BGer 5D_84/2016 | |||
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BGer 5D_84/2016 vom 18.05.2016 | |
{T 0/2}
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5D_84/2016
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Urteil vom 18. Mai 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsöffnungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Mai 2016.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 schrieb das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon das Rechtsöffnungsverfahren xxx in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Birmensdorf infolge Rückzuges des Rechtsvorschlages als gegenstandslos ab. Es auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.-- der Schuldnerin und verpflichtete sie, dem Staat und der Stadt Zürich (Gläubiger) eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ (Schuldnerin) gegen die Verfügung vom 27. Januar 2016 erhobene Beschwerde nicht ein. Die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) hat am 13. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das vorinstanzliche Urteil Beschwerde eingereicht.
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2.
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2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2016 sei als Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO unzureichend. Die Beschwerdeführerin stelle weder Rechtsmittelanträge noch setze sie sich mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander.
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2.3. Die Beschwerdeführerin stellt auch vor Bundesgericht keinen Antrag. Zudem geht sie in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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