BGer 1B_48/2016 | |||
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BGer 1B_48/2016 vom 23.05.2016 | |
{T 0/2}
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1B_48/2016
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Urteil vom 23. Mai 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Wyssen Kuonen Murmann, Rechtsanwälte und Notare,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
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B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entfernung einer Einvernahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 9. August 2015 kam es um 20.40 Uhr auf der X.________ Strasse in Münster zu einer Frontalkollision zwischen den von A.________ und G.B.________ gelenkten Fahrzeugen. Letzterer verstarb auf der Unfallstelle. A.________ wurde schwerverletzt in das Spital von Visp eingeliefert und anschliessend in das Spital nach Sitten verlegt.
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Am 10. August 2015 wurde A.________ von einem Polizeibeamten einvernommen, wobei er dabei aussagte, absichtlich mit dem Fahrzeug von G.B.________ zusammengestossen zu sein.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Walliseröffnete mit Verfügung vom 11. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln. Ihrem Begehren um Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO entsprach das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. August 2015. Rechtsanwalt Fabian Williner wurde gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger ernannt. Dieser gelangte am 25. August 2015 mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, die Einvernahme von A.________ vom 10. August 2015 sei wegen Nichtigkeit aus den Akten zu entfernen, da einerseits während der Einvernahme ein Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten stattgefunden und die Verhandlungsfähigkeit zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 18. September 2015 ab.
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Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis trat dieses mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 insofern nicht ein, als damit die Entfernung der Einvernahme von A.________ vom 10. August 2015 aus den Akten beantragt wurde.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgericht sei aufzuheben, seine Einvernahme vom 10. August 2015 sei für absolut unverwertbar zu erklären und diese sei aus den Strafakten zu verweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, gegebenenfalls sei sie abzuweisen. Die Privatkläger B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________ verzichten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
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1.2. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.).
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1.3. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen) und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, spätestens nach der Aussage, wonach er absichtlich eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht habe, sei die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO erkennbar gewesen, weshalb die Einvernahme zwingend hätte unterbrochen werden müssen. Diesen Einwand bringt er erstmals vor Bundesgericht in seiner Replik und damit verspätet vor (Art. 42 Abs. 2 BGG), obwohl er ihn bereits vor dem Kantonsgericht hätte erheben können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Gutheissung der Beschwerde zweifelsohne zu seiner Haftentlassung führe, zumal sämtliche weiteren Beweise gestützt auf die fragliche Erstbefragung erhoben worden seien. Überdies sei beim Rollenwechsel von der Auskunfts- zur beschuldigten Person keine Belehrung über die Rechte von Art. 158 StPO erfolgt, was die absolute Unverwertbarkeit der Einvernahme nach sich ziehe. Schliesslich habe die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, Dr. H.________, bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme "délirant" und "pas capable de discernement" gewesen sei. Indem die Vorinstanz auf die Einschätzung von Dr. I.________ abgestellt habe und die Einvernahmefähigkeit bejaht habe, sei sie in Willkür verfallen und habe gegen Art. 114 StPO verstossen.
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2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung vom 10. August 2015 als Auskunftsperson einvernommen worden und hätte wenn nicht von Anfang an, dann spätestens nach der Aussage, absichtlich mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert zu sein, als Beschuldigter einvernommen werden müssen. Für das Beweisverwertungsverbot bei einem solchen Rollenwechsel sei entscheidend, ob eine Auskunftsperson auf die Beschuldigtenrechte von Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht worden sei. Diesfalls seien ihre Aussagen ausnahmsweise verwertbar. Da die Norm betreffend die Belehrung sinngemäss bei der Befragung der Auskunftsperson anzuwenden sei, werde den Anforderungen Genüge getan, wenn die Auskunftsperson gestützt darauf entscheiden könne, ob sie die Aussage verweigern wolle oder nicht. Obschon dem Beschwerdeführer keine Straftat vorgehalten worden sei, habe man ihn über den Lebenssachverhalt, nämlich den tödlichen Verkehrsunfall, sowie über das eingeleitete Strafverfahren informiert, so dass er in der Lage gewesen sei, zu entscheiden, ob er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Mithin sei der Normzweck von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gewahrt worden, weshalb die erfolgte Orientierung rechtsgenüglich sei.
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Zudem sei Dr. I.________ als Leitender Arzt im Zeitpunkt der Einvernahme über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bilde gewesen und habe für die Einvernahme grünes Licht gegeben. Die Einschätzung von Dr. H.________ tauge nicht, um die Vernehmungsfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da sie ihre Konsultation erst nach der Einvernahme durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage gewesen, klare, widerspruchsfreie und detaillierte Aussagen zu machen, wie dem Einvernahmeprotokoll entnommen werden könne. Es lägen keine Hinweise für eine Einvernahmeunfähigkeit vor.
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2.3. Nachfolgend ist im Lichte der Ausführungen in E. 1.3 hiervor zu prüfen, ob die Weigerung der kantonalen Instanzen, das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen, einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil nach sich zieht.
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2.4. Es fragt sich zunächst, ob das Gesetz für den vorliegenden Fall ausdrücklich die sofortige Rückgabe eines Beweismittels oder die Vernichtung eines rechtswidrig erhobenen Beweises vorsieht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 158 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung sieht zwar ein Beweisverwertungsverbot vor. Eine Vernichtung von rechtswidrig erhobenen Beweismitteln oder eine sofortige Rückgabe an ihren ursprünglichen Inhaber hat danach jedoch nicht zu erfolgen. Insofern droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.
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2.5. Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Unverwertbarkeit der Beweismittel aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres feststeht.
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2.5.1. Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die vom Beschwerdeführer in der Befragung als Auskunftsperson gemachten Angaben im gegen ihn als Beschuldigten geführten Verfahren verwertet werden können. Im Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 erübrigte es sich, im Einzelnen darauf einzugehen, da der Beschwerdeführer sich dort in der fraglichen Einvernahme nicht selbst belastet hatte (vgl. E. 1.4). Immerhin führte das Bundesgericht darin aus, dass sich die Lehre zu dieser Frage in Bezug auf die Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO nicht einheitlich äussere. Zum einen werde vertreten, die früheren, als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien weiterhin verwertbar, zumal der Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe (ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 N. 17; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 12015). Ein anderer Teil der Literatur halte dafür, die Aussagen dürften nicht zu Lasten des später Beschuldigten verwertet werden, da die Auskunftsperson die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsrechte bei der Einvernahme nicht habe wahrnehmen können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, Art. 178 N. 19; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 928; vgl. auch GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, Art. 158 N. 43; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N. 5; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N. 36; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 178 N. 34; FRANK PETERMANN, Auskunftsperson oder Beschuldigter, AJP 2012 S. 1059).
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2.5.2. Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der ersten Befragung zu Recht formell als Auskunftsperson einvernommen worden ist. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, bis zu dieser Befragung sei unklar gewesen, was sich am Unfallabend ereignet habe, da der Lenker des anderen Fahrzeugs verstorben sei und keine Zeugen zum Unfallhergang ausfindig gemacht werden konnten. Insoweit lagen zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus Sicht eines unbefangenen Betrachters im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität als wahrscheinlicher Täter anzusehen gewesen wäre und damit als Beschuldigter hätte einvernommen werden müssen. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Solche Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen sie zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).
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Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.3). Insoweit sind sie nach Art. 158 Abs. 1 StPO über den Verfahrensgegenstand und ihre Rolle im Verfahren zu orientieren (lit. a) sowie umfassend über die ihnen zustehenden Rechte zu belehren (lit. b-d). Zwar steht im vorliegenden Fall fest, dass eine Belehrung nach Art. 158 StPO nach der besagten Aussage unterblieben ist (vgl. Verwaltungsbericht der Kantonspolizei vom 7. September 2015). Indes wird die Entfernung des Einvernahmeprotokolls nicht wegen Angaben gefordert, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Vielmehr soll das Protokoll aufgrund der Aussage selbst, die zum Rollenwechsel geführt hat und somit noch als Auskunftsperson gemacht wurde, unverwertbar sein.
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Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das in Reinschrift übertragene Protokoll von dem handschriftlich im Spital Sitten verfassten Einvernahmeprotokoll insoweit abweicht, als es ausführt, die einzuvernehmende Person nehme Kenntnis davon, dass sie im Rahmen eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem tödlichen Verkehrsunfall vom 9. August 2015 einvernommen werde. Dieses Protokoll wurde im Gegensatz zum handschriftlichen, das lediglich in allgemeiner Weise festhält, die einzuvernehmende Person habe Kenntnis von ihren Rechten und Pflichten als Auskunftsperson erhalten, weder visiert noch unterzeichnet (Art. 78 Abs. 5 StPO) und bietet somit keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit (Urteile 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4). Aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular "Rechte und Pflichten der Auskunftsperson" geht indes hervor, dass er darauf aufmerksam gemacht worden ist, das Recht zu haben, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern und dass Aussagen gegen ihn als Beweismittel verwendet werden können. Mithin ist er nach Art. 181 Abs. 1 StPO korrekt belehrt worden. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, die Unterstützung eines Übersetzers und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der polizeilichen Befragung verlangen zu können. Dies spricht an sich für die Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls und auch die Verteidigungsrechte eines Beschuldigten wurden insoweit gewahrt (vgl. Urteil 1B_84/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3). Wie es sich damit angesichts der verschiedenen Lehrmeinungen im Einzelnen verhält, ist letztlich jedoch vom Sachrichter zu entscheiden. Jedenfalls ist aufgrund des Vorerwähnten die Unverwertbarkeit des Beweismittels nicht offensichtlich.
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2.5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Zeitpunkt der Befragung nicht einvernahmefähig gewesen, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass Dr. H.________ in ihrem Bericht vom 23. September 2015 ausführte, der Beschwerdeführer sei am Tag der Einvernahme nicht urteilsfähig ("n'avait pas sa capacité de discernement") gewesen sei und es habe eine verwirrte Stimmung ("atmosphère délirante") geherrscht. Die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit setzt indes nach der Rechtsprechung die Urteilsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne nicht voraus (Urteil 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3 mit Hinweisen). An diese Fähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Urteil 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.2; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 114 N. 7). Die Vernehmungsfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, Fragen im Bewusstsein von deren Tragweite zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen und die Bedeutung ihrer Aussagen zu erkennen (Urteil 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, Art. 114 N. 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 116).
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Im vorliegenden Fall ist dem in den Akten liegenden Bericht eines involvierten Polizeibeamten zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt Dr. I.________ am 10. August 2015 auf Anfrage erklärt habe, der physische und psychische des Beschwerdeführers sei insoweit stabil, als er schriftlich einvernommen werden könne (Verwaltungsbericht der Kantonspolizei vom 4. September 2015). Daran ändert nichts, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt auf die Stellungnahme von Dr. H.________ hinwies. Der die Einvernahme durchführende Polizeibeamte führte in seinem Bericht aus, diese habe mehrmals unterbrochen werden müssen, damit die Konsultation des Beschwerdeführers, namentlich durch den behandelnden Arzt, durchgeführt werden konnte (Verwaltungsbericht der Kantonspolizei vom 7. September 2015). Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Einvernahme bei entsprechenden Anzeichen jederzeit vom Betreuungspersonal hätte abgelehnt bzw. unterbrochen werden können, was jedoch nicht geschehen ist. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers klar, widerspruchsfrei und detailliert sind, weshalb naheliegt, dass ihm die Tragweite seiner Antworten bewusst war. Mithin steht aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels zumindest nicht ohne Weiteres fest.
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2.5.4. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sämtliche weiteren Beweise aufgrund der ersten Befragung erhoben worden seien, weshalb bei Gutheissung der Beschwerde der dringende Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft dahinfiele. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn von einem illegalen ersten Beweis ausgegangen würde, nach der Rechtsprechung keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots vorläge, wenn die Folgebeweise im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne diesen erlangt worden wären (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 S. 173 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend zu bejahen: Der Einvernahme eines am Unfallort anwesenden Rettungssanitäters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, in suizidaler Absicht auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 9. Oktober 2015, S. 3). Der behandelnde Notarzt bestätigte diese Aussage (Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2015, S. 2). Diese beiden Personen wären höchstwahrscheinlich auch ohne die erste Einvernahme des Beschwerdeführers befragt worden, zumal sie direkt für seine Betreuung gesorgt haben, über seine Verletzungen Auskunft erteilen konnten und nahe am Unfallgeschehen standen. Demzufolge könnte der dringende Tatverdacht auch ohne die besagte Erstbefragung bejaht werden.
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2.6. Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.3 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert. Solche Interessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 S. 297).
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Nach dem Gesagten ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann seine Rüge der Unverwertbarkeit dem Sachgericht zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG als erfüllt erscheinen, ist dem Gesuch stattzugeben. Es werden deshalb keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Williner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________ sowie dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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