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Informationen zum Dokument  BGer 4F_8/2016  Materielle Begründung
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BGer 4F_8/2016 vom 18.05.2016
 
{T 0/2}
 
4F_8/2016
 
 
Urteil vom 18. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
 
3. Kammer.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts 4A_104/2016 vom 10. März 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Januar 2016 eine vom Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin erhobene Klage auf Zusprechung einer IV-Rente abwies;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. März 2016 auf eine vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil vom 26. Januar 2016 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4A_104/2016);
 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. März 2016 die Revision des Urteils 4A_104/2016 vom 10. März 2016 beantragt;
 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
 
dass die Eingabe vom 22. März 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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