BGer 8C_99/2016 | |||
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BGer 8C_99/2016 vom 24.05.2016 | |
{T 0/2}
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8C_99/2016
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Urteil vom 24. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
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Rechtsdienst Inclusion Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 15. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (Jg. 1981) erhielt mit Verfügung vom 24. September 2004 von der IV-Stelle Bern rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, was mit Mitteilungen vom 8. Januar 2009 und 19. April 2010 bestätigt wurde. Im Rahmen eines im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle diese Rente bei einem Invaliditätsgrad von noch 38 % mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 auf. Nach Aufhebung dieser Verfügung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - mit Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Entscheid vom 4. Februar 2013) - setzte diese die bisher gewährte Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. März 2014 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 40 %).
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B. In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht auch die Verfügung vom 24. März 2014 mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab Januar bis Juli 2013 Anspruch auf eine ganze und ab August 2013 noch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. Dezember 2015 und die Gewährung mindestens einer Dreiviertelsrente auch ab August 2013 beantragen.
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Das kantonale Gericht und die IV-Stelle - Letztere unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - sehen von Ausführungen zur erhobenen Beschwerde ab und schliessen - das kantonale Gericht sinngemäss - auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, also auch solche, die letztinstanzlich nicht (mehr) aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zu prüfen, ob ab August 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt auf die von der Vorinstanz zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
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2.1. Die für die Beurteilung dieser Streitfrage massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist - mit der im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 4. Februar 2013 verlangten psychiatrischen Begutachtung betraut - in seiner Expertise vom 22. November 2013, welcher unbestrittenermassen voller Beweiswert beizumessen ist, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin ab Mitte April 2013 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert werden kann. Die offenbar eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung resp. ihrer Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hat das kantonale Gericht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gewertet, was unbeanstandet geblieben ist. Bestritten wird der unter Zuhilfenahme der in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 (LSE 2012) ausgewiesenen Lohnwerte ermittelte Verdienst, den die Beschwerdeführerin mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden (Valideneinkommen). Während das kantonale Gericht das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 IVV aufgrund der eingeschlagenen Berufswahl sowie auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss LSE hypothetisch bestimmt, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie als Frühinvalide gelte und deshalb Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung gelange.
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Erwägung 3 | |
3.1. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift besteht kein Anlass, die Beschwerdeführerin als Versicherte zu betrachten, welche, wie in Art. 26 Abs. 1 IVV vorgesehen, wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Vielmehr entspricht ihr beruflicher Werdegang eher dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 IVV, wo von Versicherten die Rede ist, welche eine begonnene berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität nicht abschliessen konnten.
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3.2. So konnte die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit während der ersten neun Jahre offenbar noch ohne grössere, auf gesundheitliche Umstände zurückzuführende Schwierigkeiten sogar mit guten Zeugnissen hinter sich bringen. Erst als sie das 10. Schuljahr in einer Weiterbildungsklasse (WBK) absolvieren wollte, in der sich Realschülerinnen auf eine Berufsausbildung mit erhöhten Anforderungen vorbereiten, traten psychische Probleme zu Tage, die sich vorwiegend in Ängsten beim Schulbesuch manifestierten. Sie brach deshalb dieses Unterfangen schon nach dem ersten Schultag wieder ab. Im August 1998 nahm sie tatsächlich eine berufliche Ausbildung in Angriff, indem sie eine Lehrstelle als Verkäuferin in einem Eisenwaren- und Haushaltgeschäft antrat. Auch diese brach sie jedoch noch im selben Monat aus Angst vor dem damit unabdingbar verbundenen Besuch der Gewerbeschule noch vor dem ersten Schultag ab, um fortan im Sinne eines Praktikums als Verkaufshilfe vorerst bis August 2000 im ursprünglich vorgesehenen Lehrbetrieb weiterzuarbeiten. Anschliessend nahm sie im September 2000 halbtags eine Tätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Schuhgeschäft auf, welche sie bis April 2005 beibehalten konnte. In der Folge war sie ab Juni 2005 im elterlichen Schreinereibetrieb als Büromitarbeiterin mit flexiblen Arbeitszeiten angestellt. Daneben erwarb sie am 25. September 2009 nebenberuflich ein höheres Handelsdiplom mit dem Prädikat "ausgezeichnet".
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3.3. Angesichts der 1998 in Angriff genommenen Lehre (E. 3.2 hievor) ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht ersichtlich sei, dass die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erstmals manifest gewordene - und insoweit unbestrittene - gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlich für die getroffene Berufswahl als Verkäuferin zeichnete, nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden - auch wenn die damals begonnene Lehre schon nach kurzer Zeit abgebrochen wurde. Ebenso wenig beruht sie auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie geltend gemacht - ist ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend hat das kantonale Gericht mit Recht gestützt auf Abs. 2 von Art. 26 IVV den Verdienst eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde, als Valideneinkommen betrachtet. Daran vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
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3.3.1. Der Psychiater Dr. med. B.________ äusserte sich in seiner Expertise vom 22. November 2013 - unter Bekräftigung der Berichte der Dres. med. C.________ vom 13. August 2012 und D.________ vom 18. April 2004 - dahingehend, dass die Beschwerdeführerin infolge der zunehmenden Angst- und parallel dazu sich entwickelnden Zwangs- sowie depressiven Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Nach Ansicht der Vorinstanz besagt dies lediglich, dass sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, eine ordentliche Verkaufslehre zu absolvieren. Sie bezieht die Aussage des Dr. med. B.________ also spezifisch auf die effektiv begonnene Lehre im Verkaufsbereich und nicht generell auf die in Art. 26 Abs. 1 IVV angesprochene Möglichkeit des Erwerbs zureichender beruflicher Kenntnisse (vgl. Rz. 3037 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Diese Auslegung ist in Würdigung medizinischer Beweisunterlagen erfolgt und schon deshalb einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt - nämlich auf Bundesrechtswidrigkeit oder offensichtlich unrichtig festgestellte sachverhaltliche Grundlage hin - zugänglich (E. 1 hievor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie nicht als "aktenwidrig und daher willkürlich" zu bezeichnen. Ebenso wenig ist darin eine Rechtswidigkeit oder eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachengrundlage zu erblicken. Mit dem vorinstanzlichen Verständnis der Aussage des Dr. med. B.________ muss es daher sein Bewenden haben. Bei dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts aber müssen die hinsichtlich einer Ausbildung der Beschwerdeführerin angeblich vorhanden gewesenen Schwierigkeiten nicht allgemein für jeden beruflichen Werdegang als invaliditätsbedingt angesehen werden. Mangels invaliditätsbedingter Ursächlichkeit sind denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer Frühinvalidität von vornherein nicht gegeben. Mit Recht hat daher das kantonale Gericht Abs. 1 von Art. 26 IVV für die Beschwerdeführerin die Anwendung versagt.
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3.3.2. Ebenso wenig kann aus dem abgebrochenen Besuch der WBK (E. 3.2 hievor) geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine berufliche Ausbildung mit erhöhten Ansprüchen sowie besseren Verdienstmöglichkeiten nicht nur beabsichtigt, sondern auch tatsächlich realisiert hätte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die eingeschlagene Berufsrichtung (Verkaufsbereich, Détailhandel) aus freien Stücken und nicht etwa gesundheitlich motiviert gewählt wurde. Nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit ausgewiesen ist sodann, dass sie im gewählten Wirkungsbereich ohne Behinderung einen bestimmten beruflichen Aufstieg (Karriereschritt) hätte verwirklichen können.
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3.3.3. Aufgrund der 2005 erfolgten Aufnahme einer Bürotätigkeit im elterlichen Schreinereibetrieb (E. 3.2 hievor) schliesslich kann ebenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, sie hätte diesen beruflichen Wandel mit der damit verbundenen höheren Entlöhnung ohne ihre psychische Beeinträchtigung andernorts ebenso umsetzen können. Etwas Derartiges kann auch aus dem Erwerb eines Handelsdiploms (E. 3.2 hievor) nicht abgeleitet werden. Bei der Arbeit im elterlichen Betrieb stand der Beschwerdeführerin immerhin eine Bürostelle zur Verfügung, welche ihre Eltern wegen anhaltender Verschlechterung des psychischen Zustandes und persistierender Instabilität speziell für sie geschaffen hatten und wo sie - bei einem 50%igen Arbeitspensum - mit viel Toleranz und Unterstützung rechnen konnte. Dass sie im Gesundheitsfall solche Verhältnisse auch andernorts vorgefunden - oder ihrer allenfalls gar nicht bedurft - hätte, ist in keiner Weise erstellt. Es kann insoweit im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen bleibt.
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3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid weder Abs. 1 noch Abs. 2 von Art. 26 IVV verletzt. Dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades rein rechnerisch unrichtig wäre oder die dabei angenommenen Lohnwerte nicht den Angaben in der LSE 2012 entsprechen würden, wird des Weiteren nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird die Abstufung der Rentenberechtigung nach Massgabe der von Dr. med. B.________ jeweils bescheinigten Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Frage gestellt.
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4. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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