BGer 6B_341/2016 | |||
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BGer 6B_341/2016 vom 20.05.2016 | |
{T 0/2}
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6B_341/2016
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Urteil vom 20. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. April 2016 eine Frist angesetzt bis zum 19. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 17. April 2016 ersuchte er darum, den Kostenvorschuss auszusetzen, zu reduzieren oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 6. Mai 2016, um die verlangten Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Kürzung des Kostenvorschusses oder einen Verzicht kein Anlass bestehe. Am 1. Mai 2016 teilte er mit, dass er aufgrund des Terror-Aktes vom 28. Oktober 2014 noch immer unfallbedingt arbeitsunfähig sei. Er verlange daher mit Fug und Recht um Kostenerlass. Will man das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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