BGer 8C_317/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_317/2016 vom 17.05.2016 | |
{T 0/2}
| |
8C_317/2016
|
Urteil vom 17. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Aargau,
| |
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
| |
vom 24. März 2016.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2016,
| 1 |
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
| 2 |
in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
| 3 |
dass die Beschwerde der Versicherten vom 3. Mai 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich eines auf Grund des Gutachtens der SMAB AG vom 21. April 2015 verbesserten Gesundheitszustandes mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der ab Februar bzw. März 2013 vorliegenden Meldepflichtverletzung - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
| 4 |
dass sich die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen sie eigene Darlegungen resp. eine nach ihrer Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
| 5 |
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| 6 |
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
| 7 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
| 8 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 17. Mai 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Batz
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |