere kinderpornographische Aufnahmen der Tochter seiner Lebensgefährtin und/oder weiterer Mädchen im Schutzalter geschickt zu haben.
1
Als zuständiges Zwangsmassnahmengericht versetzte das Bezirksgericht Zürich A.________ am 30. März 2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft IV in Untersuchungshaft. Es kam zum Schluss, der erforderliche Tatverdacht sei erstellt und es bestehe Kollusionsgefahr.
2
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen diese Haftverfügung erhobene Beschwerde am 18. April 2016 ab. Es kam zum Schluss, der erforderliche Tatverdacht sei erstellt und es bestehe Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf ihren Antrag auf Haftanordnung und die Erwägungen des Zwangsmassnahmen- und des Obergerichts, die Beschwerde abzuweisen.
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A.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.1. Ohne weiteres erstellt und auch nicht bestritten ist der Tatverdacht. Dieser ergibt sich einerseits aus den vom FBI sichergestellten Daten des Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in den USA lebenden Tauschpartner (Bilder und Korrespondenz). Auf dem expliziten Bildmaterial ist das geschädigte Mädchen klar erkennbar, und der Beschwerdeführer anerkennt, dass es sich beim dieses sexuell missbrauchenden Mann um ihn selber handelt. Der Tatverdacht bezieht sich auf Verbrechen - sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Schändung im Sinn von Art. 191 StGB und tatsächliche Kinderpornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 4 StGB, je in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB - was die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2).
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2.2.2. Für den Beschwerdeführer ist die Annahme von Wiederholungsgefahr "schlicht nicht nachvollziehbar". Er wohne nicht mehr mit dem Opfer zusammen, womit weitere sexuelle Handlungen mit diesem nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden könnten. Es sei aktenkundig, dass er keine näheren Kontakte zu anderen Kindern habe. Er sei vollumfänglich geständig und nicht vorbestraft. Seine Begutachtung könne auch ausserhalb der Haft durchgeführt werden. Wiederholungsgefahr dürfe nur sehr zurückhaltend angenommen werden, in seinem Fall sei sie unverhältnismässig.
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2.2.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte wiegen schwer, entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse, das Rückfallrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. Er wurde nach eigenen Angaben als Kind selber sexuell missbraucht und hat eingestandenermassen pädophile Tendenzen. Das Opfer lebt offenbar mit seiner Mutter in unmittelbarer Nachbarschaft des Beschwerdeführers, womit es wohl möglich wäre, dass er Kontakt mit ihm aufnehmen könnte. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung befindet sich im sichergestellten Material zudem ein Film, welcher den Verdacht erweckt, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mädchen missbraucht haben könnte, sodass sich die Rückfallgefahr möglicherweise nicht auf die Tochter seiner ehemaligen Partnerin beschränkt. Damit kann einerseits zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des selbst erlebten Missbrauchs und seiner - allenfalls damit zusammenhängenden - pädophilen Neigungen in erheblichem Ausmass rückfallgefährdet sein könnte. Anderseits ist das Interesse an der Verhinderung eines Rückfalls - der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern - gross. Das Obergericht hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem es Wiederholungsgefahr bejahte. Das gilt jedenfalls bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens über den Beschwerdeführer, welches in absehbarer Zeit - Mitte Juni, d.h. in rund einem Monat - erwartet werden kann und welches darüber Aufschluss geben soll, ob und wie stark er effektiv rückfallgefährdet ist und ob sich diese Gefahr gegebenenfalls durch mildere Massnahmen als Haft bannen lässt.
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2.3. Liegt somit nebst dem Tatverdacht auf Verbrechen Wiederholungsgefahr vor und sind keine milderen Ersatzmassnahmen dargetan oder erkennbar, die sie zuverlässig bannen könnten, ist die Fortführung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, da die Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe rückt und eine taugliche Ersatzmassnahme nicht dargetan ist.
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Für die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht besteht zudem Kollusionsgefahr. Das Obergericht brauchte dies nicht zu prüfen, weil bereits die Annahme eines besonderen Haftgrundes - hier Wiederholungsgefahr - die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Das bedeutet indessen nicht, dass keine Kollusionsgefahr besteht; bei einem allfälligen Wegfall der Wiederholungsgefahr wäre dies zu prüfen.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Stephan Bernard wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich/Gewaltdelikte, Büro B-5, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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